Verteidigung gegen europäische und internationale strafrechtliche Maßnahmen: Europäischer Haftbefehl (EuHb), Auslieferungsersuchen, Interpol Red Notice
Strafverfolgung macht vor nationalen Grenzen nicht halt. Die Strafverfolgungsbehörden arbeiten weltweit auf der Grundlage zahlreicher bi- und multilateraler Abkommen zusammen. Ermittlungsverfahren betreffen zunehmend Vorwürfe mit europäischen und internationalen Zusammenhängen. In der Folge werden etwa Haftbefehle grenzüberschreitend vollstreckt und Daten weltweit durch den Einsatz moderner Informationstechnologien ausgetauscht. Wer mit Ersuchen von europäischen und internationalen Behörden konfrontiert ist, sieht sich häufig einer komplexen rechtlichen Situation gegenüber, die nationales Straf- und Verfassungsrecht, europäisches Recht und internationales Recht miteinander verbindet.
Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen von Galen Rechtsanwälte verteidigen Beschuldigte bundesweit gegen strafrechtliche Maßnahmen – von ersten Ermittlungshandlungen bis zum Haftbefehl – durch deutsche, europäische und internationale Behörden. Dabei arbeiten wir mit einem über Jahre aufgebauten Netzwerk von Kolleginnen und Kollegen im Ausland zusammen. Wir wenden uns insbesondere auch gegen Auslieferungsersuchen und Maßnahmen von Interpol (z.B. eine Red Notice).
Was bedeutet internationale Rechtshilfe und Auslieferung?
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen meint die gerichtliche oder behördliche Unterstützung für ein Strafverfahren im Ausland. Dabei kann entweder Deutschland selbst um Rechtshilfe ersuchen oder aus dem Ausland um Rechtshilfe ersucht werden.
Das Auslieferungsrecht ist Teil der internationalen Rechtshilfe. Auslieferung bedeutet die zwangsweise Überstellung eines Verdächtigen oder Verurteilten an einen anderen Staat zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung. Rechtsgrundlage in Deutschland ist insbesondere das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), das auch die Übergabe innerhalb der Europäischen Union auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls regelt. Darüber hinaus existieren zahlreiche bilaterale und multilaterale Übereinkommen, wie beispielsweise das Europäische Auslieferungsübereinkommen oder das Auslieferungsabkommen zwischen der EU und den USA.
Auch die sonstige internationale Rechtshilfe ist im IRG geregelt. Als sonstige Rechtshilfe kommen beispielsweise in Betracht:
- die Vernehmung von Zeugen oder Beschuldigten im Ausland,
- die Beschlagnahme von im Ausland befindlichen Beweismitteln oder
- die Erteilung von Auskünften durch ausländische Behörden.
Auslieferungsersuchen aus Drittstaaten – Prüfungsmaßstäbe und Auslieferungshindernisse
Bei Ersuchen aus Nicht-EU-Staaten erfolgt eine umfassende Zulässigkeitsprüfung. Hierbei prüft das Oberlandesgericht die rechtliche Zulässigkeit der Auslieferung nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Zudem wird eine Bewilligungsentscheidung durchgeführt, die regelmäßig der Bundesregierung obliegt. Im Rahmen der Bewilligungsentscheidung wird unter Ausübung außenpolitischen Ermessens insbesondere geprüft, ob eine völkerrechtliche Leistungspflicht besteht.
Das Oberlandesgericht prüft im gerichtlichen Auslieferungsverfahren das Vorliegen der gesetzlichen Auslieferungsvoraussetzungen und das Bestehen eventueller Auslieferungshindernisse. Darüber hinaus prüft das Oberlandesgericht im gerichtlichen Auslieferungsverfahren im Grundsatz nicht die Rechtmäßigkeit der ausländischen Entscheidung, sondern nur, ob die Begehung einer auslieferungsfähigen Straftat schlüssig behauptet wurde.
Eine Auslieferung setzt grundsätzlich ein förmliches Ersuchen eines anderen Staates voraus. Dieses muss sich auf eine strafbare Handlung beziehen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach deutschem Recht strafbar ist (sog. Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit). Zudem muss regelmäßig eine bestimmte Mindeststrafandrohung erreicht sein.
Auch Auslieferungshindernisse werden im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach dem IRG geprüft. In der Praxis kann es dabei um folgende Punkte gehen:
- Drohende Todesstrafe oder sonstige übermäßig harte Sanktionen ohne ausreichende Zusicherungen
- unmenschliche Behandlung im Strafverfahren oder -vollzug
- Politische Verfolgung oder ein überwiegend politischer Charakter des Verfahrens
- Konkrete menschenrechtliche Risiken wie unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen
- Fehlende Mindestgarantien eines fairen Verfahrens, wie es beispielweise bei einer Verurteilung in Abwesenheit sein kann, sofern keine ausreichenden Möglichkeiten zur Wiederaufnahme des Verfahrens bestehen
- Verfahrensrechtliche Schranken wie das Spezialitätsprinzip
- Das Verbot der Doppelverfolgung (ne bis in idem) oder eingetretene Verjährung.
Welche Einwände tragfähig sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, der Beweislage und der aktuellen Rechtsprechung ab.
Auslieferungsersuchen innerhalb der EU
Auslieferungsersuchen innerhalb der EU werden regelmäßig durch Erlass eines Europäischen Haftbefehls gestellt. Dieser beruht auf dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI und setzt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen um. Auch bei Auslieferungsersuchen aus einem Mitgliedstaat der EU prüft das OLG die Zulässigkeit der Auslieferung, wenn auch mit einigen Einschränkungen. Im EU-Verfahren entfällt u.a. die Prüfung des Grundsatzes der beiderseitigen Strafbarkeit für bestimmte Deliktsgruppen (vgl. § 81 Nr. 4 IRG).
Anders als bei Auslieferungsverfahren mit Drittstaaten findet zudem keine umfassende politische Bewilligungsentscheidung mehr statt. Eine Ablehnung der Bewilligung ist nur eingeschränkt möglich.
Wie läuft ein Auslieferungsverfahren vor dem Oberlandesgericht ab?
Häufig beginnt das Verfahren mit einer Festnahme auf Grund einer grenzüberschreitenden Fahndungsmaßnahme. Hierzu bedarf es eines Europäischen Haftbefehls, eines ausländischen Festnahmeersuchens über Interpol oder einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Anders als bei Erlass eines Europäischen Haftbefehls oder einer Fahndung über das SIS gibt es bei Ersuchen über Interpol jedoch keine Verpflichtung des Zielstaates zur Fahndung und Festnahme.
Nach Eingang eines Auslieferungsersuchens entscheidet das zuständige Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Auslieferung. Die Generalstaatsanwaltschaft führt das Verfahren und beantragt gegebenenfalls Auslieferungshaft. Auslieferungshaft setzt jedoch voraus, dass ein Haftgrund vorliegt, beispielsweise Fluchtgefahr, und dass die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig ist. Die Betroffenen haben Anspruch auf rechtliches Gehör und anwaltliche Vertretung.
Interpol Red Notice löschen – Verteidigung gegen internationale Fahndung
Eine Interpol Red Notice (auf deutsch auch „Rotecke“ genannt) ist ein Ersuchen von Interpol um Fahndung und Festnahme auf Grundlage eines nationalen Haftbefehls. Interpol selbst prüft vor Erlass einer Red Notice im Wesentlichen nur, ob eine schwere gemeinsame Straftat vorliegt und ob das Ersuchen von Interesse für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit ist. Die Umsetzung der Ausschreibung in Deutschland obliegt dem Bundeskriminalamt (BKA) als National Central Bureau (NCB). Bei Reisen in Ländern, die die Red Notice umgesetzt haben, droht eine Festnahme der betroffenen Person und – jedenfalls bis zur Klärung der Zulässigkeit einer Auslieferung – Auslieferungshaft.
Hier beraten wir nicht erst nach einer Festnahme, sondern auch im Vorfeld, um beispielsweise die Löschung von einer Interpol Red Notice zu erwirken oder beim BKA zu erfahren, ob eine Red Notice in Deutschland umgesetzt wurde.
Im Rahmen eines Antrags auf Löschung der Red Notice ist zu überprüfen, ob die Ausschreibung den Regeln der Statuten von Interpol (insbesondere Art. 3 der Interpol-Verfassung) entspricht. Politisch motivierte Verfahren oder Verstöße gegen elementare Verfahrensgrundsätze können zur Löschung der Red Notice führen – zuständig hierfür ist die Commission for the Control of INTERPOL’s Files (CCF).
Verteidigung im Auslieferungsverfahren – Ihre anwaltliche Beratung und Vertretung durch Galen Rechtsanwälte
Ein Auslieferungsverfahren erfordert eine sofortige Verteidigung. Unsere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nehmen umgehend Akteneinsicht, prüfen die formellen und materiellen Auslieferungsvoraussetzungen und analysieren mögliche Auslieferungshindernisse.
Die Frage, ob sich eine Auslieferung aus Deutschland verhindern lässt, hängt stets von den Umständen des konkreten Falls ab. Wir entwickeln eine auf den Einzelfall abgestimmte Verteidigungsstrategie und koordinieren durch unser internationales Netzwerk Verteidigungsmaßnahmen im Ausland. Ziel ist es, Ihre Rechte umfassend zu wahren und die Auswirkungen des Verfahrens auf Ihre persönliche und berufliche Situation zu minimieren. Bereits bei Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens oder einer Fahndungsausschreibung sollten Verteidigungsmaßnahmen eingeleitet werden. Frühzeitiges Handeln erhöht Ihre Verteidigungsspielräume erheblich.