Rechtsanwälte für Strafrecht beim Vorwurf der Geldwäsche – bundesweite Strafverteidigung und Beratung

Im Bereich der Geldwäsche wurden in den vergangenen Jahren zahlreiche gesetzliche Verschärfungen umgesetzt. Dies betrifft zum einen den Anwendungsbereich des Geldwäschetatbestands (§ 261 StGB). Zum anderen wurden auch die gesetzlichen Meldepflichten für auffällige Finanztransaktionen ausgeweitet. Das Geldwäschegesetz (GWG) setzt europäische Vorgaben um und verpflichtet zahlreiche Berufsgruppen zu umfangreichen Präventions- und Kontrollmaßnahmen und zur Meldung auffälliger Finanztransaktionen. Dies führt regelmäßig zu Spannungen zwischen Kunden – bzw. Mandantenschutz, Vertraulichkeit und gesetzlichen Meldepflichten. Entsprechend anspruchsvoll ist der richtige Umgang mit Verdachtsfällen. Bei Verstoß gegen Meldepflichten drohen empfindliche Geldbußen. 

Diese Dynamik führt dazu, dass insbesondere in schnelllebigen oder komplexen Wirtschaftsbereichen auch rechtstreue Personen unter Verdacht geraten können. Gerade ungewöhnliche Finanzbewegungen können ungewollt Auslöser von Verdachtsmeldungen sein. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen kann ein Geldwäschevorwurf zudem gravierende wirtschaftliche und reputationsschädigende Folgen haben – beispielweise dann, wenn das Vertrauen von Geschäftspartnern oder Kunden erschüttert wird.

Unsere auf das Wirtschaftsstrafrecht ausgerichtete Kanzlei steht Ihnen mit fundierter Erfahrung und hohem Engagement zur Seite. Ziel unserer Arbeit ist es, Ihre Rechte im Verfahren konsequent durchzusetzen und eine sachgerechte, strategisch durchdachte Beratung und Verteidigung sicherzustellen.

Geldwäsche – wann liegt eine Straftat vor?

Für eine Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 StGB müssen unter anderem folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Vermögensgegenstand stammt unmittelbar oder auch nur mittelbar aus einer rechtswidrigen Tat (sog. Inkriminierter Vermögensgegenstand)
    Es gilt das sog. All-crime-Prinzip“, d.h. grundsätzlich sind alle rechtswidrigen Straftaten geldwäschetaugliche Vortaten. Erfasst sein können alle vermögenswerten Gegenstände. Darunter fallen z.B. auch Forderungen, Grundstücke, Beteiligungen an Gesellschaften.
  • Der Geldwäschetatbestand umfasst eine Vielzahl von Verhaltensweisen, bei denen die inkriminierten Vermögensgegenstände in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden und dadurch die tatsächliche Herkunft dieser Vermögensgegenstände verschleiert wird, beispielsweise durch: Erwerben, Übertragen, Umtauschen, Verwahren oder Verbergen 
  • Die illegale Herkunft ist dem Täter bekannt (Vorsatz) oder er hat leichtfertig nicht erkannt, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt (Leichtfertigkeit).

Fahrlässigkeit setzt Leichtfertigkeit voraus und kann angenommen werden, wenn sich die kriminelle Herkunft aufdrängt, beispielsweise bei unüblich großen Barzahlungen oder bei Leistungen, die mit den angegebenen Einkunftsquellen nicht vereinbar sind. 

Wie wird Geldwäsche aufgedeckt?

Geldwäsche wird beispielsweise infolge von Meldungen an die sog. Financial Intelligence Unit (FIU) aufgedeckt. 

Eine Vielzahl von Berufsgruppen sind nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, auffällige Transaktionen zu melden. Dazu gehören Kreditinstitute (Banken), Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen, Immobilienmakler, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und u.U. auch Rechtsanwälte.  

Die Anzahl der Verdachtsanzeigen an die FIU ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Geldwäscheverdachtsmeldungen werden häufig von der FIU an die Staatsanwaltschaft übermittelt und dort als Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche geführt.

Welche Strafen drohen bei Geldwäsche?

Der Grundtatbestand (einfache Geldwäsche) sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Für Personen, die nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind (§ 261 Abs. 4 StGB), gilt ein erhöhter Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen (§ 261 Abs. 5 StGB) – etwa bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung – erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Bei leichtfertigem Verhalten (§ 261 Abs. 6 StGB) beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Die tatsächlich drohende Strafe hängt vom konkreten Einzelfall ab und liegt meist deutlich unter der gesetzlich vorgesehen Höchststrafe. Von Bedeutung für die Strafzumessung sind beispielsweise bestehende Vorstrafen, die Höhe des Vermögenswertes aus der Vortat und das Verhalten nach der Tat.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann vollständige Straffreiheit eintreten (§ 261 Abs. 8 StGB), etwa wenn der Täter die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt und die Sicherstellung der Vermögenswerte bewirkt – vorausgesetzt, die Tat war zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht entdeckt und der Täter wusste dies oder musste bei verständiger Würdigung nicht damit rechnen.

Mögliche Konsequenz eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche ist zudem die Einziehung von Taterträgen. Hierbei wird dem Täter oder Teilnehmer, das, was er durch eine Straftat erlangt hat, wieder abgenommen. Darüber hinaus kann der Staat auch die Einziehung von Vermögenswerten bei Personen anordnen, denen selbst kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird (sog. Einziehungsbeteiligte). Die Einziehung von Vermögenswerten im Strafverfahren kann wirtschaftliche Auswirkungen haben, die schwerwiegender sind als die drohende Strafe. Es ist daher wichtig, die Möglichkeit der Einziehung frühzeitig im Blick zu haben und sich dagegen zu verteidigen.

Darüber hinaus können weitere wirtschaftliche und auch berufsrechtliche Konsequenzen drohen. Geschäftsführer können ihre Position verlieren. Unternehmen riskieren Lizenzentzüge und empfindliche Bußgelder. Bußgelder gegen Unternehmen sind auch möglich, ohne dass zuvor eine einzelne natürliche Person als Beschuldigte identifiziert wurde. 

So unterstützen wir Sie bei einem Geldwäschevorwurf

Unsere Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht bietet Ihnen eine individuelle, engagierte und diskrete Verteidigung. 

Unsere erfahrenen Strafverteidiger und Strafverteidigerinnen sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Wir beantragen frühzeitig Akteneinsicht und bewerten die Beweislage realistisch. Gemeinsam entwickeln wir eine auf Ihre Situation zugeschnittene Verteidigungsstrategie. Je früher wir in das Verfahren eingebunden sind, desto größer sind die Möglichkeiten, das Strafverfahren zu Ihren Gunsten positiv zu beeinflussen und strafrechtliche Konsequenz und wirtschaftliche Schäden abzuwenden oder zu minimieren.

Gegen Sie wird wegen eines Geldwäscheverdachts ermittelt? 

Wir empfehlen Ihnen, zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin zu kontaktieren. 

Wir beraten Sie persönlich und individuell. Gerne können Sie uns für eine Terminvereinbarung kontaktieren.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Geldwäsche

Geldwäsche bezeichnet Verhaltensweisen, mit denen aus Straftaten stammende Gegenstände in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden, wodurch die tatsächliche Herkunft dieser Gegenstände verschleiert wird. Der Geldwäschetatbestand umfasst beispielsweise das Erwerben, Übertragen, Umtauschen, Verwahren oder Verbergen dieser Vermögensgegenstände.

Neben der sog. organisierter Kriminalität gelten Immobilien, Finanzdienstleistungen, Kunsthandel, Autohandel und Glücksspiel als besonders risikobehaftet.

Das Geldwäschegesetz begründet Identifizierungs-, Aufzeichnungs-, Feststellungs- und Mitteilungspflichten für zahlreiche Geschäftsbereiche.

Das in §§ 18 ff. GWG geregelte Transparenzregister ist ein Register zur Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen und Rechtsgestaltungen. Bei Verstößen gegen das Transparenzregister drohen Bußgelder.

Anzeichen für Geldwäsche können beispielsweise sein: hohe Bargeldbeträge, Herkunft aus Ländern außerhalb der EU, in denen Korruption oder andere Kriminalität stark ausgeprägt ist, Leistungen, die mit den angegebenen Einkunftsquellen nicht vereinbar sind, Zahlungen unbekannter Personen, Verkäufe, bei denen der Verkehrswert deutlich vom Kaufpreis abweicht.

Je nach Schwere reichen die Sanktionen von Geldstrafen bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug.

Ja. Eine Vielzahl von Umständen kann im konkreten Fall zu einer Strafmilderung führen, beispielsweise eine umfassende Kooperation mit den Behörden, eine umfassende Offenlegung und frühzeitige Schritte. Eine rechtzeitige Selbstanzeige kann sich u.a. auch strafbefreiend auswirken. Welche Maßnahmen in Ihrem Fall sinnvoll sind, sollten Sie mit einer Strafverteidigerin besprechen. 

Ein besonders schwerer Fall kann bei gewerbsmäßigem Handeln vorliegen oder bei Handeln als Mitglied einer Bande.

Jedes Strafverfahren beginnt mit einem Anfangsverdacht, der zur Aufnahme von Ermittlungen führt. Die Ermittlungen enden mit einer Anklage, einem Strafbefehl oder der Einstellung des Verfahrens, etwa mangels hinreichenden Tatverdachts oder gegen die Erteilung von Auflagen. Nach einer Anklage kommt es in der Regel zu einem Hauptverfahren und zur Durchführung einer gerichtlichen Hauptverhandlung. Das Hauptverfahren endet in der Regel mit einem Urteil oder in manchen Fällen mit einer Einstellung. Anschließend kommt es ggf. zu einem Rechtsmittelverfahren.

Ein Ermittlungsverfahren wird z.B. dann eingestellt, wenn sich herausstellt, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht oder das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung so gering ist, dass eine Einstellung gegen Erteilung von Auflagen möglich ist.

Geldwäsche verjährt in der Regel nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die Tat beendet ist. Eine Vielzahl von Umständen kann dazu führen, dass die Verjährung deutlich später eintritt.

Durch Akteneinsicht, rechtliche Bewertung, strategische Verteidigung. Durch frühzeitige Beauftragung und Verteidigung steigt die Chance, empfindliche Strafen zu vermeiden und in geeigneten Fällen sogar eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.