Einziehung im Strafverfahren – Rechtsanwälte für die Verteidigung gegen Vermögensabschöpfung

Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung hat sich in den vergangenen Jahren von einem „Nebenkriegsschauplatz“ zu einem eigenständigen Risikofeld entwickelt. Seit der Reform im Jahr 2017 wird die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB in der Praxis regelmäßig angeordnet und häufig bereits im Ermittlungsverfahren insbesondere durch Vermögensarreste abgesichert. Für Betroffene können die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen im Einzelfall einschneidender sein als die eigentliche Strafandrohung. Hinzu kommt, dass sich Einziehungsmaßnahmen nicht auf Beschuldigte beschränken. Auch Dritte können in den Fokus geraten, obwohl ihnen kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird.

Gerade im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht ist das Einziehungsrecht deshalb hochrelevant. In Betrugsverfahren (§ 263 StGB) und Untreueverfahren (§ 266 StGB), bei Subventionsbetrug (§ 264 StGB) oder Kreditbetrug (§ 265b StGB), in Verfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) sowie in steuerstrafrechtlichen Konstellationen (§§ 370 ff. AO) gehört die Frage „Was droht an Vermögensabschöpfung?“ regelmäßig zu den ersten und wichtigsten Fragen von Mandantinnen und Mandanten. 

Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB – Grundlagen der Einziehung

Die Vermögensabschöpfung ist in den §§ 73 ff. StGB geregelt und verfolgt den gesetzgeberischen Leitgedanken, dass Straftaten sich wirtschaftlich nicht lohnen dürfen. Ziel ist es, dasjenige abzuschöpfen, was „durch“ oder „für“ eine rechtswidrige Tat erlangt wurde. 

Zentral ist der Begriff des „Erlangten“. Das Erlangte ist alles, was tatsächlich durch oder für die Tat dem Vermögen zugeflossen ist. Das betrifft die Gesamtheit der wirtschaftlich messbaren Vorteile. Bei der Einziehung wird zunächst das gegenständlich Erlangte bestimmt. Anschließend erfolgt eine wertende Betrachtung nach § 73d StGB. Nach dem Brutto-Prinzip sind dabei Gegenleistungen oder Unkosten grundsätzlich nicht abzuziehen.

Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 hat die Einziehung systematisch neu geordnet und deutlich gestärkt. Seither ist sie grundsätzlich zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Einziehung von Taterträgen und Wertersatz – Was kann abgeschöpft werden?

Kernbereich der Vermögenseinziehung ist die Abschöpfung von Taterträgen gemäß § 73 StGB. Taterträge sind Vermögenswerte, die der Täter oder Teilnehmer durch die Tat erlangt hat. Hierzu zählen Geldzahlungen, Forderungen, ersparte Aufwendungen oder andere wirtschaftliche Vorteile.

Nach § 73a StGB kann das Gericht im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens zudem auch Gegenstände des Täters oder Teilnehmers einziehen, die nicht aus der verfahrensgegenständlichen Tat, sondern aus anderen rechtswidrigen Taten stammen. Voraussetzung ist zunächst, dass eine konkrete rechtswidrige Tat – die sogenannte Anknüpfungstat – nachgewiesen ist; der Nachweis, aus welcher konkreten anderen Tat der Gegenstand herrührt, ist hingegen nicht erforderlich. 

Ist z.B. das konkret Erlangte nicht mehr vorhanden, kommt die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB in Betracht. In diesem Fall wird kein bestimmter Gegenstand eingezogen, sondern es wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe des Wertes angeordnet. Gerade diese Wertersatzeinziehung ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung, da sie unabhängig vom aktuellen Bestand einzelner Vermögensgegenstände greift.

Einziehung bei Dritten und Unternehmen

Ein zentrales Differenzierungsmerkmal im Einziehungsrecht ist die Einziehung bei Dritten gemäß § 73b StGB. Die Vermögensabschöpfung kann sich nicht nur gegen den Beschuldigten richten, sondern auch gegen Personen, die aus der Tat etwas erlangt haben.

Besonders praxisrelevant ist dies im Unternehmenskontext. Handelt etwa ein Geschäftsführer zugunsten einer Gesellschaft und tritt der wirtschaftliche Vorteil bei der Gesellschaft ein, kann die Einziehung gegen das Unternehmen als Drittbegünstigte angeordnet werden. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit liegt dann bei der natürlichen Person, während die Vermögensabschöpfung das Gesellschaftsvermögen betrifft. Das Unternehmen kann dann als sogenannten Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren gegen die natürlich Person beteiligt werden.

Vermögensarrest und Beschlagnahme im Ermittlungsverfahren

Die spätere Einziehung wird häufig bereits im Ermittlungsverfahren durch Sicherungsmaßnahmen vorbereitet. Zentrales Instrument ist der Vermögensarrest nach §§ 111e ff. StPO. Er dient der Sicherung einer möglichen Einziehungsentscheidung. Ein Vermögensarrest kann insbesondere Konten, Immobilien oder andere Vermögenswerte erfassen. Diese Maßnahmen setzen keinen Schuldspruch voraus, sondern knüpfen an einen Anfangsverdacht und ein Sicherungsinteresse an.

Für Betroffene ist der Arrest häufig der wirtschaftlich gravierendste Eingriff des gesamten Ermittlungsverfahrens, weil er oft früh im Ermittlungsverfahren erfolgt und häufig lange aufrechterhalten wird – ohne dass es ein Urteil in der Sache gibt. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei Galen Rechtsanwälte überprüfen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Arrestentscheidung, die Verhältnismäßigkeit sowie die konkrete Höhe des gesicherten Betrages.

Einziehung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht – Typische Konstellationen

Im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht entfaltet die Vermögensabschöpfung besondere praktische Bedeutung. Bei Betrug, Untreue, Subventions- oder Kapitalanlagebetrug sowie bei Vorwürfen wegen Vorhaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt stehen regelmäßig erhebliche Vermögenswerte im Raum. Im Steuerstrafrecht stellt sich insbesondere die Frage, ob und in welcher Höhe ein wirtschaftlicher Vorteil durch die nicht gezahlten Steuern tatsächlich erlangt wurde.

Zudem besteht die Möglichkeit einer selbstständigen Einziehung nach § 76a StGB. Eine Einziehung kann unter den sonstigen Voraussetzungen der Einziehung auch dann erfolgen, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Bei bestimmten Delikten, beispielsweise beim Verdacht einer Geldwäsche, kann eine selbständige Einziehung sogar unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat erfolgen. 

Verteidigung gegen Einziehung und Arrestmaßnahmen – Ihre anwaltliche Beratung und Vertretung durch Galen Rechtsanwälte

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Galen Rechtsanwälte beraten und verteidigen bundesweit in Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts und damit gegen die Anordnung von Arrest und Einziehung. Wir verfügen über forensische Erfahrung in komplexen wirtschaftlichen Verfahren und in der Begleitung von Unternehmen und Organen.

Die Verteidigung im Einziehungsrecht zielt neben der strafrechtlichen Bewertung der Tat selbst auf die Tat- und Vorteilszuordnung, die Berechnung der Höhe sowie die Sicherungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren. Zentral bleibt in der Regel zunächst die Frage, ob überhaupt eine rechtswidrige Tat vorliegt.

Gerade im Wirtschafts- und Unternehmenskontext ist die Zuordnung des Erlangten komplex. Es gilt insbesondere zu unterscheiden, ob das Erlangte der handelnden natürlichen Person oder der Gesellschaft zuzurechnen ist.

Selbst wenn eine Einziehung dem Grunde nach in Betracht kommt, ist häufig die Höhe streitig. Einziehungsbeträge werden nicht selten zu hoch berechnet und das Erlangte wird falsch zugeordnet. Besondere Bedeutung hat dabei das Bruttoprinzip. Wir prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nichtberücksichtigung von Aufwendungen tatsächlich vorliegen und der Wert des Erlangten korrekt veranschlagt ist.

In vielen Verfahren stellt sich die Frage der Einziehung schon früh im Ermittlungsverfahren. Das größte praktische Risiko besteht damit nicht erst im Urteil, sondern in den früh angeordneten Sicherungsmaßnahmen. Vermögensarrest und Beschlagnahme stellen in der Praxis erhebliche Probleme dar, weil so die Liquidität des Unternehmens gemindert und operative Abläufe erheblich beeinträchtigt werden können. Wir prüfen daher frühzeitig die Voraussetzungen der §§ 111b ff. StPO. 

Wo erforderlich, nutzen wir die vorgesehenen Rechtsbehelfe, um Arrestanordnungen überprüfen zu lassen und wirtschaftliche Handlungsfähigkeit zu sichern. Ziel ist es, nicht nur die materielle Einziehungsfrage, sondern auch die akuten wirtschaftlichen Auswirkungen des Verfahrens zu verringern.

Wir beraten Sie persönlich und individuell. Gerne können Sie uns für eine Terminvereinbarung kontaktieren.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Vermögenseinziehung

Die Einziehung ist die gesetzlich geregelte Abschöpfung von Vermögenswerten, die aus einer rechtswidrigen Tat stammen oder zur Tatbegehung verwendet wurden. Sie ist in den §§ 73 ff. StGB geregelt und kann als Einziehung von Taterträgen, als Wertersatz oder als Einziehung von Tatmitteln und Tatobjekten ausgestaltet sein. Durch die Möglichkeit der Wertersatzeinziehung kann die Einziehung wirtschaftlich auch dann greifen, wenn ein konkreter Vermögensgegenstand nicht mehr vorhanden ist.

Ja. Bereits im Ermittlungsverfahren können Maßnahmen zur Sicherung der späteren Einziehung angeordnet werden, etwa Vermögensarrest. Das kann Konten, Immobilien, Fahrzeuge oder andere Vermögenswerte betreffen und Ihre Liquidität oder die Ihres Unternehmens erheblich beeinträchtigen. Weil diese Maßnahmen häufig früh im Ermittlungsverfahren erfolgen und lange aufrechterhalten werden, können sie bereits besonders einschneidend sein, bevor es zu einer Verurteilung kommt.

Eingezogen werden können Taterträge, also das durch eine Tat Erlangte, sowie Tatmittel, Tatprodukte und Tatobjekte. Bei Taterträgen kann zudem Wertersatz angeordnet werden, wenn das Erlangte nicht (mehr) vorhanden ist. Im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht geht es dabei häufig um die Einziehung ersparter Aufwendungen, z.B. aus Steuervorteilen. 

Ja. Auch gegen Dritte können sich Einziehungsanordnungen richten, wenn sie Taterträge erlangt haben. Dies ist beispielsweise der der Fall, wenn der Täter oder Teilnehmer für sie gehandelt hat oder wenn ihnen das Erlangte unentgeltlich übertragen wurde. Sie können dann als Einziehungsbeteiligte in das Verfahren einbezogen werden. Typisch sind beispielsweise Konstellationen, in denen eine Tat zugunsten eines Unternehmens begangen worden sein soll. Hier kommt dann eine Einziehung gegen das Unternehmen in Betracht. 

Das ist möglich. Wenn das Erlangte nicht mehr eingezogen werden kann, kann die Einziehung des Wertes des Erlangten nach § 73c StGB angeordnet werden. Dann geht es nicht um die Wegnahme eines tatsächlich erlangten Gegenstands, sondern um die Zahlung eines Geldbetrages. 

Bei der Einziehung wird zunächst das gegenständlich Erlangte bestimmt. Anschließend erfolgt eine wertende Betrachtung nach § 73d StGB. Dabei findet das Brutto-Prinzip Anwendung. Vereinfacht bedeutet das, dass bei der Bestimmung des Umfangs des einzuziehenden Betrages tatsächlich entstandene Aufwendungen oft nicht abgezogen werden. 

Unter den Voraussetzungen der selbstständigen Einziehung kann die Einziehung auch dann erfolgen, wenn die zugrunde liegende Tat verjährt ist. Zudem gelten für bestimmte Formen der Einziehung besondere Verjährungsregeln, die von der Strafverfolgungsverjährung zu unterscheiden sind.

Unternehmen können Einziehungsadressat sein, obwohl sie selbst nicht „Täter“ einer Straftat sein können. Dann richtet sich die Einziehung gegen das Unternehmen, während das Strafverfahren gegen natürliche Personen geführt wird. Streitpunkte sind regelmäßig die Zurechnung des Erlangten, die Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen sowie die Frage, ob Zuflüsse tatsächlich dem Unternehmen verblieben sind. Für die Praxis ist außerdem relevant, dass Sicherungsmaßnahmen gegen Gesellschaftsvermögen die operative Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen können.

Bewahren Sie Ruhe, machen Sie keine vorschnellen Angaben zur Sache und kontaktieren Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Strafrecht. Wichtig ist eine frühzeitige anwaltliche Prüfung, ob die Voraussetzungen der Sicherungsmaßnahme vorliegen und ob der Umfang korrekt bemessen wurde. Je früher die Verteidigung ansetzt, desto besser lassen sich wirtschaftliche Schäden begrenzen. Das gilt genauso, wenn Sie als Einziehungsbeteiligter betroffen sind.