Ermittlungsverfahren wegen Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung – Wenn Vermögensverschiebungen strafrechtlich geprüft werden
Wer in der Krise einen Gläubiger bevorzugt oder Vermögenswerte eines anderen beiseiteschafft, kann sich schnell mit dem Vorwurf der Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) oder der Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) konfrontiert sehen – und dies in einer wirtschaftlich oft ohnehin belastenden Situation. § 283c StGB richtet sich gegen den Schuldner selbst. § 283d StGB erfasst hingegen Dritte, die mit Einwilligung des Schuldners oder zu dessen Gunsten massezugehörige Vermögenswerte beiseiteschaffen, verheimlichen oder auf wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Weise zerstören, beschädigen oder unbrauchbar machen, die den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechen.
Die Vorwürfe der Gläubiger- und der Schuldnerbegünstigung sind zudem häufig Teil eines größeren Verfahrenskomplexes. Nicht selten wird in diesem Zusammenhang auch wegen anderer Vorwürfe ermittelt, beispielsweise Bankrott (§ 283 StGB), Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB), Untreue (§ 266 StGB) oder Betrugstatbeständen (§ 263 StGB).
Als auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Kanzlei verteidigen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei Galen Rechtsanwälte bundesweit in Verfahren des Insolvenzstrafrecht – mit forensischer Erfahrung auch in komplexen Verfahren und Unternehmenskrisen.
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Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung – Schutz der Insolvenzmasse
- 283c und § 283d StGB schützen die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger und damit die Aktivmasse des Schuldners. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Vermögensbestandteile, die im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören würden, dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden. Die Normen sollen so das Vertrauen in das Insolvenzverfahren und den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung sichern. In beiden Fällen ist auch der Versuch strafbar.
Wann ist Gläubigerbegünstigung strafbar? – Voraussetzungen nach § 283c StGB
Wer kurz vor oder während einer Insolvenz einzelne Gläubiger auf Kosten der übrigen bevorzugt, kann sich wegen Gläubigerbegünstigung strafbar machen. Der Tatbestand richtet sich – anders als die Schuldnerbegünstigung – ausschließlich gegen den Schuldner selbst.
Strafbar ist, wer – in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit – einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht – oder nicht in dieser Art – verlangen konnte. Typische Beispiele aus der Praxis:
- Ein Gläubiger erhält kurz vor Insolvenz eine Zahlung, obwohl seine Forderung noch nicht fällig war.
- Ein Lieferant erhält nachträglich eine Sicherheit (z. B. eine Grundschuld oder Bürgschaft) für eine bereits bestehende, ungesicherte Forderung.
- Ein Gläubiger wird vollständig befriedigt, während andere leer ausgehen.
Kongruente Leistungen – also solche, auf die der Gläubiger einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch hatte – fallen grundsätzlich nicht unter § 283c StGB. Die Abgrenzung zwischen kongruenter und inkongruenter Deckung ist in der Praxis jedoch häufig nicht eindeutig und bietet wichtige Ansatzpunkte für die Verteidigung.
Täter kann ausschließlich der Schuldner sein. Dritte, die an der Bevorzugung mitwirken, können jedoch als Anstifter oder Gehilfen strafrechtlich verantwortlich sein. Der begünstigte Gläubiger macht sich durch die bloße Annahme einer Leistung in der Regel nicht nach § 283c StGB strafbar.
Der Schuldner muss seine drohenden Zahlungsunfähigkeit sicher kennen (direkter Vorsatz). Bedingter Vorsatz genügt insoweit nicht – häufig ein zentraler Verteidigungsansatz. Zudem ist § 283c StGB – wie auch § 283 StGB (Bankrott) und § 283d StGB (Schuldnerbegünstigung) – nur erfüllt, wenn eine der folgenden objektiven Strafbarkeitsbedingungen erfüllt ist:
- der Schuldner hat seine Zahlungen eingestellt,
- das Insolvenzverfahren wurde eröffnet oder
- ein Eröffnungsantrag wurde mangels Masse abgewiesen.
Diese Bedingung ist unabhängig vom Vorsatz zu prüfen und kann im Einzelfall entscheidend dafür sein, ob überhaupt eine Strafbarkeit in Betracht kommt.
Wann ist Schuldnerbegünstigung strafbar? – Voraussetzungen nach § 283d StGB
Wer als Dritter dabei hilft, Vermögen eines insolvenzgefährdeten Schuldners dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, kann sich wegen Schuldnerbegünstigung strafbar machen. Täter kann grundsätzlich jede außenstehende Person sein – beispielsweise Angehörige, Mitarbeitende oder Geschäftspartner des Schuldners. Der Schuldner selbst ist kein tauglicher Täter des § 283d StGB; für ihn kommt aber eine Strafbarkeit nach § 283 StGB (Bankrott) in Betracht.
Das Gesetz erfasst vier Handlungsvarianten:
- Beiseiteschaffen: Vermögenswerte werden verlagert oder rechtlich neu zugeordnet – etwa durch Übereignung, Abtretung, Verpfändung oder das Verbringen ins Ausland
- Verheimlichen: Vermögensbestandteile werden der Kenntnis von Gläubigern oder dem Insolvenzverwalter entzogen – zum Beispiel durch falsche Angaben oder gezieltes Verschweigen
- Zerstören, Beschädigen oder Unbrauchbarmachen: Diese Varianten sind nur dann strafrechtlich relevant, wenn sie in einer Weise erfolgen, die den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechen – etwa die Vernichtung von Warenbeständen oder die Manipulation von Maschinen ohne sachlichen Grund.
Entscheidend ist stets: Die Handlung muss entweder mit Einwilligung des Schuldners erfolgen oder zu dessen Gunsten.
Erfasst sind nur Vermögensbestandteile, die im Falle einer Insolvenz zur Insolvenzmasse gehören würden. Ob ein Gegenstand dem Schuldner gehört oder zivilrechtlich einem Dritten zuzuordnen ist – etwa wegen Eigentumsvorbehalts, Sicherungsübereignung oder Absonderungsrechten –, ist genau zu prüfen. Genau hier entstehen in der Praxis wichtige Verteidigungsansätze, da die strafrechtliche Bewertung von komplexen zivilrechtlichen Vorfragen abhängt.
Das Gesetz unterscheidet zwei Varianten, mit unterschiedlichen Anforderungen an den Vorsatz:
- Variante 1: Der Täter handelt in sicherer Kenntnis der dem Schuldner drohenden Zahlungsunfähigkeit. Hier verlangt das Gesetz sichere Kenntnis im Sinne eines direkten Vorsatzes – ein bloßes Ahnen oder Für-möglich-Halten genügt nicht. Dies kann ein wichtiger Ansatz für die Verteidigung sein. Hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale – etwa die Einwilligung des Schuldners oder dessen Vorteil – genügt jedoch bedingter Vorsatz.
- Variante 2: Die Handlung erfolgt nach Zahlungseinstellung oder während eines laufenden Insolvenz- bzw. Eröffnungsverfahrens. Hier genügt insgesamt bedingter Vorsatz.
Auch die Schuldnerbegünstigung ist nur strafbar, wenn eine der folgenden objektiven Strafbarkeitsbedingungen erfüllt ist:
- der Schuldner hat seine Zahlungen eingestellt,
- über sein Vermögen wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet oder
- ein Eröffnungsantrag wurde mangels Masse abgewiesen.
Diese Voraussetzung ist unabhängig vom Vorsatz zu prüfen und kann im Einzelfall entscheidend dafür sein, ob überhaupt eine Strafbarkeit in Betracht kommt.
Wie werden Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung aufgedeckt?
Ermittlungsverfahren wegen Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung werden typischerweise im Umfeld eines Insolvenzverfahrens angestoßen. Häufige Auslöser sind Mitteilungen des Insolvenzgerichts, Hinweise des Insolvenzverwalters, Strafanzeigen von Gläubigern oder auch Hinweise von Mitarbeitenden (Whistleblower).
Die Staatsanwaltschaft setzt in diesen Verfahren regelmäßig spezialisierte Wirtschaftsermittlungseinheiten ein. Typische Ermittlungsmaßnahmen sind Konten- und Zahlungsflussanalysen, Auswertung von E-Mails und Messenger-Kommunikation sowie Zeugenvernehmungen im Unternehmensumfeld. Durchsuchungen und Beschlagnahmen beim Beschuldigten, im Unternehmen oder bei Dritten (§§ 102, 103 StPO) kommen vor allem dann in Betracht, wenn Unterlagen oder digitale Daten als beweiserheblich angesehen werden.
Wichtig: Erfahren Sie von einer Durchsuchung oder einem Ermittlungsverfahren, sollten Sie umgehend anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen – bevor Sie gegenüber Ermittlungsbehörden irgendwelche Angaben machen.
Strafmaß bei Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung – Freiheitsstrafe, besonders schwerer Fall und Einziehung
Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB): Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.
Schuldnerbegünstigung: Der Grundtatbestand (§ 283d Abs. 1 StGB) sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen (§ 283d Abs. 3 StGB) droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Regelbeispiele liegen insbesondere vor bei Handeln aus Gewinnsucht oder wenn wissentlich viele Personen in die Gefahr eines Vermögensverlustes oder in wirtschaftliche Not gebracht werden. Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen; die im Gesetz genannten Regelbeispiele sind nicht abschließend.
Neben der Hauptstrafe sind folgende Nebenfolgen im Blick zu behalten:
- Einziehung (§§ 73 ff. StGB) – auch vorläufige Vermögenssicherung durch Arrest (§ 111e StPO)
- Inhabilität – d.h. der Verlust der Eignung zur Übernahme von Geschäftsführer- oder Vorstandsämtern (§ 6 Abs. 2 GmbHG, § 76 Abs. 3 AktG)
- berufsrechtliche Konsequenzen (z. B. für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte)
- Berufsverbot (§ 70 StGB)
- Gesellschaftsrechtliche Haftungsrisiken und Folgekonflikte für Unternehmensverantwortliche
Die wirtschaftlichen und beruflichen Auswirkungen eines Ermittlungsverfahrens können bereits vor einer Verurteilung erheblich sein – frühzeitige Strafverteidigung ist daher entscheidend.
So unterstützen wir Sie bei dem Vorwurf der Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung – Galen Rechtsanwälte
Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei Galen Rechtsanwälte beraten und verteidigen bundesweit in Verfahren des Wirtschafts- und Insolvenzstrafrechts. Wir verfügen über forensische Erfahrung in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren und in der Begleitung von Unternehmen und Organen in Krisensituationen.
Wir verfolgen eine frühzeitige, strukturierte und diskrete Vorgehensweise. Wir klären die Ausgangslage, beantragen Akteneinsicht und analysieren die Ermittlungsansätze der Staatsanwaltschaft und die Beweislage.
Kernpunkte der Verteidigung sind häufig:
- Prüfung, ob Zahlungsunfähigkeit tatsächlich vorlag – und ab welchem Zeitpunkt
- Rekonstruktion der Liquiditätslage und der Fälligkeitsstruktur, einschließlich Stundungen, Ratenvereinbarungen und der Frage, ob Forderungen tatsächlich fällig und durchsetzbar waren
- Bewertung von Sanierungs- und Fortführungsversuchen: Lag eine belastbare Fortführungsprognose vor, war Finanzierung gesichert, wurden Annahmen dokumentiert?
- Einordnung des subjektiven Tatvorwurfs: Liegen belastbare Anhaltspunkte für Vorsatz vor?
- Einbindung paralleler Verfahren und Risiken, insbesondere mögliche Einziehungs- oder Arrestmaßnahmen, berufliche Folgerisiken, Haftungsfragen nach § 15b InsO, ggf. in Abstimmung mit Kolleginnen und Kollegen anderer Fachrichtungen
Was Sie sofort tun sollten, wenn Sie von einem Vorwurf erfahren:
Machen Sie umgehend von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Ohne vorherige anwaltliche Beratung sollten keinerlei Angaben zur Sache erfolgen! Holen Sie sofort anwaltliche Unterstützung ein, um Ihre Rechte zu sichern. Unbedachte Äußerungen – gegenüber Behörden aber auch im beruflichen Umfeld – können die spätere Verteidigung erheblich erschweren.
Wir beraten Sie zur Aussageentscheidung und zum Umgang mit Ermittlungsbehörden und begleiten Sie bei Durchsuchungen und Vernehmungssituationen. Ziel ist eine rechtsstaatlich konsequente Verteidigung, die Beweisfragen, Verfahrensrechte und wirtschaftliche Auswirkungen gleichermaßen berücksichtigt.
Sie haben eine Vorladung oder ein Anhörungsschreiben erhalten oder Ihr Unternehmen befindet sich in der Krise? Kontaktieren Sie uns gerne, um einen Termin zu vereinbaren.
FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Gläubiger – und Schuldnerbegünstigung
Täter der Gläubigerbegünstigung kann ausschließlich der Schuldner selbst sein. Dritte, die an der Bevorzugung mitwirken – etwa Geschäftspartner, Mitarbeitende oder Angehörige des Schuldners – können jedoch als Anstifter oder Gehilfen strafrechtlich verantwortlich sein. Der begünstigte Gläubiger selbst macht sich durch die bloße Annahme einer Leistung in der Regel nicht nach § 283c StGB strafbar.
Täter der Schuldnerbegünstigung kann grundsätzlich jede Person sein, die mit Einwilligung des Schuldners oder zu dessen Gunsten handelt – etwa Mitarbeitende, Geschäftspartner oder Angehörige des Schuldners. Der Schuldner selbst ist kein tauglicher Täter des § 283d StGB. Dieser kann sich jedoch nach § 283 StGB (Bankrott) strafbar machen.
Ja. Sowohl § 283c Abs. 2 StGB also auch § 283d Abs. 2 StGB stellen bereits den Versuch unter Strafe. Es genügt daher beispielsweise bereits ein unmittelbares Ansetzen zur Vermögensverschiebung, auch wenn diese letztlich nicht stattfindet.
Strafbar sind nur Handlungen hinsichtlich solcher Vermögensbestandteile, die bei einer Verfahrenseröffnung zur Insolvenzmasse gehören würden. Die zivilrechtliche Zuordnung – etwa bei Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt oder Treuhand – ist daher häufig ein zentraler Punkt im Verfahren. Ohne Massebezug fehlt es am objektiven Tatbestand.
Bei der Schuldnerbegünstigung sieht § 283d Abs. 3 StGB einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor – insbesondere, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt oder wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt. Bei der Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) gibt es keinen gesetzlich geregelten besonders schweren Fall.
Eine Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung nach § 283c Abs. 1 StGB setzt stets sichere Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit voraus – bedingter Vorsatz reicht insoweit nicht.
Bei § 283d gibt es zwei Tatbestandsvarianten. § 283d Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt ein Handeln in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit voraus. § 283d Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst hingegen den Fall, dass die Tat nach Zahlungseinstellung oder während eines laufenden Insolvenzverfahrens oder während des Eröffnungsverfahrens begangen wird. In diesem Fall genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale, auf eine die Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit kommt es nicht an.
Ja. Sowohl § 283c als auch § 283d StGB erfassen bereits Handlungen vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Entscheidend ist jedoch stets, dass einer der objektiven Strafbarkeitsbedingungen – Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung der Eröffnung mangels Masse – später tatsächlich eintritt.
Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe können Einziehungsmaßnahmen, sowie berufliche oder gesellschaftsrechtliche Folgen drohen. Auch zivilrechtliche Haftungsrisiken – beispielsweise nach § 15b InsO – können bestehen. Die wirtschaftlichen und beruflichen Auswirkungen eines Ermittlungsverfahrens können daher oft erheblich sein – selbst wenn es letztlich nicht zur Anklage kommt.
Machen Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung keine Angaben zur Sache. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht und kontaktieren Sie umgehend eine Strafverteidigerin oder einen Strafverteidiger. Je früher Sie anwaltliche Unterstützung einholen, desto größer sind Ihre Handlungsmöglichkeiten.