Strafrechtliche Risiken für Ärztinnen, Ärzte und andere Heilberufsträger
Macht ein Arzt oder sich strafbar, wenn er Geschenke annimmt oder sich von einem Pharmaunternehmen zu einem Kongress einladen lässt? Sind Honorare für Produktempfehlungen und Prämien für Pharmareferentinnen rechtlich zulässig? Derartige Fragen stehen häufig am Beginn eines Ermittlungsverfahrens wegen Korruption im Gesundheitswesen.
Seit Einführung der §§ 299a, 299b StGB im Jahr 2016 ist Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen eigenständig strafbar. Zuvor hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass niedergelassene Vertragsärzte weder Amtsträger noch Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen sind – mit der Folge, dass weder die Vorteilsannahme und -gewährung (§§ 331 ff. StGB) noch die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) einschlägig waren. Mit den §§ 299a, § 229b StGB schloss der Gesetzgeber diese Strafbarkeitslücke durch ein eigenständiges Korruptionsdelikt im Medizinstrafrecht. Für Angestellte von Beschäftigungsgebern der öffentlichen Hand (öffentliche Krankenhäuser) kommt bei der Annahme von Vorteilen zudem (weiterhin) eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme nach §§ 331 ff. StGB in Betracht.
Für Betroffene geht es oft nicht allein um eine mögliche Geld- oder Freiheitsstrafe. Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen können regelmäßig berufsrechtliche, sozialrechtliche und steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Entzug der Approbation oder der Widerruf der Kassenzulassung können die berufliche Existenz gefährden.
Als im Medizinstrafrecht tätige Kanzlei verteidigen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bundesweit in Verfahren wegen Korruption im Gesundheitswesen. Wir haben dabei stets das Zusammenspiel von Strafrecht, Berufsrecht und Verwaltungsrecht im Blick.
Überblick – Korruption im Gesundheitswesen als Teil des Medizinstrafrechts
Die §§ 299a, 299b StGB folgen der Struktur klassischer Korruptionsdelikte. Grundsätzlich kann jedermann einen Vorteil anbieten oder gewähren (§ 299b StGB). Der Täterkreis auf der Empfängerseite ist hingegen auf Angehörige bestimmter Heilberufe beschränkt (§ 299a StGB) – nämlich auf solche Berufe, für deren Ausübung oder Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erforderlich ist.
Erfasst sind insbesondere:
- Ärztinnen und Ärzte
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Apothekerinnen und Apotheker
- weitere Angehörige staatlich geregelter Heilberufe.
Ziel der Vorschriften ist der Schutz des lauteren Wettbewerbs im Gesundheitswesen sowie das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass wirtschaftliche Anreize medizinische Entscheidungen beeinflussen. Maßgeblich soll die medizinische Notwendigkeit sein – nicht ein wirtschaftlicher Vorteil. Die Norm steht daher in engem Zusammenhang mit dem berufsrechtlichen Verbot der Zuweisung von Patienten gegen Entgelt, den sozialrechtlichen Abrechnungsregelungen und wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen.
Wann liegt eine Straftat nach §§ 299a, 299b StGB vor?
Bestechlichkeit (§ 299a StGB) im Gesundheitswesen macht sich strafbar, wer als Angehöriger bestimmter Heilberufe und im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Berufes für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt – als Gegenleistung für eine unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb bei bestimmten im Gesetz genannten Vorgängen im Gesundheitswesen. Spiegelbildlich hierzu erfasst § 299b StGB die aktive Bestechung der Angehörigen von Heilberufen, d.h. das Anbieten Versprechen oder Gewähren eines Vorteils unter den genannten Voraussetzungen.
Ein Vorteil ist jede Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage, auf die kein rechtlicher Anspruch besteht – materiell wie immateriell. Vorteile können beispielsweise sein:
- Geldzuwendungen, Luxusgüter und andere Geschenke
- Honorare für Produktempfehlungen
- Rabatte
- Übernahme von Kosten für Fortbildungsveranstaltungen und unternehmensinterne Feiern
- Abschluss eines Vertrages, zB einer Kooperationsvereinbarung
- Steigerung des wissenschaftlichen Ansehens
- Verschaffen einer Auszeichnung
Zentraler Begriff ist die sogenannte Unrechtsvereinbarung. Der Vorteil muss Gegenleistung für eine unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb sein. Das Gesetz nennt ausdrücklich folgende Konstellationen, in denen eine Bevorzugung vorgenommen werden kann:
- bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten
- bei dem Bezug solcher Produkte zur unmittelbaren Anwendung
- bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial.
Eine ausdrückliche Absprache ist nicht notwendig – die Unrechtsvereinbarung kann sich auch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben.
Voraussetzung ist eine Wettbewerbssituation zwischen mindestens zwei Anbietern. Die Bevorzugung muss auf sachfremden Erwägungen beruhen. Gibt es einen sachlichen Grund für die Entscheidung, spricht dies erheblich gegen eine unlautere Bevorzugung. Zudem sind berufs- und sozialrechtlich zulässige Verhaltensweisen – etwa nach SGB V, AMG, MBO-Ä und MBO-Z oder dem Heilmittelwerbegesetz – grundsätzlich nicht strafbar. Verstöße gegen diese Vorschriften können hingegen eine unlautere Bevorzugung indizieren.
Der Tatbestand setzt Vorsatz voraus. Der Beschuldigte muss wissen, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung gewährt wird.
Was sind typische Begleitdelikte von § 299a, §299b StGB?
Verfahren wegen Korruption im Gesundheitswesen beschränken sich oft nicht auf den Vorwurf der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. Typische Begleitdelikte sind:
- Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB)
- sog. Vertragsarztuntreue (§ 266 StGB)
- Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
- Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Kartellrecht
Abrechnungsbetrug
Ermittlungsverfahren betreffen regelmäßig die Abrechnung medizinischer Leistungen gegenüber gesetzlichen oder privaten Kostenträgern. Ein Abrechnungsbetrug liegt insbesondere dann nahe, wenn Leistungen nicht entsprechend den geltenden Abrechnungsregelungen erbracht wurden. Maßgeblich sind die sozialrechtlichen Vorgaben des SGB V, der EBM, der GOÄ sowie vertragsarztrechtliche Vorschriften. Im Kontext der §§ 299a, 299b StGB kommt ein Abrechnungsbetrug etwa bei der Abrede über medizinisch nicht notwendige Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht. Medizinische Dokumentation, Abrechnungslogik und berufsrechtliche Rahmenbedingungen sind in diesen Verfahren eng miteinander verzahnt.
Untreue
Untreuevorwürfe können sich beispielsweise gegen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), Klinikleitungen oder Praxisinhaber richten, wenn ihnen eine pflichtwidrige Verwendung von Gesellschaftsvermögen oder ein Vermögensnachteil für Trägergesellschaften vorgeworfen wird. Vertragsärzte haben zudem eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Krankenkassen, die etwa durch die sachwidrige Verordnung von Heilmitteln verletzt werden kann.
Steuerhinterziehung
Zahlungen, die einen Straftatbestand erfüllen, dürfen steuerlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Wer solche Zuwendung gegenüber dem Finanzamt verschweigt, begeht regelmäßig eine Steuerhinterziehung. Auf der Seite des Vorteilsnehmers können erhaltende Zuwendungen steuerpflichtige Einnahmen darstellen – auch das wird von den Ermittlungsbehörden geprüft.
Heilmittelwerberecht und Kartellrecht
Das Heilmittelwerberecht ist berührt, weil es – wie die §§ 299a, § 299b StGB – unlautere Verhaltensweisen im Gesundheitswesen sanktioniert. Kartellrechtliche Verstöße sind regelmäßig Ordnungswidrigkeiten und kommen typischerweise bei der Gewährung wettbewerbswidriger Rabatten in Betracht. Aufgrund der möglichen Bußgeldhöhe sind sie in der Praxis besonders relevant.
Ist die Annahme eines Geschenks strafbar?
Nicht jede Annahme eines Geschenks durch erfüllt den Tatbestand der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen. Entscheidend für eine Strafbarkeit nach 299a StGB ist, ob ein Zusammenhang mit einer unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb besteht. Zuwendungen für in der Vergangenheit liegende Bevorzugungen (Belohnungen) sind von §§ 299a, 299b StGB zudem nur erfasst, wenn sie auf einer vorangegangenen Unrechtsvereinbarung beruhen. Geringwertige Aufmerksamkeiten können unter Umständen als sozialadäquat einzustufen sein. Die Schwelle hierfür ist jedoch eng – und stets im Einzelfall zu prüfen.
Bei Angestellten von Beschäftigungsgebern der öffentlichen Hand kommt bei der Annahme von Geschenken zudem eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme nach §§ 331 ff. StGB in Betracht.
Unabhängig von einer Strafbarkeit sind zudem stets die konkreten berufsrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.
Wie wird Korruption im Gesundheitswesen aufgedeckt?
Ermittlungen wegen Bestechlichkeit – und/ oder Bestechung – im Gesundheitswesen können ihren Ausgangspunkt in Betriebsprüfungen (Außenprüfungen) der Finanzbehörden haben. Hinzu kommen Strafanzeigen, Meldungen von Whistleblowern sowie Verdachtsmeldungen der kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen. Auch interne Compliance-Prüfungen können einen Anfangsverdacht hervorrufen.
Typische Maßnahmen sind Durchsuchungen von Praxis- oder Geschäftsräumen, Sicherstellung von Patienten- und Abrechnungsunterlagen sowie die Auswertung von Kooperationsverträgen und Kommunikation. Aufgrund der Dokumentationspflichten im Gesundheitswesen ist die Beweislage häufig umfangreich.
Nicht selten prüfen die Ermittlungsbehörden parallel den Verdacht des Abrechnungsbetrugs oder steuerrechtliche Verstöße. Das Verfahren kann sich daher erheblich ausweiten.
Wichtig: Erfahren Sie von einer Durchsuchung oder einem Ermittlungsverfahren, sollten Sie unverzüglich anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen – bevor Sie gegenüber Ermittlungsbehörden irgendwelche Angaben machen.
Welche Strafen drohen bei Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen?
Der Grundtatbestand der §§ 299a, 299b StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. In besonders schweren Fällen (§ 300 StGB) – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln, Vorteilen großen Ausmaßes oder bandenmäßiger Begehung – droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Neben der eigentlichen Strafe kommen u.a. folgende Nebenfolgen in Betracht:
- Einziehung von Taterträgen (§ 73 ff. StGB)
- Berufsverbot (§ 70 StGB)
- Berufsrechtliche Maßnahmen
- Entzug der Kassenzulassung für Vertragsärzte
Die Nebenfolgen können die berufliche Existenz schwerwiegender treffen als die eigentliche Strafe – frühzeitige Strafverteidigung ist daher entscheidend.
Verliert man bei einer Verurteilung automatisch die Approbation?
Ein Widerruf der Approbation ist möglich, aber kein Automatismus. Die zuständige Behörde prüft, ob eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs vorliegt. Die Entscheidung hat im Lichte der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ergehen.
Strafrechtliches Verfahren und verwaltungsrechtliche Maßnahme sind formal getrennte Verfahren – beeinflussen sich jedoch häufig. Eine strafrechtliche Verurteilung kann die Behörde in ihrer Entscheidung maßgeblich leiten. Umgekehrt kann eine erfolgreiche Strafverteidigung auch berufsrechtliche Konsequenzen abwenden oder abmildern.
Verteidigung gegen den Vorwurf der Korruption im Gesundheitswesen – Galen Rechtsanwälte
Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei Galen Rechtsanwälte beraten und verteidigen bundesweit in Verfahren des Wirtschafts- und Medizinstrafrechts. Im Vordergrund steht eine frühzeitige, strukturierte und diskrete Vorgehensweise. Wir klären die Ausgangslage, beantragen Akteneinsicht und analysieren die Beweislage und die Ermittlungsansätze der Staatsanwaltschaft.
Bereits im Ermittlungsverfahren werden die entscheidenden Weichen gestellt. Wir prüfen beispielsweise,
- ob eine strafrechtlich relevante Unrechtsvereinbarung nachweisbar ist
- ob eine in Rede stehende Kooperation berufs- und sozialrechtlich zulässig war
- ob der erforderliche Vorsatz im konkreten Einzelfall belegbar ist
- ob Ermittlungsmaßnahmen rechtlich angreifbar sind
Gerade im Medizinstrafrecht ist die Abgrenzung zwischen zulässiger Kooperation und strafbarer Einflussnahme häufig komplex. Gleiches gilt für die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit zur Ausübung des Berufs und einer rein kaufmännischen Entscheidung. Galen Rechtsanwälte berücksichtigt daher von Beginn an auch berufsrechtliche, vertragsarztrechtliche und steuerrechtliche Risiken. Bei Bedarf arbeiten wir eng mit spezialisierten Kolleginnen und Kollegen aus anderen Rechtsgebieten zusammen.
Bei Ihnen wird eine Durchsuchung durchgeführt oder Sie haben auf andere Weise von einem Ermittlungsverfahren gegen Sie erfahren? Kontaktieren Sie uns gerne, um einen Termin zu vereinbaren.
FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Korruption im Gesundheitswesen
Ein Vorteil ist strafrechtlich relevant, wenn er ohne Rechtsanspruch gewährt wird und als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb dient.
Ja. § 299a StGB erfasst alle Angehörigen von Heilberufen, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern. Apothekerinnen und Apotheker fallen darunter.
Ja. Eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung ist nicht erforderlich. Eine mündliche oder gar stillschweigend getroffene Abrede kann genügen.
Ein besonders schwerer Fall kann insbesondere bei gewerbsmäßigem Handeln, Vorteilen großen Ausmaßes oder bandenmäßiger Begehung vorliegen. Die Bewertung erfolgt stets im Einzelfall.
Nur natürliche Personen – beispielsweise auch Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder - können strafrechtlich verantwortlich sein, nicht Unternehmen. Gegen Unternehmen können jedoch empfindliche Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) verhängt werden.
Nein. Als Beschuldigter sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten oder Angaben zu machen. Eine Aussage sollte in keinem Fall ohne vorherige anwaltliche Beratung erfolgen.
So früh wie möglich - sobald Sie von einem Ermittlungsverfahren Kenntnis erhalten. Eine frühzeitige Beratung erweitert die Handlungsmöglichkeiten erheblich.
Nein. Zulässig sind Kooperationen, die nicht auf sachfremden Vorteilen beruhen und den berufsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Die Abgrenzung ist jedoch im Einzelfall komplex und sollte rechtlich geprüft werden.
Bei den Tatbeständen der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen gilt: Ohne Vorsatz keine Strafbarkeit. Die Kenntnis vom Zusammenhang zwischen Vorteil und unlauterer Bevorzugung ist zentraler Prüfungsmaßstab – und damit häufig auch ein zentraler Ansatzpunkt in der Verteidigung.