Strafrechtliche Risiken für Unternehmer und Geschäftsführer bei Ermittlungen wegen Schwarzarbeit einschließlich Verstößen gegen das SchwarzArbG
Schwarzarbeit ist kein Randphänomen, sondern Gegenstand intensiver behördlicher Kontrollen und strafrechtlicher Ermittlungen. Im Zusammenhang mit Schwarzarbeit geht es häufig um Vorwürfe des Verstoßes gegen sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten, des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen oder Lohnsteuer oder der Umgehung des Mindestlohns. Die Konsequenzen können erheblich sein – für Unternehmen, deren Leitungspersonen, aber auch für Mitarbeitende.
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) bildet dabei den zentralen ordnungsrechtlichen Rahmen. Daneben können Vorschriften aus dem Sozialrecht, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), dem Mindestlohngesetz und dem Aufenthaltsrecht eine Rolle spielen. Relevante Straftatbestände sind darüber hinaus im Strafgesetzbuch und in der Abgabenordnung enthalten.
Als im Wirtschaftsstrafrecht tätige Kanzlei verteidigen wir bundesweit bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Schwarzarbeit. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verbinden strafrechtliche Expertise mit vertieftem Verständnis für arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Zusammenhänge.
Kontaktieren Sie uns gerne, um einen Termin zu vereinbaren.
Schwarzarbeit im Unternehmen – Was regelt das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)?
Das SchwarzArbG verfolgt das Ziel, illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit zu bekämpfen und damit Ausfälle bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu verhindern und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Das Gesetz enthält spezifische Kontroll- und Sanktionsmechanismen und die darin vorgesehenen Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände ergänzen strafrechtliche Normen wie § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) und § 370 AO (Steuerhinterziehung).
Schwarzarbeit leistet nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG unter anderem, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger die sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- als Steuerpflichtiger die sich daraus ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, oder
- als Empfänger von Sozialleistungen seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt.
Betroffen vom Vorwurf der Schwarzarbeit sind häufig das Baugewerbe, die Kurier-, Express- und Paketbranche, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, die Logistik sowie Pflege- und Sicherheitsdienstleistungen. Zunehmend geraten auch IT-Unternehmen, Beratungsfirmen und Start-ups in den Fokus der Behörden – etwa bei der Einbindung freier Mitarbeitender oder Subunternehmer.
Wann liegt eine Straftat wegen Schwarzarbeit vor?
Das SchwarzArbG selbst enthält sowohl bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten als auch Straftatbestände. § 9 SchwarzArbG sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor für denjenigen, der gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, Schein- und Abdeckrechnungen durch sogenannte Servicefirmen ausstellt – dazu können auch Arbeitsbescheinigungen, Arbeitsverträge, Arbeitsaufzeichnungen oder Nebentätigkeitsbescheinigungen zählen. § 10 ff. SchwarzArbG enthalten darüber hinaus Straftatbestände im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern, etwa die Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen (§ 10 SchwarzArbG) oder die Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind (§ 10a SchwarzArbG).
Darüber hinaus wird „Schwarzarbeit“ auch untechnisch für strafrechtlich relevante Verstöße außerhalb des SchwarzArbG verwendet. Straftatbestände nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) oder § 370 AO (Steuerhinterziehung) kommen etwa in Betracht, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt, Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt oder Lohnsteuern hinterzogen werden. Entscheidend ist: Liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor und wurden die gesetzlich geschuldeten Beiträge oder Steuern nicht oder nicht vollständig abgeführt? Maßgeblich ist dabei nicht die vertragliche Bezeichnung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern seine tatsächliche Ausgestaltung. Entscheidend sind Kriterien wie Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die betriebliche Organisation und fehlendes unternehmerisches Risiko.
Wer staatliche Sozialleistungen bezieht und dabei Einkünfte aus einer nicht angemeldeten Tätigkeit nicht vollständig angibt, kann sich zudem wegen Betruges (§ 263 StGB) strafbar machen.
Die Straftaten nach dem SchwarzArbG setzen grundsätzlich vorsätzliches Handeln voraus – dabei genügt bedingter Vorsatz. Gleiches gilt für die Straftatbestände nach § 266a StGB, § 263 StGB und § 370 AO. Fahrlässige Fehlbeurteilungen können jedoch Bußgeldtatbestände erfüllen (vgl. etwa § 8 SchwarzArbG oder auch § 378 AO).
Typische Fallkonstellationen in der Praxis:
- Vollständige Nichtanmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Sozialversicherung
- Sogenannte Teilschwarzlohnmodelle: Ein Teil des Entgelts wird offiziell abgerechnet, ein Teil bar und ohne Abführung von Steuern oder Beiträgen gezahlt
- Scheinselbständigkeit: Personen werden formal als Selbständige geführt, obwohl tatsächlich eine abhängige Beschäftigung vorliegt
- Fingierter Minijob: Die tatsächliche Vergütung übersteigt die Grenzen geringfügiger Beschäftigung
Wie wird Schwarzarbeit aufgedeckt? – Ablauf eines Ermittlungsverfahrens
Ermittlungen werden häufig durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls eingeleitet. Diese führt unangekündigte Kontrollen und Betriebsprüfungen durch, überprüft Personalunterlagen und befragt Mitarbeitende vor Ort. Die FKS hat Zugriff auf behördenübergreifende Auskunftssysteme und arbeitet eng mit anderen Stellen zusammen. Auch Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV oder Hinweise ehemaliger Beschäftigter können Auslöser sein.
Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung aus dem Jahr 2025 hat die Befugnisse der Behörden – insbesondere der FKS – erheblich gestärkt. Die Zusammenarbeit zwischen Zoll, Finanzämtern und anderen Kontrollstellen wurde verbessert, digitale Prüf- und Analyseinstrumente wurden ausgebaut. Ziel ist eine effektivere Verfolgung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und Sozialleistungsbetrug. Für Betroffene bedeutet dies ein erhöhtes Risiko von Ermittlungen.
Die Staatsanwaltschaft leitet bei einem Anfangsverdacht ein Ermittlungsverfahren ein. Typische Maßnahmen sind Durchsuchungen von Geschäfts- und Privaträumen (§§ 102, 103 StPO), die Sicherstellung digitaler Buchhaltungsunterlagen sowie die Auswertung von Lohnabrechnungen und Bankbewegungen. In komplexen Verfahren werden Sachverständige zur Schadensberechnung hinzugezogen.
Welche Strafen drohen bei Schwarzarbeit? – Strafrahmen und Nebenfolgen
Die möglichen Sanktionen richten sich nach dem konkret verwirklichten Delikt.
Freiheitsstrafen und Geldstrafen: § 266a StGB und § 370 AO sehen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vor. In besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Maßgeblich sind unter anderem Schadenshöhe, Dauer des Tatzeitraums und die Art der Begehung. Die Strafvorschriften nach §§ 9 ff. SchwarzArbG sehen jeweils verschiedene Strafrahmen vor. Maximal drohen Strafen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Einziehung: Neben der eigentlichen Strafe können durch die Tat ersparte Aufwendungen nach §§ 73 ff. StGB eingezogen werden. Bereits im Ermittlungsverfahren kann Vermögen vorläufig sichergestellt werden. Für Unternehmen können bereits Ermittlungen existenzgefährdend sein, vor allem wenn Vermögen arrestiert wird (§§ 111b ff. StPO).
Nebenfolgen für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer: Eine strafrechtliche Verurteilung kann gesellschaftsrechtliche Konsequenzen haben, beispielsweise kann bei einer Verurteilung wegen § 266a StGB der Verlust der Organstellung drohen. Zudem drohen Eintragungen im Gewerbezentralregister und Gewerbeuntersagungen.
Folgen für Unternehmen: Für Unternehmer, Geschäftsführer und faktische Entscheidungsträger steht regelmäßig weit mehr als eine Geldbuße im Raum. Ermittlungsverfahren gehen häufig mit Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Vermögensarresten und langjährigen Beitragsnachforderungen einher. Neben Freiheitsstrafen drohen Eintragungen im Gewerbezentralregister, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (§ 21 SchwarzArbG) sowie berufsrechtliche Konsequenzen. Parallel können Lohnsteuerhaftungsbescheide ergehen und erhebliche Beitragsnachforderungen drohen.
Verteidigung beim Vorwurf der Schwarzarbeit – Galen Rechtsanwälte
Wenn Sie mit einem Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit konfrontiert sind, sollten Sie umgehend anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Unbedachte Äußerungen können die Verteidigungsposition erheblich verschlechtern.
Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei Galen Rechtsanwälte beraten und verteidigen bundesweit mit langjähriger forensischer Erfahrung in Verfahren des Wirtschafts- und Arbeitsstrafrechts. Unser Vorgehen:
- Akteneinsicht und Analyse – Wir nehmen zunächst Akteneinsicht und analysieren die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Tatvorwurfs. Dabei prüfen wir auch die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Beschäftigungsverhältnisse, die Voraussetzungen des Vorsatzes sowie die Berechnung der Schadenshöhe.
- Begleitung bei Durchsuchungen – Wir stehen Ihnen unmittelbar bei Durchsuchungen zur Seite, um Ihre Rechte zu wahren.
- Kommunikation mit Behörden – Wir übernehmen insbesondere den Kontakt zu Zoll und Staatsanwaltschaft und entwickeln eine kohärente Verteidigungsstrategie.
- Ganzheitlicher Blick – Neben dem Strafverfahren haben wir mögliche steuerliche und berufsrechtliche Folgen, zivilrechtliche Ansprüche sowie Reputationsaspekte im Blick und binden bei Bedarf Kolleginnen und Kollegen anderer Fachrichtungen mit ein.
Wir beraten Sie persönlich und individuell. Gerne können Sie uns für eine Terminvereinbarung kontaktieren.
FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Schwarzarbeit (SchwarzArbG)
Das SchwarzArbG regelt Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit. Es enthält Kontrollbefugnisse für Behörden sowie Bußgeld- und Strafvorschriften. Weitere strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit Schwarzarbeit ergeben sich häufig aus § 263 StGB, § 266a StGB und § 370 AO.
§ 1 Abs. 2 und 3 SchwarzArbG definiert verschiedene Varianten der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. Schwarzarbeit liegt insbesondere vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen erbracht werden und die sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt werden.
Teilschwarzlohn bezeichnet die Praxis, einen Teil des Arbeitsentgelts offiziell abzurechnen und einen weiteren Teil bar und ohne Abführung von Steuern oder Beiträgen zu zahlen. Strafrechtlich relevant ist dabei grundsätzlich der nicht gemeldete Anteil.
Wird eine Person formal als Selbstständige geführt, erfüllt jedoch tatsächlich die Kriterien einer abhängigen Beschäftigung (Weisungsgebundenheit, betriebliche Eingliederung, kein unternehmerisches Risiko), können sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Pflichten bestehen. Deren Verletzung erfüllt häufig die Definition von Schwarzarbeit und kann zu einer Strafbarkeit nach § 266a StGB und § 370 AO führen.
Als Beschuldigter oder Beschuldigte sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Anders kann dies bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft sein. In jedem Fall steht Ihnen als beschuldigte Person ein Schweigerecht zu, von dem Sie jedenfalls bis zur anwaltlichen Beratung unbedingt Gebrauch machen sollten – eine Einlassung ohne Rechtsberatung birgt erhebliche Risiken!
Für den Vorwurf nach § 266a StGB besteht nach § 266a Abs. 6 StGB unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer strafbefreienden Nachentrichtung. Erforderlich ist allerdings immer, dass eine fristgemäße Zahlung nicht möglich war. Bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung kann unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO bestehen. Darüber hinaus können Nachzahlungen unter Umständen auch strafmildernd berücksichtigt werden. Entscheidend ist immer eine Bewertung des Einzelfalls.
Ja. Neben einer strafrechtlichen Verurteilung und zivilrechtlichen Haftungsansprüchen können insbesondere auch gesellschaftsrechtliche oder berufsrechtliche Konsequenzen drohen. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Vorwurfs nach § 266a StGB entfällt die Eignung zur Übernahme von Geschäftsführer- oder Vorstandsämtern (§ 6 Abs. 2 GmbHG, § 76 Abs. 3 AktG). Zudem können Eintragungen im Gewerbezentralregister oder eine Gewerbeuntersagung erfolgen.