Rechtsanwälte für Korruptions- und Wettbewerbsstrafrecht

Strafrechtliche Risiken für Unternehmen und Führungskräfte

Das Korruptions- und Wettbewerbsstrafrecht zählt zu den Kernbereichen des Wirtschaftsstrafrechts. Ein Ermittlungsverfahren wegen Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung gegenüber einem Amtsträger oder wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen kann für Unternehmen, Organmitglieder und leitende Mitarbeitende erhebliche strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen haben.

Der freie Wettbewerb ist das tragende Prinzip der sozialen Marktwirtschaft. Aus diesem Grund treffen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Kartellrecht verschiedene Bestimmungen – darunter auch Strafvorschriften, um unlautere Beeinflussungen von Marktentscheidungen zu verhindern. 

Die Korruption von Amtsträgern beschädigt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Lauterkeit staatlicher Entscheidungsträger. Deshalb finden das Strafgesetzbuch für die Korruption im Amt eigene Straftatbestände. „Korruption“ ist ein Begriff, den das Strafrecht nicht ausdrücklich kennt, vielmehr spricht das Gesetz von Vorteilsannahme und -gewährung sowie Bestechlichkeit und Bestechung.

Unser Team bei Galen Rechtsanwälte berät und verteidigt bundesweit im Korruptions- und Wettbewerbsstrafrecht. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verfügen über langjährige forensische Erfahrung und ein vertieftes Verständnis von Compliance-Strukturen. Auf dieser Grundlage entwickeln wir eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Verteidigungsstrategie, die strafrechtliche, unternehmensrechtliche und wirtschaftliche Aspekte zusammen denkt.

Korruptions- und Wettbewerbsstrafrecht im Überblick

Zu den zentralen Straftatbeständen des Korruptions- und Wettbewerbsstrafrechts gehören insbesondere:

  • § 298 StGB – Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, 
  • § 299 StGB – Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, 
  • § 299a StGB – Bestechlichkeit im Gesundheitswesen,
  • §§ 331–335 StGB – Korruptionsdelikte im Amt (Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung, Bestechlichkeit, Bestechung von Amtsträgern). 


Ergänzend kann das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) strafrechtliche Relevanz entfalten, wenn im Zuge eines Korruptionsdelikts Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verraten werden.

Das sanktionierte Verhalten hat starke Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Preisabsprachen nach § 298 StGB und unzulässige Vorteilsgewährungen nach § 299 StGB oder §§ 331 ff. StGB können Märkte verzerren, öffentliche Aufträge beeinflussen und das Vertrauen in wirtschaftliche Prozesse nachhaltig beschädigen.

Die Korruptionsdelikte im Amt gemäß §§ 331–335 StGB betreffen den öffentlichen Dienst. Obwohl beide Deliktsgruppen unter dem Begriff „Korruption“ diskutiert werden, unterscheiden sich ihre Schutzrichtungen: Während die Amtsdelikte die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit darin, also die Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung schützen, zielen die Tatbestände im geschäftlichen Verkehr – insbesondere § 299 StGB – auf den Schutz des freien Wettbewerbs und damit der marktwirtschaftlichen Gesellschaftsordnung insgesamt.

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB)

Strafbar sind Absprachen zwischen Unternehmen, die darauf abzielen, den Auftraggeber über die tatsächliche Wettbewerbssituation zu täuschen. Das geschützte Rechtsgut ist der freie Wettbewerb im Vergabeverfahren. Der Tatbestand erfasst Angebote bei öffentlichen und beschränkten Ausschreibungen sowie freihändige Vergaben nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb; die unmittelbare Auftragsvergabe ohne vorherigen Wettbewerb ist hingegen nicht erfasst. 

Typische Erscheinungsformen sind Preisabsprachen oder abgestimmte Scheinangebote. Parallel zu einem Strafverfahren wegen einem Vorwurf nach § 298 StGB drohen Bußgelder nach Kartellrecht sowie erhebliche zivilrechtliche Schadensersatzforderungen.

Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)

Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn ein Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei bestimmten geschäftlichen Entscheidungen einen anderen in unlauterer Weise bevorzugt (sog. wettbewerbsbezogene Korruption, § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder eine Handlung vornimmt oder unterlässt (sog. pflichtenbezogene Korruption, § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Spiegelbildlich liegt eine strafbare Bestechung im geschäftlichen Verkehr vor, wenn für solche Zwecke ein Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt wird (§ 299 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 StGB). Bei der bestochenen Person muss es sich um einen Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens handeln, Unternehmensinhaber sind nicht vom Tatbestand erfasst.

Voraussetzungen der Unrechtsvereinbarung

Zentraler Anknüpfungspunkt ist die sogenannte Unrechtsvereinbarung: Vorteil und Bevorzugung müssen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Erforderlich ist eine zumindest stillschweigende Verständigung darüber, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung dient. Regelmäßig geht es im Strafverfahren deshalb um die Frage, ob beabsichtigt wurde, Einfluss auf eine bestimmte Bevorzugung im Wettbewerb oder Unternehmen zu nehmen.

Wichtig zu wissen: Bei § 299 StGB – anders als bei den Amtsdelikten nach §§ 331, 333 StGB – muss die Unrechtsvereinbarung auf die Zukunft gerichtet sein. Ein nachträgliches „Dankeschön“ ohne frühere Bezugnahme auf eine konkrete Bevorzugung ist grundsätzlich nicht strafbar. Die Abgrenzung erfordert in jedem Einzelfall eine sorgfältige rechtliche Prüfung.

Abgrenzung zur zulässigen Geschäftsbeziehung

Unlauter ist die Bevorzugung nur, wenn sie gegen die Grundsätze eines redlichen Geschäftsverkehrs verstößt. Dabei kommt es auf die Marktüblichkeit, Offenheit und den sachlichen Bezug zur Geschäftsbeziehung an. Rabatte, Werbekostenzuschüsse oder branchenübliche Einladungen können somit durchaus zulässig sein. Die Grenze zur Strafbarkeit ist fließend und hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. 

Korruptionsdelikte im Amt (§§ 331 ff. StGB)

Zu den Korruptionsdelikten im Amt zählen die Vorteilsannahme und -gewährung sowie die Bestechlichkeit und Bestechung von Amtsträgern. Geschützt werden die Lauterkeit und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, sowie das öffentliche Vertrauen in diese.

Für Unternehmen sind insbesondere Konstellationen im Zusammenhang mit staatlichen Genehmigungen, Förderverfahren oder Vergabeentscheidungen relevant. Ein wesentlicher Unterschied zu § 299 StGB besteht darin, dass bei den Amtsdelikten bereits eine Zuwendung „für die Dienstausübung“ genügt – ohne Bezug zu einer konkreten Diensthandlung. Das „Anfüttern“ – der planmäßige Aufbau von Wohlwollen durch zunächst kleinere Aufmerksamkeiten – ist hier bereits strafbar. Die rechtliche Einordnung ist deshalb komplex und erfordert besondere Sorgfalt.

Wie werden Korruptions- und Wettbewerbsdelikte aufgedeckt?

Ermittlungen beginnen häufig durch interne Hinweise, Compliance-Meldestellen oder anonyme Whistleblower. Auch Durchsuchungen im Rahmen kartellrechtlicher Ermittlungen können ein Strafverfahren nach sich ziehen. Zudem können öffentliche Vergabestellen verdächtige Sachverhalte melden.

Die Staatsanwaltschaft arbeitet regelmäßig mit dem Zoll, Kartellbehörden oder spezialisierten Wirtschaftseinheiten der Polizei zusammen. Typische Ermittlungsmaßnahmen sind Durchsuchungen, die Sicherstellung umfangreicher digitaler Datenbestände, die Beschlagnahme von Kommunikationsmitteln sowie Vermögensarreste.

Welche Strafen und Nebenfolgen drohen im Korruptions- und Wettbewerbsstrafrecht?

Die Strafrahmen variieren je nach Delikt:

  • § 298 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  • § 299 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen (§ 300 StGB) höherer Strafrahmen.
  • §§ 331–335 StGB: Strafrahmen zwischen Geldstrafe oder drei bzw. fünf Jahren Freiheitsstrafe; in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.


Parallel drohen Unternehmen erhebliche Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz, insbesondere, wenn eine Leitungsperson eine Aufsichtspflicht verletzt (§ 130 OWiG i.V.m. § 30 OWiG).

Begleitdelikte: Häufig gehen Korruptionsverfahren mit Betrug, Untreue und Steuerhinterziehung einher

Neben der Hauptstrafe sind folgende Nebenfolgen möglich:

  • Vermögenseinziehung nach §§ 73 ff. StGB – bereits im Ermittlungsverfahren können Vermögenswerte durch Arrest gesichert werden
  • Eintragungen im Bundeszentralregister
  • Berufsverbote
  • Zivilrechtliche Schadensersatzforderungen von Wettbewerbern oder Auftraggebern


Im Bereich öffentlicher Aufträge spielt das Wettbewerbsregister nach dem Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) eine erhebliche Rolle. Bestimmte rechtskräftige Verurteilungen – etwa wegen § 298 StGB – werden dort eingetragen und können zum Ausschluss von Vergabeverfahren führen. Darüber hinaus kann bereits das laufende Ermittlungsverfahren erhebliche Risiken für die eigene Reputation und somit mittelbar ebenfalls vergaberechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Strafverteidigung im Korruptions- und Wettbewerbsstrafrecht – Beratung und Vertretung durch Galen Rechtsanwälte

Ein Vorwurf im Korruptions- und Wettbewerbsstrafrecht erfordert frühzeitige und strategische Verteidigung – ob Sie als Privatperson, Führungskraft oder Unternehmen betroffen sind. Wir nehmen umgehend Akteneinsicht und analysieren die tatbestandlichen Voraussetzungen. Wir beraten Sie zur Ausübung Ihres Schweigerechts, begleiten Sie bei Durchsuchungen und entwickeln eine Verteidigungsstrategie, die auch mögliche vergabe-, arbeits- und gesellschaftsrechtliche Folgen berücksichtigt.

Aufgrund unserer Erfahrung in der Compliance-Beratung und bei internen Untersuchungen unterstützen wir Sie zudem bei der strukturierten Aufarbeitung des Sachverhalts. Unser Ziel ist es, Ihre persönlichen und unternehmerischen Interessen schützen.

Je früher Strafverteidiger eingebunden werden, desto mehr Handlungsspielraum besteht, die Verteidigungsstrategie aktiv zu gestalten.

Kontaktieren Sie uns gerne, um einen Termin zu vereinbaren.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Korruptions- und Wettbewerbsstrafrecht

Korruption im geschäftlichen Verkehr bezeichnet die unlautere Beeinflussung bestimmter geschäftlicher Entscheidungen durch Gewährung oder Annahme eines Vorteils. Nicht jede Zuwendung ist strafbar, sondern nur solche, die als Gegenleistung für eine bestimmte Bevorzugung vereinbart werden. Maßgeblich ist das Vorliegen einer sogenannten Unrechtsvereinbarung.

Einladungen oder die Unterstützung durch ein Sponsorings nicht per se unzulässig. Jedoch ist die Schwelle zur Strafbarkeit erreicht, wenn eine solche Maßnahme bestimmte geschäftliche Entscheidungen beeinflussen soll. Indizien dafür sind u.a. unangemessen hohe Einladungen oder die verdeckte Durchführung von Zahlungen. 

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen sind abgestimmte Verhaltensweisen von Bietern, die darauf abzielen, den Wettbewerb zu manipulieren. Typisch sind Preisabsprachen und Scheinangebote. Ziel ist regelmäßig, den Auftraggeber über die tatsächliche Wettbewerbssituation zu täuschen, um die Annahme eines bestimmten Angebots zu erreichen.

Nach deutschem Recht trifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit allein natürliche Personen. Gegen Unternehmen können jedoch erhebliche Geldbußen verhängt und die Einziehung von Vermögenswerten angeordnet werden. Zudem drohen Eintragungen im Wettbewerbsregister mit vergaberechtlichen Konsequenzen.

Untersuchungshaft setzt neben einem dringenden Tatverdacht einen Haftgrund voraus, etwa Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. In umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren wird eine solche Gefahr möglicherweise angenommen, insbesondere bei hohen Schadenssummen oder internationalem Bezug.

Ein wirksames Compliance-System kann im Einzelfall bei der Höhe des Bußgeldes berücksichtigt werden, insbesondere wenn es ernsthaft implementiert und aktiv gelebt wird. Deshalb legen wir neben der Vertretung in laufenden Verfahren auch großen Wert auf präventive Beratung und unterstützen Unternehmen beim Aufbau belastbarer Compliance-Strukturen.

Sobald Sie von Ermittlungen Kenntnis erlangen – etwa durch eine Vorladung, Durchsuchung, interne Hinweise oder Medienberichte –, sollten Sie unverzüglich anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Frühzeitige Verteidigung ermöglicht es, Verfahrensstrategien aktiv zu gestalten und rechtliche Risiken gezielt zu minimieren.

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