Rechtsanwälte für Zollstrafrecht und Zollhinterziehung – bundesweite Strafverteidigung

Zollhinterziehung und Zollstrafverfahren – Strafrechtliche Folgen bei fehlenden oder fehlerhaften Zollanmeldungen

Das Zollstrafrecht liegt an der Schnittstelle zwischen internationalem Warenverkehr, europäischem Zollrecht und nationalem Strafrecht. Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Lieferketten, für Logistikdienstleister, Importeure, Exporteure oder Personen, die mit verbrauchssteuerpflichten Gegenständen wie alkoholischen Getränken oder Tabakwaren umgehen, können zollstrafrechtliche Ermittlungen erhebliche wirtschaftliche und persönliche Konsequenzen haben. Auch Privatpersonen geraten – etwa im Reiseverkehr oder bei Barmittelkontrollen – unter Umständen in das Visier der Zollbehörden.

Dabei geht es häufig um den Vorwurf, dass Einfuhrabgaben hinterzogen worden seien. In der Regel wird dann durch das zuständige Hauptzollamt oder die Zollfahndung ein Zollstrafverfahren eingeleitet. 

Die maßgeblichen Strafnormen – insbesondere §§ 369 ff. Abgabenordnung (AO) – sind sogenannte Blankettvorschriften. So wird eine Strafnorm bezeichnet, die auf andere Rechtsakte verweist. Im Fall des Zollstrafrechts erschließt sich die strafrechtliche Bewertung eines Verhaltens erst im Zusammenspiel mit dem Zollkodex der Union (UZK), den dazugehörigen europarechtlichen und nationalen Verordnungen sowie verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen. Für Beschuldigte bedeutet dies, dass die strafrechtliche Beurteilung von komplexen zoll- und steuerrechtlichen Vorfragen abhängt. 

Fehler bei der Zollanmeldung, unzutreffende Tarifierungen, Verstöße gegen Einfuhrverbote oder unvollständige Angaben zu Zollwert und Warenursprung können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen Einziehungsmaßnahmen, Vermögensarreste sowie erhebliche Reputationsschäden.

Im Mittelpunkt bei der Verteidigung gegen den Vorwurf der Zollhinterziehung steht insbesondere die Prüfung, ob falsche Angaben gemacht oder Angaben unterlassen wurden, ob und in welcher Höhe eine Steuerverkürzung eingetreten ist, und ob Vorsatz nachweisbar ist. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei Galen Rechtsanwälte verfügen über umfassende Expertise und beraten und vertreten bundesweit in Zoll- und Wirtschaftsstrafverfahren. 

Was versteht man unter Zollstrafrecht und Zollhinterziehung? – Typische Straftatbestände im Zollstrafrecht (§§ 369–374 AO)

Das Zollstrafrecht ist systematisch dem Steuerstrafrecht zugeordnet. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben stehen gemäß § 3 Abs. 3 AO den Steuern gleich. Zu den Zollstraftaten gehören:

  • Zollhinterziehung (§ 370 AO)
  • Bannbruch (§ 372 AO) – Verstoß gegen Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote
  • Gewerbsmäßiger, gewaltsamer oder bandenmäßiger Schmuggel (§ 373 AO) – Zollhinterziehung oder Bannbruch bei Gewerbsmäßigkeit, Gewaltanwendung, Bandenmäßiger Begehung oder unter Verwendung von Schusswaffen
  • Steuerhehlerei (§ 374 AO) – Illegaler Handel mit Waren, die unter Verstoß gegen § 370 oder § 372 AO eingeführt wurden
  • Wertzeichenfälschung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft (§ 148 StGB)


Hinzu treten zahlreiche Zollordnungswidrigkeiten nach §§ 377 ff. AO, die mit empfindlichen Geldbußen bewehrt sind.  

Das Zollstrafrecht betrifft vor allem Personen in international tätigen Unternehmen. Globale Lieferketten, komplexe Zolltarifierungen und Embargovorschriften erhöhen das Risiko einer (auch unbeabsichtigten) Strafbarkeit erheblich.

Die zentrale Strafnorm im Zollstrafrecht ist die Zollhinterziehung nach § 370 AO. Strafbar macht sich, wer den Zollbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, pflichtwidrig Angaben unterlässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen und Steuerstemplern unterlässt. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand der Zollhinterziehung, wenn dadurch Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben verkürzt werden, oder zumindest ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil erlangt wird. Eine Verkürzung liegt bereits vor, wenn die Abgaben nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden.

Typische Fallkonstellationen sind unzutreffende Angaben zum Zollwert, falsche Warentarifierungen, unrichtige Ursprungsnachweise oder schlicht das Unterlassen einer Zollanmeldung bei der Einfuhr. Erforderlich ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Bedingter Vorsatz genügt. Fahrlässiges Verhalten kann gem. § 378 AO als Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung geahndet werden.

Typische Fehler bei Zollanmeldungen – Wann droht ein Strafverfahren?

Zollstrafverfahren werden häufig durch Kontrollen der Hauptzollämter oder der Zollfahndung eingeleitet. In der Praxis ermittelt die Zollämter oftmals zunächst im Rahmen einer Zollprüfung; nicht selten schließt sich daran unmittelbar ein Strafverfahren an. Anlass können Unstimmigkeiten bei der Zollanmeldung sein.

Auch anlasslose Betriebsprüfungen der Hauptzollämter und Zollkontrollen nach dem Unionszollkodex führen nicht selten zur Einleitung eines Strafverfahrens. Im Rahmen einer sog. Nachschau kann die Steueraufsicht zudem Prüfungen steuerlich erheblicher Tatsachen vornehmen. Im Reiseverkehr können Kontrollen an Grenzübergängen wie z.B. am Flughafen Ermittlungen auslösen. Auch der internationale Informationsaustausch mit ausländischen Steuerverwaltungen über grenzüberschreitende Sachverhalte kann die Einleitung eines Zollstrafverfahrens ergeben.

Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren nur, wenn es an sie abgegeben wird oder sie es an sich anzieht. Ansonsten führt die Zollverwaltung das Verfahren selbst. Es kann zu Durchsuchung von Geschäfts- und Privaträumen durch die Zollfahndung – die „Kriminalpolizei des Zolls“ – kommen, um Unterlagen und Daten für das Ermittlungsverfahren zu sichern. Zudem können Waren und Unterlagen sichergestellt und beschlagnahmt werden sowie Vermögensarreste zur Sicherung einer möglichen Einziehung ergehen.

Strafmaß bei Zollhinterziehung – Freiheitsstrafe, besonders schwerer Fall und Einziehung

Der Strafrahmen der Zollhinterziehung nach § 370 AO reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Maßgeblich für die Strafzumessung im konkreten Fall sind insbesondere die Höhe der hinterzogenen Einfuhrabgaben, die Dauer des Tatzeitraums sowie das Verhalten während und nach der Tat.

Beim gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggel (§ 373 AO) ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen, in minder schweren Fällen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Unternehmen selbst können nach deutschem Recht nicht strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Wenn Leitungspersonen Straftaten begangen haben, drohen allerdings Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 30 OWiG). Zudem können die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO-Status) und andere zollrechtliche Bewilligungen widerrufen werden. Zollordnungswidrigkeiten nach § 377 AO können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.

Neben der Hauptstrafe kommt der Vermögensabschöpfung in der Praxis erhebliche Bedeutung zu. Bereits im Ermittlungsverfahren können Vermögenswerte durch einen Arrest vorläufig gesichert werden. Endgültig können Taterträge gemäß §§ 73 ff. StGB eingezogen werden. Die Einziehung ist oft die wirtschaftlich gravierendste Folge eines Zollstrafverfahrens. Auch dafür ist die Berechnung des Verkürzungsbetrags zentral. Die Vornahme dieser Berechnung ist oft komplex und bedarf einer sorgfältigen Überprüfung im Rahmen der Strafverteidigung.

Strafverteidigung bei zollstrafrechtlichen Vorwürfen – Ihre anwaltliche Beratung und Vertretung durch Galen Rechtsanwälte

Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Galen Rechtsanwälte beraten und verteidigen bundesweit in Verfahren des Wirtschafts- und Zollstrafrechts. Wir verfügen über forensische Erfahrung in komplexen wirtschaftlichen Verfahren und begleiten sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen.

Ein zollstrafrechtliches Ermittlungsverfahren erfordert ein frühzeitiges, strategisches Vorgehen. Gerade im Ermittlungsverfahren werden entscheidende Weichen gestellt, etwa im Zusammenhang mit Durchsuchungen, Arrestmaßnahmen oder ersten Beschuldigtenvernehmungen. Der Umgang mit diesen Maßnahmen kann den weiteren Verlauf des Verfahrens maßgeblich beeinflussen. 

Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte legen Wert auf ein strukturiertes Vorgehen, das Ihre Interessen umfassend berücksichtigt. Wir beantragen zunächst Akteneinsicht, analysieren die zoll- und steuerrechtlichen Grundlagen des Tatvorwurfs und entwickeln auf dieser Grundlage eine auf Sie zugeschnittene Verteidigungsstrategie.

Wir begleiten Sie bei Durchsuchungen, beraten zur Aussageverweigerung und verteidigen in allen Stadien des Strafverfahrens. Ziel ist es, Ihre Rechte konsequent durchzusetzen und die Auswirkungen des Verfahrens auf Ihre berufliche und wirtschaftliche Existenz so gering wie möglich zu halten.

Kontaktieren Sie uns gerne um einen Termin zu vereinbaren.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Zollstrafrecht

Eine Zollhinterziehung liegt insbesondere vor, wenn gegenüber den Zollbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder erforderliche Angaben unterlassen werden und dadurch Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben verkürzt werden. Rechtsgrundlage ist § 370 AO in Verbindung mit § 369 AO.

Wegen Schmuggel gemäß § 373 AO macht sich strafbar, wer eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch gewerbsmäßig, gewaltsam, bandenmäßig oder unter Verwendung von Schusswaffen begeht. Der Strafrahmen ist deutlich erhöht und beträgt sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Fahrlässige Verstöße sind grundsätzlich nicht strafbar, können jedoch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen. Die leichtfertige Steuerverkürzung kann etwa gemäß § 378 AO mit einer Geldbuße geahndet werden.

Der Unionszollkodex (UZK) ist die zentrale unionsrechtliche Grundlage des Zollverfahrens und regelt unter anderem die Zollabwicklung in den Mitgliedstaaten sowie den Anfall von Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern. Verstöße gegen dort geregelte Pflichten können die Grundlage einer Strafbarkeit nach nationalem Recht bilden.

Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer Vorladung durch die Polizei oder Zollfahndung Folge zu leisten. Zu einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts müssen Sie erscheinen, aussagen müssen Sie auch dort nicht. Für Zeuginnen und Zeugen gelten strengere Regeln, es bestehen aber Auskunftsverweigerungsrechte, wenn Sie sich selbst belasten würden. Eine Aussage sollte erst nach anwaltlicher Beratung erfolgen.

Einziehung bedeutet, dass durch die Tat erlangte Vermögenswerte abgeschöpft werden. Bereits im Ermittlungsverfahren können entsprechende Vermögenswerte durch Arrest gesichert werden. Dies kann erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.

Nach deutschem Recht sind Unternehmen nicht strafrechtlich verantwortlich. Handeln Leitungspersonen strafbar, können jedoch gemäß § 30 OWiG Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz verhängt werden.

Zollordnungswidrigkeiten sind weniger gravierende Verstöße gegen zollrechtliche Pflichten, die gemäß §§ 377 ff. AO nicht als Straftat, sondern mit einer Geldbuße geahndet werden.

Sobald Sie Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren erlangen – etwa durch eine Durchsuchung, eine Anhörung oder eine Vorladung – sollten Sie umgehend anwaltlichen Rat einholen, um Ihre Rechte zu wahren.

Jetzt Beratungstermin vereinbaren

info@galen.de

Telefon +49 30 310182–0
Telefax +49 30 310182–20