Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht oder den Landesverfassungsgerichten ist ein Instrument des deutschen Rechtssystems, um Grundrechtsverletzungen durch staatliches Handeln zu rügen. Im Strafverfahren kommt ihr besondere Bedeutung zu: Staatliche Maßnahmen – von der Hausdurchsuchung über die Untersuchungshaft bis zur Verurteilung und Verhängung einer Strafe – betreffen häufig Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte.
Eine Verfassungsbeschwerde ist an strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Deshalb erfordert das Vorgehen regelmäßig vertiefte Kenntnisse des Strafverfahrens- und Verfassungsrechts sowie der verfassungsgerichtlichen Anforderungen. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beraten in Berlin und bundesweit Beschuldigte in allen Phasen des Strafverfahrens zu Verfassungsbeschwerden im Strafrecht. Wir prüfen, ob eine Verletzung ihrer Grundrechte vorliegt, welche rechtlichen Schritte sinnvoll sind und erheben Verfassungsbeschwerden vor den Verfassungsgerichten der Länder und dem Bundesverfassungsgericht.
Was ist die Verfassungsbeschwerde – und wann ist sie im Strafrecht zulässig?
Die Verfassungsbeschwerde ermöglicht jeder Person, eine Verletzung ihrer Grundrechte durch öffentliche Gewalt zu rügen – einschließlich Entscheidungen der Strafgerichte und Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Im Strafrecht kommt sie in zwei typischen Konstellationen in Betracht:
- Nach einer Verurteilung: Hat das Revisionsgericht (Bundesgerichtshof oder Oberlandesgericht) das Verfahren abgeschlossen, kann Verfassungsbeschwerde gegen das letztinstanzliche Urteil erhoben werden.
- Gegen strafprozessuale Maßnahmen im laufenden Strafverfahren: Bestimmte Eingriffe, etwa Untersuchungshaft oder Durchsuchungsbeschlüsse, lassen sich bereits während des Verfahrens mit der Verfassungsbeschwerde angreifen.
Zwei Voraussetzungen sind dabei immer zu beachten. Zunächst ist erforderlich, dass alle zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ausgeschöpft wurden (sogenannte Rechtswegerschöpfung). Außerdem muss die Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung eingelegt werden. Wird diese Frist versäumt, ist die Beschwerde unzulässig – eine frühzeitige anwaltliche Prüfung ist daher entscheidend.
Das Erfordernis der Rechtswegeerschöpfung fordert häufig zudem die Beachtung der strafprozessrechtlichen Fristen zur Einlegung eines Rechtsbehelfs, die oft kürzer sind als die Monatsfrist der Verfassungsbeschwerde. So muss die Anhörungsrüge nach dem Revisionsverfahren innerhalb einer Woche erhoben werden (§ 356a StPO).
Soll also eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden, gilt es unverzüglich einen Rechtsanwalt einzuschalten, um die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde erfüllen zu können.
Welche Grundrechte sind im Strafverfahren besonders relevant?
Ein Strafverfahren berührt eine Vielzahl verfassungsrechtlich geschützter Positionen. In diesem Zusammenhang werden häufig Verletzungen der folgenden Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte gerügt:
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Menschenwürde (Art. 1, 2 Abs. 1 GG): z.B. bei entwürdigenden Haftbedingungen oder rechtswidrigen Ermittlungsmethoden
- Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG): insbesondere bei unverhältnismäßiger Untersuchungshaft oder rechtswidriger Fortdauer der Haft
- Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG): bei rechtswidrigen Durchsuchungsbeschlüssen oder unverhältnismäßigen Durchsuchungsmaßnahmen
- Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG): bei rechtswidrig angeordneter Telekommunikationsüberwachung
- Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG): bei Verstößen gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, etwa durch Verwendung rechtswidrig erlangter Beweise
- Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG): bei übergangenen Beweisanträgen oder unzureichender Begründung von Entscheidungen
- Schuldprinzip und Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG): bei Verurteilungen auf der Grundlage unbestimmter Straftatbestände oder analoger Rechtsanwendung
- Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG): bei fehlerhafter Besetzung des Gerichts oder fehlender Vorlage einer Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht
Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren
Nicht erst das rechtskräftige Urteil kann Grundrechte verletzen. Bereits im Ermittlungsverfahren treffen Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter Entscheidungen, die tief in die Rechte Betroffener eingreifen, etwa Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschlüsse, oder die Verhängung von Untersuchungshaft.
Gegen solche Maßnahmen stehen zunächst fachgerichtliche Rechtsbehelfe offen – etwa die Beschwerde nach § 304 StPO oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO. Bleiben diese Rechtsbehelfe erfolglos, kann die Verfassungsbeschwerde das letzte Mittel sein, um grundrechtswidrige Maßnahmen zu stoppen oder ihre Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen – u.U. auch dann noch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist.
Warum haben Verfassungsbeschwerden so selten Erfolg?
Die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde werden häufig überschätzt. Grund dafür ist zum einen, dass die Verfassungsgerichte nur einen Bruchteil aller eingegangenen Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung annimmt. Eine Annahme setzt voraus, dass die Beschwerde entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Durchsetzung der gerügten Grundrechte es gebietet. Zum anderen sind auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sehr hoch. Folglich werden Verfassungsbeschwerde häufig schon als unzulässig verworfen, ohne, dass es zu einer Prüfung der gerügten Grundrechtsverletzung kommt. Darüber hinaus prüfen die Verfassungsgerichte nur spezifisches Verfassungsrecht. Eine allein nach dem Straf- oder Strafprozessrecht unrichtige Entscheidung begründet also noch keine Verfassungsbeschwerde.
Verfassungsrechtlicher Schutz erfordert Erfahrung
Die Verfassungsbeschwerde ist kein gewöhnliches Rechtsmittel. Sie setzt genaue Kenntnisse der verfassungsgerichtlichen Anforderungen sowie eine sorgfältige Aufbereitung des Sachverhalts unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten voraus. Wir begleiten Sie auf diesem Weg: Von der ersten Einschätzung, ob eine Verfassungsbeschwerde erfolgversprechend ist, bis hin zur Ausarbeitung der Beschwerdeschrift und der Einlegung der Beschwerde bei den Verfassungsgerichten des Bundes und der Länder unterstützen wir Sie.
Kontaktieren Sie uns gerne, um einen Termin zu vereinbaren.
FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Verfassungsbeschwerde im Strafrecht
Die Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf, mit dem jedermanneine Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte durch die öffentliche Gewalt – einschließlich Entscheidungen der Strafgerichte und Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden – rügen kann. Sie richtet sich an das Bundesverfassungsgericht oder an die Verfassungsgerichte der Länder.
Grundsätzlich ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn alle zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe – etwa Beschwerde, Berufung oder Revision – erfolglos durchlaufen wurden. Nur in engen Ausnahmefällen kann das Bundesverfassungsgericht hiervon absehen.
Die Frist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Zustellung oder formloser Mitteilung der letztinstanzlichen Entscheidung. Diese Frist ist zwingend einzuhalten; wird sie versäumt, ist die Verfassungsbeschwerde in aller Regel unzulässig. Zögern Sie deshalb nicht, einen Anwalt zu kontaktieren. Sie sollten dabei bedenken, dass die Ausarbeitung einer erfolgversprechenden Beschwerde einige Zeit erfordert. Außerdem können insbesondere aufgrund des Erfordernisses der Rechtswegerschöpfung unter Umständen weitere, ggf. kürzere Fristen zu berücksichtigen sein – wie die einwöchige Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels oder zur Rüge einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Es ist daher dringend zu empfehlen, rechtlichen Rat einzuholen, sobald Sie eine Verletzung Ihrer Grundrechte vermuten.
Ja. Neben der Verfassungsbeschwerde gegen ein rechtskräftiges Urteil lassen sich auch einzelne Ermittlungsmaßnahmen – etwa Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschlüsse sowie die Anordnung von Untersuchungshaft – bereits während des laufenden Verfahrens angreifen, sofern der fachgerichtliche Rechtsweg zuvor ausgeschöpft wurde.
Grundsätzlich setzt die Verfassungsbeschwerde ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraus. Bei besonders tiefgreifenden Grundrechtseingriffen – etwa einer Durchsuchung oder einer inzwischen beendeten Untersuchungshaft – erkennt das Bundesverfassungsgericht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ein fortwirkendes Feststellungsinteresse an. In solchen Fällen kann die Verfassungsbeschwerde auch nach Erledigung der Maßnahme noch zulässig sein, um deren Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen. Ob dies im Einzelfall in Betracht kommt, hängt von der Art und Intensität des Eingriffs ab und sollte anwaltlich geprüft werden.
Nein. Das Bundesverfassungsgericht ist keine weitere Instanz zur Überprüfung der Tat- und Rechtsfragen des einfachen Strafrechts und prüft insbesondere nicht erneut die Beweiswürdigung oder Strafzumessung der Fachgerichte. Geprüft wird ausschließlich, ob die angegriffene Entscheidung sogenanntes spezifisches Verfassungsrecht verletzt – also ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte missachtet wurden. Eine bloß fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts reicht dafür in der Regel nicht aus.
Nur ein geringer Teil der eingelegten Verfassungsbeschwerden wird von den Verfassungsgerichten überhaupt zur Entscheidung angenommen, da hierfür grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung oder die Durchsetzung der gerügten Grundrechte erforderlich ist. Viele Beschwerden scheitern zudem bereits an strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Entscheidend ist deshalb die sorgfältige Prüfung und Begründung im Einzelfall.
Zunächst prüfen wir anhand der vorliegenden Unterlagen, ob eine Verfassungsbeschwerde in Ihrem Fall grundsätzlich in Betracht kommt und die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllbar sind. Im Anschluss erarbeiten wir gemeinsam mit Ihnen die verfassungsrechtliche Begründung und legen die Beschwerde fristgerecht ein.