Strafverteidigung bei Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen
Eine Vorladung als Beschuldigter, ein Durchsuchungsbeschluss für Ihre Praxis, eine Anfrage der Kassenärztlichen Vereinigung – der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs trifft Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Pflegeeinrichtungen und Therapeutinnen und Therapeuten meist unvermittelt und mit erheblicher Wucht.
Strafrechtlich wird dieser Vorwurf in der Regel als Betrug nach § 263 StGB verfolgt – einem Tatbestand mit komplexen Anforderungen an Täuschung, Irrtum und Schaden. Gerade im Gesundheitswesen ist entscheidend: Abrechnungsfehler allein begründen noch keine Strafbarkeit. Ob ein strafbares Verhalten vorliegt, hängt maßgeblich davon ab, ob die Abrechnung den einschlägigen Abrechnungsvorschriften entsprach und ob Ihnen vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann.
Beides ist häufig eine anspruchsvolle Beweisfrage – und genau hier setzt eine wirksame Strafverteidigung an.
Wann liegt ein Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen vor?
Strafrechtlich ist „Abrechnungsbetrug“ kein eigenständiger Tatbestand, sondern eine Praxisbezeichnung. Die Strafverfolgung erfolgt regelmäßig über den Betrugstatbestand des § 263 StGB.
Der Tatbestand setzt – vereinfacht – voraus:
- eine Täuschung über Tatsachen (ausdrücklich oder konkludent)
- einen dadurch verursachten Irrtum beim Empfänger
- eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung
- einen Vermögensschaden
- Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Merkmale und die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen
Im Gesundheitswesen ist besonders relevant: Bereits die Einreichung einer Abrechnung kann als konkludente Täuschung gewertet werden. Der Leistungserbringer erklärt damit stillschweigend, dass die Abrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind – auch wenn er dies nicht ausdrücklich versichert.
Der Schaden wird nach sozialrechtlichen Maßstäben ermittelt: Entscheidend ist, ob nach den einschlägigen Regelungen des Sozialrechts ein Zahlungsanspruch bestand. Fehlte es daran – etwa weil eine Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht oder nicht abrechnungsfähig war –, gilt die ausgezahlte Summe als Schaden.
Zu den maßgeblichen Abrechnungsregelwerken zählen: der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM), die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sowie im stationären Bereich das DRG-System. Fehler oder Auslegungsfragen bei diesen Regelwerken bilden häufig den Ausgangspunkt strafrechtlicher Vorwürfe.
Typische Fallkonstellationen beim Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen
Der Verdacht des Abrechnungsbetrugs kann sich insbesondere richten gegen: Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Mitarbeitende von Krankenhäusern, Apotheken, Sanitätshäusern, Physiotherapie- und Heilmittelpraxen sowie Pflege- und Betreuungsdienste.
Typische Fallgruppen sind:
- Nicht oder fehlerhaft erbrachte Leistungen – z.B. sog. „Luftleistungen“ oder Fälle des Upcodings
- Verstöße gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung
- Statusfragen – z.B. wenn ein Arzt Leistungen als niedergelassener Vertragsarzt abrechnet, obwohl er nur angestellt ist
- Falsch bewertete oder nicht abrechnungsfähige Leistungen
- Nicht erbrachte oder ohne die erforderliche Qualifikation erbrachte Pflegeleistungen
- Verstöße gegen Kooperationsverbote (z.B. unzulässige Zusammenarbeit nach § 128 SGB V)
Wie wird Abrechnungsbetrug aufgedeckt? – Ablauf und typische Maßnahmen
Ermittlungen beginnen selten zufällig. Häufige Auslöser sind:
- Interne Hinweise oder Anzeigen durch Mitarbeitende oder ehemalige Beschäftigte
- Kontrollen des Medizinischen Dienstes (MD) der Krankenkassen
- Anzeigen der kassenärztlichen Vereinigung oder einzelner Krankenkassen
Die Staatsanwaltschaft steuert das Ermittlungsverfahren. Typisch sind Durchsuchungen von Praxis- und Privaträumen, Sicherstellungen von Servern, Datenträgern und Patientenunterlagen, Vernehmungen von Mitarbeitenden sowie die Einholung sachverständiger Stellungnahmen. Bereits früh im Ermittlungsverfahren können Vermögenswerte durch Vermögensarrest gesichert werden.
Welche Strafen drohen bei Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen?
Der gesetzliche Strafrahmen für Betrug (§ 263 StGB) reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln, einem Vermögensverlust großen Ausmaßes (ab 50.000 € pro Geschädigtem) oder bandenmäßiger Begehung Bei gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Begehung zugleich gilt der noch schärfere Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB (1–10 Jahre).
Neben der Hauptstrafe können erhebliche Nebenfolgen hinzutreten:
- Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB – häufig bereits im Ermittlungsverfahren durch Vermögensarrest gesichert
- Berufsverbot nach § 70 StGB
- Berufsrechtliche Maßnahmen, wie der Entzug der Approbation
- Rückforderungsansprüche der Kostenträger
Strafverteidigung durch Galen Rechtsanwälte
Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Galen Rechtsanwälte beraten und verteidigen bundesweit im Wirtschafts- und Medizinstrafrecht. Wir verfügen über forensische Erfahrung in komplexen wirtschaftlichen Verfahren und begleiten sowohl Individualpersonen als auch Unternehmen.
Eine wirksame Verteidigung beginnt früh und verbindet materiell-rechtliche Prüfung mit konsequenter Beweisarbeit.
Unser Vorgehen:
Im ersten Schritt sichern wir Ihre verfahrensrechtliche Position.
Sie sollten ohne anwaltliche Beratung und ohne Kenntnis der Aktenlage keine Angaben zur Sache machen. Eine voreilige Einlassung kann Risiken schaffen, die später kaum korrigierbar sind. Nach Akteneinsicht prüfen wir die Vorwürfe entlang der Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB: Welche konkrete Täuschungshandlung wird behauptet? Welche Abrechnungsregel soll verletzt worden sein? Wer soll wann einen Irrtum erlitten haben? Wie wird der Schaden berechnet – und ist diese Berechnung angreifbar? Welche Beweismittel tragen den Vorsatzvorwurf?
Parallel behalten wir die wirtschaftliche und berufsrechtliche Dimension im Blick. Wo Rückforderungen oder berufsrechtliche Schritte drohen, ist eine abgestimmte Verteidigungsführung notwendig. Gerade im Ermittlungsverfahren lassen sich entscheidende Weichen stellen – etwa bei Durchsuchungen, Vermögensarresten oder der Frage, ob eine pragmatische Verfahrenslösung möglich ist.
Gerne können Sie uns für eine Terminvereinbarung kontaktieren. Wir beraten Sie persönlich, diskret und individuell.