Rechtsanwälte für Verfahren vor dem EuGH & EGMR

Europäischer Rechtsschutz im Strafrecht und Auslieferungsrecht

Ein Strafverfahren endet nicht zwangsläufig mit der letzten Instanz vor einem deutschen Gericht. Verfahren vor europäischen Gerichten sind im Strafrecht und im Auslieferungsrecht von hoher Bedeutung. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) können für Beschuldigte in deutschen Strafverfahren sowie von Auslieferung bedrohte Personen erhebliche rechtliche Bedeutung haben.

Nationale Entscheidungen sind mitunter vor europäischen Gerichten anfechtbar – auch dann noch, wenn der nationale Instanzenzug bereits ausgeschöpft ist. Für Betroffene stellt sich häufig die Frage: Ist eine Individualbeschwerde zum EGMR möglich? Kommt ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH in Betracht? Diese Verfahren sind hoch formalisiert, komplex und an strenge Fristen gebunden. Die Prüfung und Erwägung des Vorgehens setzen eine ausführliche Prüfung und vertiefte Kenntnisse im europäischen Recht und dem Recht der europäischen Union voraus.

Als im Wirtschaftsstrafrecht und Auslieferungsrecht tätige Kanzlei begleiten die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Galen Rechtsanwälte Sie bundesweit in Verfahren mit europarechtlichem Bezug. Wir prüfen, ob eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Grundrechte-Charta der Europäischen Union oder sonstiger unionsrechtlicher Vorgaben vorliegt und welche rechtlichen Schritte in Ihrem Fall sinnvoll sind.

Kontaktieren Sie uns gerne, um einen Termin zu vereinbaren.

Für welche Verfahren sind EuGH und EGMR zuständig? 

Der Rechtsschutz auf europäischer Ebene erfolgt im Wesentlichen durch zwei Gerichte: den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg. Beide Gerichte sind strikt voneinander zu unterscheiden – sowohl institutionell als auch in ihren Zuständigkeiten.

Der EGMR überwacht die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch die Vertragsstaaten des Europarats. Er prüft u.a. Individualbeschwerden gegen staatliche Maßnahmen, wenn eine Verletzung von Konventionsrechten geltend gemacht wird. Diese umfassen etwa das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder das Folterverbot (Art. 3 EMRK).

Der EuGH hingegen ist das oberste Gericht der Europäischen Union. Er entscheidet über die Auslegung und Gültigkeit von Unionsrecht, etwa im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV. Im Strafrecht betrifft dies beispielsweise Fragen der unionsrechtlichen Grundfreiheiten, sowie die Auslegung des Unionsrechts und der europarechtlichen Vorgaben zu Beschuldigtenrechten.

Gerade im Auslieferungsrecht, bei internationalen Haftbefehlen und grenzüberschreitenden Ermittlungen spielen beide Gerichte eine erhebliche Rolle. Ihre Entscheidungen können unmittelbare Auswirkungen auf laufende nationale Strafverfahren haben.

Wann kommt ein Verfahren vor dem EGMR oder EuGH in Betracht?

Individualbeschwerde zum EGMR

Gemäß Art. 34, 35 EMRK setzt ein Verfahren vor dem EGMR grundsätzlich voraus, dass der Beschwerdeführer behauptet, durch eine Vertragspartei der EMRK in einem durch die Konvention oder ihre Zusatzprotokolle anerkannten Recht verletzt zu sein. Zudem müssen sämtliche innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft sein. In Deutschland bedeutet das in der Regel, dass der fachgerichtliche Instanzenzug ausgeschöpft und Verfassungsbeschwerde erhoben wurde.

Die Individualbeschwerde zum EGMR hat hohe Zulässigkeitsanforderungen. Wichtig für Beschwerdeführer ist die Einhaltung der strengen Fristen, insbesondere der viermonatigen Beschwerdefrist ab der letztinstanzlichen innerstaatlichen Entscheidung (Art. 35 Abs. 1 EMRK). Es gelten zudem verbindliche Formulare sowie detaillierte Begründungsanforderungen. Eine unzureichend substantiierte Beschwerde kann bereits als unzulässig verworfen werden.

Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH

Ein Verfahren vor dem EuGH hingegen wird im Zusammenhang mit einem deutschen Strafverfahren häufig dadurch eingeleitet, dass das nationale Gericht den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens anruft. Voraussetzung ist, dass sich dem Gericht eine Frage zur Auslegung der EU-Verträge oder zur Gültigkeit und Auslegung von Handlungen von Unions-Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen stellt. Die Entscheidung über die Frage muss für das nationale Gerichtsverfahren erforderlich sein. 

Grundsätzlich unterliegen letztinstanzliche Gerichte einer Vorlagepflicht, wenn sich eine entscheidungserhebliche Frage stellt. Sie müssen dem EuGH die Frage nur dann nicht vorlegen, wenn über die Auslegung keine vernünftigen Zweifel bestehen können oder die Frage bereits durch den EuGH geklärt ist. 

Typische strafrechtliche Konstellationen mit unionsrechtlichem Bezug betreffen

  • die Auslegung der EU-Grundrechte-Charta,
  • die Vereinbarkeit nationaler Strafnormen mit Unionsrecht,
  • Sanktionen im Finanz- und Wirtschaftsbereich.

Welche Folgen können Entscheidungen des EGMR oder EuGH haben?

Eine erfolgreiche Beschwerde zum EGMR kann zur Wiederaufnahme des deutschen Strafverfahrens führen, wenn das Urteil auf der festgestellten Verletzung beruht (§ 359 Nr. 6 StPO). Zudem kann die Feststellung einer Konventionsverletzung zur Zuerkennung einer gerechten Entschädigung nach Art. 41 EMRK führen. Darüber hinaus entfalten Entscheidungen des EGMR über den Einzelfall hinaus faktische Leitwirkung für nationale Gerichte. Das Bundesverfassungsgericht etwa berücksichtigt die Rechtsprechung des EGMR im Rahmen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes.

Entscheidungen des EuGH wirken sich unmittelbar auf die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten aus. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts kann nationalen Recht unangewendet bleiben, sofern der EuGH feststellt, dass die Regelung gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verstößt.

Gerade im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht können solche Entscheidungen erhebliche praktische Bedeutung entfalten – etwa bei unionsrechtlich harmonisierten Sanktionsregimen, grenzüberschreitender Zusammenarbeit von Ermittlungsbehörden oder europarechtlich verankerten Beschuldigtenrechten.

Ihre Vertretung vor dem EuGH und EGMR – Galen Rechtsanwälte

Verfahren vor europäischen Gerichten erfordern eine präzise Analyse der nationalen Ausgangslage sowie der einschlägigen konventions- oder unionsrechtlichen Maßstäbe. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte begleiten Sie sowohl in Strafverfahren mit unionsrechtlichen Bezügen als bei der Individualbeschwerde zum EGMR im Anschluss an ein nationales Strafverfahren. Wir prüfen etwa, ob eine Verletzung von Beschuldigtenrechte vorliegt oder das europäische Recht zu einer für Sie günstigeren Auslegung des nationalen Rechts zwingt. 

Im Auslieferungsrecht analysieren wir insbesondere mögliche Verstöße gegen Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher Behandlung), Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) sowie unionsrechtliche Vorgaben im Rahmen des Europäischen Haftbefehls. 

In wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren prüfen wir unionsrechtliche Bezüge und raten gegebenenfalls eine Vorlage an den EuGH an.

Haben Sie Fragen zu einem laufenden Verfahren oder möchten Sie prüfen lassen, ob eine Beschwerde zum EGMR oder eine Vorlage an den EuGH in Ihrem Fall in Betracht kommt? Kontaktieren Sie uns gerne, um einen Termin zu vereinbaren. Da für den Weg zum EGMR eine Frist von nur vier Monaten läuft, sollten Sie eine mögliche Beschwerde frühzeitig prüfen lassen. Je früher wir Ihren Fall kennen, desto mehr Handlungsspielraum bleibt.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zu Verfahren vor dem EuGH und EGMR

Eine Individualbeschwerde ist möglich, wenn Sie geltend machen, durch einen Vertragsstaat der EMRK in einem Konventionsrecht verletzt worden zu sein und der innerstaatliche Rechtsweg vollständig ausgeschöpft ist. Die Beschwerde muss innerhalb von vier Monaten nach der letztinstanzlichen Entscheidung eingereicht werden.

In Deutschland ist grundsätzlich zunächst eine Verfassungsbeschwerde zu erheben, sofern die Verletzung eines Grundrechts in Betracht kommt. 

In dringenden Fällen kann der EGMR vorläufige Maßnahmen anordnen, wenn eine reale Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen besteht. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn Folter oder unmenschliche Haftbedingungen drohen. Eine solche Anordnung ist für den ausliefernden Staat bindend.

Eine unmittelbare Individualklage ist nur in wenigen Verfahrensarten möglich, die im Strafrecht kaum praktische Relevanz haben. In der Praxis erfolgt die Anrufung des EuGH meist über ein nationales Gericht im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens. 

Die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag des Europarats und gilt in Deutschland als einfaches Bundesrecht. Die EU-Grundrechte-Charta ist Teil des primären Unionsrechts und entfaltet im Anwendungsbereich des Unionsrechts unmittelbare Wirkung. Beide Systeme sind eigenständig, jedoch hat die EMRK Einfluss auf die Auslegung der EU-Grundrechte-Charta (vgl. Art. 52 Abs. 3 EU-Grundrechte-Charta).

Nach Art. 46 EMRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die Urteile des EGMR zu befolgen. Nationale Gerichte müssen die Rechtsprechung berücksichtigen. Eine automatische Aufhebung nationaler Entscheidungen erfolgt dadurch aber nicht. Jedoch kann eine Entscheidung des EGMR unter den Voraussetzungen des § 359 Nr. 6 StPO zur Wiederaufnahme des deutschen Strafverfahrens führen.

Der EuGH entscheidet über die Auslegung unionsrechtlicher Vorgaben. Diese Vorgaben können auch strafrechtliche Auswirkungen haben. Das ist etwa bei Fragen zu europäischen Ermittlungsanordnungen, zu, Europäischen Haftbefehl und zu unionsrechtlich determinierten Beschuldigtenrechten der Fall.

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