Rechtsanwälte für Völkerstrafrecht

Ermittlungsverfahren wegen Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)

Vorwürfe nach dem Völkerstrafrecht gehören zu den schwerwiegendsten strafrechtlichen Anschuldigungen, die eine Person treffen können. Verfahren in diesem Bereich sind nicht nur strafrechtlich komplex, sondern haben regelmäßig eine erhebliche politische Tragweite und stehen medial im Fokus der Öffentlichkeit.

Zum Völkerstrafrecht zählen die folgenden Tatbestände:

  • Völkermord (§ 6 VStGB)
  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB)
  • Kriegsverbrechen (§§ 8-12 VStGB) 
  • Verbrechens der Aggression (§ 13 VStGB)
  • Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 14 VStGB)
  • Unterlassen der Meldung einer Straftat (§ 15 VStGB)


Mit dem Inkrafttreten des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) hat der deutsche Gesetzgeber die im Rom-Statut definierten Verbrechen des Völkerstrafrechts im nationalen Recht kodifizert. Auf Grundlage des sogenannten Weltrechtsprinzips können diese Taten in Deutschland verfolgt werden – selbst dann, wenn sie im Ausland begangen wurden und keinerlei unmittelbarer Inlandsbezug besteht (§ 1 S. 1 VStGB). 

Der internationale Strafgerichtshof ergänzt lediglich die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit (Präambel, Abs. 10, Art. 1 IStGH-Statut). Ermittelt oder verfolgt ein Staat eine Völkerstraftat, ist der IstGH nicht zuständig (Komplementaritätsgrundsatz, Art. 17 Abs. 1 IStGH-Statut).

Insbesondere infolge der internationalen Konflikte der letzten Jahrzehnte, etwa im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien, gibt es zahlreiche Ermittlungsverfahren wegen völkerstrafrechtlicher Vorwürfe in Deutschland.

Als bundesweit im Wirtschafts- und allgemeinen Strafrecht tätige Kanzlei beraten und verteidigen wir auch in völkerstrafrechtlichen Verfahren. Die Verteidigung im Völkerstrafrecht erfordert ein tiefgreifendes Verständnis der Schnittstellen zwischen nationalem Strafrecht, humanitärem Völkerrecht und internationaler Strafgerichtsbarkeit. Ins Zentrum der Ermittlungen können dabei nicht nur Personen geraten, die am Ort des Konflikts einer terroristischen Organisation angehört oder in anderer Weise in einen bewaffneten Konflikt involviert gewesen sein sollen – sondern zunehmend auch Amtsträgerinnen und Amtsträger ausländischer Regierungen.

Völkerstrafrecht in Deutschland – Grundlagen des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB)

Das moderne Völkerstrafrecht ist das Ergebnis einer jahrhundertelangen historischen Entwicklung. Ein historisch wichtiger Meilenstein auf diesem Weg waren die Nürnberger Prozesse, mit denen nach dem zweiten Weltkrieg zentrale völkerstrafrechtliche Verbrechen erstmals individualstrafrechtlich verfolgt wurden.

Nach den Ad-hoc-Tribunalen für das ehemalige Jugoslawien (1993 – 2017) und für Ruanda (1994 – 2015) markierte die Verabschiedung des Römischen Statuts vom 17. Juli 1998 den entscheidenden Schritt zur Etablierung eines kodifizierten Völkerstrafrechts und zur Etablierung eines ständigen  internationalen Strafgerichtshofs. Das Statut trat am 1. Juli 2002 in Kraft und definiert die Kernverbrechen des Völkerstrafrechts. Deutschland hat die Vorgaben mit dem Völkerstrafgesetzbuch in nationales Recht umgesetzt.

Dem Völkerstrafrecht kommt gesellschaftlich und politisch eine herausragende Bedeutung zu. Es dient der Ahndung schwerster Menschenrechtsverletzungen und soll Straflosigkeit bei systematischen Gewaltverbrechen verhindern. Zugleich wirft seine Anwendung komplexe Fragen zu staatlicher Souveränität, Immunität von Amtsträgern und der Reichweite internationaler Gerichtsbarkeit auf.

Wann liegt eine Straftat nach dem Völkerstrafgesetzbuch vor?

Das Völkerstrafgesetzbuch regelt insbesondere folgende Delikte: Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB), Kriegsverbrechen (§§ 8–12 VStGB) sowie das Verbrechen der Aggression (§ 13 VStGB).

Völkermord (§ 6 VStGB)

Völkermord zeichnet sich durch die Absicht des Täters aus, eine bestimmte Gruppe von Menschen ganz oder teilweise zu zerstören. Für die Strafbarkeit wegen Völkermords muss diese Absicht nicht in die Tat umgesetzt werden. Ausreichend ist die Begehung einer der aufgelisteten Tatvarianten in dieser Absicht. Dazu zählen neben der Tötung eines Gruppenmitglieds unter anderem:

  • das Zufügen schwerer körperlicher oder seelischer Schäden,
  • die Gruppe unter Lebensbedingungen zu stellen, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
  • das Verhängen von Maßregeln, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen, sowie
  • das gewaltsame Überführen eines Kindes in eine andere Gruppe.

Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB)

Verbrechen gegen die Menschlichkeit können neben der Tötung eines Menschen in verschiedenen anderen Tathandlungen bestehen, die sich teilweise mit denen des Völkermords überschneiden. Voraussetzungen ist dabei immer, dass die Tat im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung erfolgt.

Kriegsverbrechen (§ 8 – 12 VStGB)

Das Delikt der Kriegsverbrechen erfasst weitere Tathandlungen, die – anders als Verbrechen gegen die Menschlichkeit – zwingend im Zusammenhang mit einem internationalen oder nicht internationalen Konflikt begangen werden müssen.

Aggression (§ 13 VStGB)

Das Verbrechen der Aggression stellt insbesondere das Führen eines Angriffskrieges unter Strafe. 

In Deutschland kam es insbesondere im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien und der Terrororganisation „Islamischer Staat“ zu völkerstrafrechtlichen Verfahren. Außerdem gab es Verfahren im Zusammenhang mit Sondereinheiten der gambischen Streitkräfte oder der ruandischen Befreiungsbewegung im Kongo.

Wie wird eine völkerstrafrechtliche Straftat aufgedeckt?

Die Zuständigkeit für Ermittlungen nach dem VStGB hat in Deutschland regelmäßig der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof inne. Die erstinstanzliche Zuständigkeit für Hauptverfahren ist bei den Oberlandesgerichten konzentriert.

Ermittlungen werden häufig durch Hinweise von internationalen Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen, Aussagen von Geflüchteten oder durch Medienberichte angestoßen. Auch sogenannte Strukturermittlungsverfahren – Ermittlungen ohne konkreten Beschuldigten zur Aufklärung eines Gesamtgeschehens – sind im Völkerstrafrecht üblich.

Typische Ermittlungsmaßnahmen sind:

  • umfangreiche Zeugenvernehmungen,
  • die Auswertung digitaler Kommunikationsmittel,
  • internationale Rechtshilfeersuchen,
  • sowie die Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden.


In Einzelfällen können internationale Haftbefehle oder Auslieferungsersuchen hinzutreten.

Da die Tatorte oftmals im Ausland liegen, ist die Beweisführung besonders anspruchsvoll. Sprachliche, kulturelle und politische Besonderheiten müssen berücksichtigt werden. Die Verteidigung ist daher regelmäßig mit komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen konfrontiert, die eine spezialisierte Herangehensweise erfordern.

Welche Strafen drohen im Völkerstrafrecht?

Die Strafrahmen des Völkerstrafgesetzbuchs sind hoch:

Für Völkermord sieht § 6 VStGB grundsätzlich eine lebenslange Freiheitsstrafe vor, ausgenommen sind nur minder schwere Fälle. 

Auch bei bestimmten Tatvarianten der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und bei bestimmten Kriegsverbrechen kann lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. In minder schweren Fällen kommt es mindestens zu zeitigen Freiheitsstrafen.

Neben der Hauptstrafe drohen erhebliche Nebenfolgen. Hierzu zählen die Vermögenseinziehung nach §§ 73 ff. StGB, Eintragungen im Bundeszentralregister sowie ausländerrechtliche Konsequenzen bis hin zur Ausweisung. 

Internationale Haftbefehle oder Fahndungsausschreibungen können die Bewegungsfreiheit zusätzlich erheblich einschränken.

Verteidigung im Völkerstrafrecht – Ihre Beratung durch Galen Rechtsanwälte

Ein Verfahren nach dem Völkerstrafgesetzbuch erfordert eine Verteidigung, die im nationalen Strafprozessrecht, im Völkerstrafrecht sowie im Völkerrecht versiert ist und zugleich die politischen Zusammenhängen durchdringt. Wir begleiten Sie im Ermittlungsverfahren, vertreten Sie gegenüber dem Generalbundesanwalt und vor den Oberlandesgerichten und beraten Sie zu begleitenden rechtlichen Fragen wie Auslieferung, internationaler Fahndung und Vermögenssicherung.

Als im Strafrecht spezialisierte Kanzlei sind wir uns der existenziellen Bedeutung solcher Verfahren bewusst. Unser Ziel ist es, Ihre Rechte im rechtsstaatlichen Rahmen konsequent zu wahren.

Wenn Sie von Ermittlungen gegen Sie erfahren haben, zählt jeder Tag. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu uns auf – in einem vertraulichen Erstgespräch besprechen wir Ihre Situation und die möglichen nächsten Schritte.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Völkerstrafrecht

Das Weltrechtsprinzip ermöglicht deutschen Strafverfolgungsbehörden, bestimmte Straftaten unabhängig vom Tatort und der Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu verfolgen. Grundlage ist die Annahme, dass diese Taten die internationale Gemeinschaft insgesamt betreffen. Im deutschen Recht ist dieses Prinzip in § 1 Satz 1 VStGB verankert.

Der Internationale Strafgerichtshof wird grundsätzlich nur ergänzend zur nationalen Strafverfolgung tätig – dann, wenn die Tat nicht bereits in einem Staat verfolgt wird oder wenn dieser Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, sie selbst zu verfolgen. Dieses sogenannte Komplementaritätsprinzip soll die primäre Zuständigkeit der Nationalstaaten wahren.

Ja. Die Verfolgung von Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch sowie deren Vollstreckung verjährt nicht (§ 5 VStGB). Die zeitliche Distanz zur Tat steht einer Strafverfolgung daher grundsätzlich nicht entgegen.

Vorgesetztenverantwortlichkeit bezeichnet die strafrechtliche Verantwortlichkeit militärischer oder ziviler Führungspersonen für Verbrechen, die von Untergebenen begangen wurden, wenn die Führungsperson diese nicht verhindert oder nicht angemessen verfolgt hat.

Nein. Untersuchungshaft setzt einen dringenden Tatverdacht sowie einen Haftgrund voraus, etwa Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. In völkerstrafrechtlichen Verfahren wird jedoch insbesondere bei internationalen Bezügen eine Fluchtgefahr häufig angenommen.

Internationale Haftbefehle können zu Festnahmen im Ausland und zu Auslieferungsverfahren führen. Sie haben erhebliche Auswirkungen auf die Bewegungsfreiheit und bedürfen einer eigenständigen rechtlichen Prüfung.

Das humanitäre Völkerrecht regelt unter anderem den Schutz von Zivilpersonen, Kriegsgefangenen und Kombattanten in bewaffneten Konflikten. Viele Tatbestände des VStGB dienen der Durchsetzung des humanitären Völkerrechts, indem sie dessen Verletzung unter Strafe stellen.

Bereits bei ersten Anhaltspunkten für ein Ermittlungsverfahren oder bei Kontaktaufnahme durch Ermittlungsbehörden sollten Sie anwaltliche Beratung einholen. Frühzeitige Verteidigung ermöglicht es, strategische Entscheidungen zu treffen und Ihre prozessualen Rechte umfassend wahrzunehmen.

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