Rechtsanwälte für Strafrecht beim Vorwurf der illegalen Arbeitnehmerüberlassung

Illegale Arbeitnehmerüberlassung – Risiken für Unternehmen und Geschäftsführung

Die illegale Arbeitnehmerüberlassung ist kein Randphänomen einzelner Branchen. Unternehmen greifen vielfach auf externe Arbeitskräfte zurück. Entsprechend groß ist das Angebot durch Zeitarbeitsfirmen (auch Leiharbeitsfirmen genannt) und Personaldienstleister. Wo jedoch die gesetzlichen Grenzen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) überschritten werden, drohen erhebliche arbeits-, sozial- und auch strafrechtliche Konsequenzen.

Kommt es zu Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft oder Prüfungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls, stehen regelmäßig nicht nur Bußgelder, sondern auch strafrechtliche Vorwürfe nach dem Arbeitsnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) im Raum – häufig in Verbindung mit anderen Vorwürfen, insbesondere wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. 

Illegale Arbeitnehmerüberlassung betrifft somit nicht nur das Unternehmen, sondern auch die persönlich verantwortlichen Organmitglieder, wie Geschäftsführung, Personalverantwortliche und Compliance-Abteilungen.

Die Abgrenzung zwischen erlaubnispflichtiger Arbeitnehmerüberlassung einerseits und Werkvertrag und Arbeitsvermittlung andererseits ist komplex und verlangt eine präzise Analyse der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses. 

Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei Galen Rechtsanwälte beraten und verteidigen bundesweit im Wirtschafts- und Arbeitsstrafrecht. Wir verbinden strafrechtliche Expertise mit einem vertieften Verständnis unternehmerischer Entscheidungsprozesse und wirtschaftlicher Zusammenhänge – und entwickeln auf dieser Grundlage eine klare Verteidigungsstrategie für Ihren Fall.

Illegale Arbeitnehmerüberlassung – Bedeutung für Unternehmen und Branchenrisiken

Die Arbeitnehmerüberlassung ist ein zentrales Instrument moderner Personalplanung. Sie ermöglicht es, auf Auftragsschwankungen, Fachkräftemangel, projektbezogene Anforderungen oder saisonale Spitzen flexibel zu reagieren. Insbesondere in der Industrie, im Baugewerbe, im Bereich Verkehr und Logistik, im Gesundheitswesen und in der IT-Branche sind Leiharbeitsmodelle wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung.

Rechtlich geregelt ist die Arbeitnehmerüberlassung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Kern der gesetzlichen Systematik ist die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Wer als Verleiher Arbeitnehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt, benötigt danach grundsätzlich eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Daneben normiert das Gesetz insbesondere die Höchstüberlassungsdauer, Equal-Pay- und Equal-Treatment-Grundsätze sowie umfangreiche Anzeige-, Melde- und Informationspflichten.

Verstöße gegen diese Vorgaben haben eine erhebliche wirtschaftliche Relevanz. Sie betreffen nicht nur den Schutz der Arbeitnehmer, sondern auch die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungssysteme und den fairen Wettbewerb. Entsprechend groß ist das öffentliche Interesse an einer konsequenten Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben.

Wann ist eine Arbeitnehmerüberlassung illegal und wann strafbar? – Voraussetzungen nach dem AÜG

Eine illegale Arbeitnehmerüberlassung liegt insbesondere dann vor, wenn Arbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 1 AÜG einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden. Das allein stellt für den Verleiher und Entleiher eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG dar. Darüber hinaus sieht § 16 AÜG weitere Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen das AÜG vor.

Abgrenzung: Arbeitnehmerüberlassung, Werkvertrag und Arbeitsvermittlung

Die Arbeitnehmerüberlassung ist von der Tätigkeit aufgrund eines Werkvertrags und der Arbeitsvermittlung abzugrenzen. 

Bei der Abgrenzung zum Werkvertrag kommt es u.a. darauf an, ob der jeweilige Arbeitnehmer in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und welche Risikoverteilung das zugrundeliegende Vertragsverhältnis vorsieht. Hingegen spricht etwa eine möglichst genaue Festlegung des Arbeitsergebnisses für einen Werkvertrag. Maßgeblich kommt es aber auf den Willen der Vertragsparteien an.

Arbeitsnehmerüberlassung liegt vor, wenn zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ein reguläres Arbeitsverhältnis besteht. Ist dies nicht der Fall, weil der Arbeitnehmer nur angeworben wird, um eingegliedert im Betrieb eines Dritten auf dessen Weisung zu arbeiten, liegt hingegen eine Arbeitsvermittlung vor.

Strafrechtliche Relevanz einer Arbeitnehmerüberlassung

Eine illegale Arbeitnehmerüberlassung ist strafrechtlich relevant, wenn infolgedessen Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt werden. In diesen Fällen kommt insbesondere eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB in Betracht. 

Daneben enthält das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz selbst Straftatbestände für den Verleih und Einsatz von Ausländern ohne erforderliche Genehmigungen, z.B. ohne bestimmte Aufenthaltstitel. Dann kann sich der Verleiher u.U. gemäß § 15 AÜG und der Entleiher gemäß § 15a AÜG strafbar machen. Für die Strafbarkeit des Entleihers bestehen höhere Anforderungen: Neben der Tätigkeit des entliehenen Ausländers müssen weitere Voraussetzungen vorliegen, etwa ausbeuterische Arbeitsbedingungen, eine Beschäftigung in größerem Umfang oder eine beharrliche Wiederholung.

Typische strafrechtlich relevante Fallkonstellationen sind Scheinwerkverträge und Ketten-Verleih mit erschlichenen oder gefälschten Dokumenten.

Wie werden AÜG-Verstöße aufgedeckt? – Ermittlungen durch Zoll und Staatsanwaltschaft

Ermittlungen wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung beginnen häufig im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV oder durch Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls.

Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren. Dabei bedient sie sich regelmäßig spezialisierter Wirtschaftsstrafrechtsabteilungen. Typische Ermittlungsmaßnahmen sind die Durchsuchungen von Geschäfts- und Privaträumen nach §§ 102, 103 StPO, die Sicherstellung digitaler Datenbestände sowie eine umfangreiche Auswertung von Lohn- und Vertragsunterlagen.

Welche Strafen drohen bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung?

Verstöße gegen das AÜG können als Ordnungswidrigkeit mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Die Höhe richtet sich nach Art, Dauer und Umfang des Verstoßes. Bußgelder können für manche Verstöße bis zu 50.000 Euro betragen.

15 Abs. 1 und § 15a Abs. 1 S. 1 AÜG sehen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Strafrechtlich relevant wird die illegale Arbeitnehmerüberlassung zudem häufig über § 266a StGB. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Maßgeblich für die Strafhöhe sind insbesondere die Höhe der vorenthaltenen Beiträge und die Dauer des Tatzeitraums. Wenn sonstige Anhaltspunkte fehlen, können Schadenssummen im Rahmen von § 266a StGB durch Hochrechnungen ermittelt werden, durch Umrechnung von Nettovergütungen auf Bruttobeträge (§ 14 Abs. 2 SGB IV). Diese Berechnungsmethoden sind oftmals angreifbar und bedürfen einer sorgfältigen Überprüfung im Rahmen der Strafverteidigung.

Neben die Hauptstrafe treten regelmäßig Nebenfolgen wie die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB, Eintragungen im Gewerbezentralregister sowie mögliche Berufsverbote gemäß § 70 StGB. Für Unternehmen drohen darüber hinaus empfindliche Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz.

Strafverteidigung bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung – Ihre anwaltliche Vertretung im Arbeitsstrafrecht

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung erfordert eine strategische und präzise Vorgehensweise. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nehmen zunächst umfassende Akteneinsicht gemäß § 147 StPO.

Wir analysieren die tatsächlichen Einsatzstrukturen sowie die zugrunde liegenden Vertragswerke. Auf dieser Grundlage prüfen wir die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der in Frage stehenden Beschäftigungsverhältnisse und die Einordnung als Arbeitnehmerüberlassung.

Wenn im konkreten Fall erforderlich, folgt darauf eine sorgfältige Überprüfung der die Schadensberechnung. 

Neben der Verteidigung im Ermittlungs- und Hauptverfahren legen wir besonderen Wert auf präventive Beratung. Mit unserer forensischen Erfahrung aus dem Wirtschafts- und Arbeitsstrafrecht unterstützen wir Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung von Arbeitnehmerüberlassungsmodellen und beim Aufbau belastbarer Compliance-Strukturen. Ziel ist es, strafrechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen und die berufliche sowie wirtschaftliche Existenz unserer Mandantinnen und Mandanten zu schützen.

Gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren geführt? Für eine erfolgreiche Verteidigung empfehlen wir, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. 

Kontaktieren Sie uns gerne, um einen Termin zu vereinbaren.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung

Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer einen bestimmten Erfolg und organisiert die Leistung eigenverantwortlich. Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird hingegen Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, die in die Organisation des Entleihers eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt. Maßgeblich ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern die tatsächlichen Verhältnisse.

Bei der Arbeitsvermittlung kommt anders als bei der Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer zustande. Denn der Arbeitnehmer soll von vornherein für einen Dritten in dessen Betrieb und auf dessen Weisung tätig werden, und wird lediglich für diesen angeworben.

Eine Erlaubnispflicht besteht, wenn ein Arbeitnehmer vom Entleiher im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen wird. Bereits die einmalige Überlassung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.

Nicht jeder Verstoß gegen das AÜG ist strafbar. Häufig liegt zunächst eine Ordnungswidrigkeit vor. Strafrechtliche Relevanz entsteht insbesondere dann, wenn Ausländer ohne erforderliche Genehmigungen eingesetzt werden oder wenn Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich nicht abgeführt wurden.

Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Es empfiehlt sich, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und unverzüglich anwaltliche Unterstützung hinzuzuziehen. Eine anwaltliche Begleitung bereits während der Maßnahme kann entscheidend sein für den weiteren Verlauf des Verfahrens.

Spätestens bei einer Vorladung, einer Prüfungsankündigung oder einer Durchsuchung sollten Sie unverzüglich rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Eine frühzeitige Verteidigung ermöglicht es, strategische Weichen zu stellen und vermeidbare Risiken zu umgehen.

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