Strafverteidigung im Medizinstrafrecht – Rechtsanwälte für Ärzte, Apotheker und Betreiber medizinischer Einrichtungen

Das Strafrecht der medizinischen Berufe umfasst insbesondere Vorwürfe im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungsfehlern (fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung), aber auch Vorwürfe des Betrugs, der Untreue und der Korruption beim Umgang mit der Berechnung und Bezahlung medizinischer Leistungen.

Wir beraten und verteidigen Ärzt:innen, Therapeut:innen, Apotheker:innen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Arzneimittel- und Medizinproduktehersteller:innen in allen straf- und berufsrechtlichen Fragen.

Strafrechtliche Risiken im Gesundheitswesen für Ärztinnen, Ärzte und andere Leistungserbringer 

Das Medizinstrafrecht liegt an der Schnittstelle zwischen ärztlicher Tätigkeit, Gesundheitswirtschaft und Strafverfolgung. Medizinische, berufsrechtliche und sozialrechtliche Besonderheiten prägen jeden Fall – und machen spezialisierte Strafverteidigung unerlässlich.  

Für Ärztinnen und Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten, Apothekerinnen und Apotheker sowie bei Betreibern und Mitarbeitenden von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern geht es bei Ermittlungen regelmäßig um mehr als eine mögliche Strafe: die berufliche und wirtschaftliche Existenz und der Ruf können auf dem Spiel stehen. Dies gilt ebenso für Unternehmen der Pflege-, Arzneimittel- und Medizinproduktebranche, wenn deren Verantwortliche ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten.

Die Vorwürfe sind vielfältig. Im klassischen Medizinstrafrecht, das vor allem Ärztinnen und Ärzte betrifft, stehen Behandlungsfehler im Mittelpunkt – mit dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB). Aber auch wirtschaftsstrafrechtliche Vorwürfe können in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten: insbesondere Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB), Korruptionsdelikte nach §§ 299a, 299b StGB oder auch Untreue (§ 266 StGB). Daneben können Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) oder das Transplantationsgesetz (TPG) strafrechtlich relevant werden.

Wir bei Galen Rechtsanwälte verteidigen bundesweit Angehörige medizinischer Berufe und beraten Unternehmen des Gesundheitssektors – mit Erfahrung sowohl im allgemeinen Strafrecht als auch im Wirtschaftsstrafrecht. Wir wissen: Strafrechtliche Verfahren im Gesundheitswesen können stets auch berufsrechtliche und reputationsbezogene Folgen nach sich ziehen. Diese Gesamtperspektive ist von Beginn an Teil unserer Verteidigungsstrategie.

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Wann liegen Straftaten im Medizinstrafrecht vor? Typische Vorwürfe gegen Ärztinnen, Ärzte und andere Leistungserbringer

Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB)

Jeder ärztliche Heileingriff erfüllt nach der herrschenden Rechtsprechung grundsätzlich den Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 StGB, da er einen Eingriff in die körperliche Integrität darstellt. Straflos ist der Eingriff nur, wenn der Patient oder die Patientin wirksam eingewilligt hat. Die Einwilligung ist ein anerkannter Rechtfertigungsgrund. Insbesondere bei nicht medizinisch indizierten Eingriffen (z.B. kosmetische Operationen; Organentnahmen, riskante, noch nicht anerkannte Heilmethoden) ist dabei die Grenze nach § 228 StGB zu beachten, d.h. die Einwilligung darf nicht gegen „die guten Sitten“ verstoßen.  

Damit eine Einwilligung wirksam ist, muss der Arzt den Patienten zuvor ordnungsgemäß aufgeklärt haben – über Art, Chancen, Risiken, Nebenfolgen, Alternativen und den voraussichtlichen Verlauf der Behandlung sowie die Methoden der Behandlung. Umfang und Tiefe der Aufklärung richten sich nach der konkreten Sachlage. Der Patient muss bei der Einwilligung zudem einsichts- und steuerungsfähig sein.

Ist eine ausdrückliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten nicht einholbar – etwa in Notfallsituationen – kann der Heileingriff durch eine „mutmaßliche“ Einwilligung gerechtfertigt sein. Maßgeblich sind dabei die persönlichen Umstände und Interessen des Patienten.

Wird der Patient pflichtwidrig nicht befragt oder nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, kann die Strafbarkeit aufgrund einer sogenannten hypothetischen Einwilligung entfallen. Dabei geht es um die Frage, ob der Patient der Behandlung zugestimmt hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. 

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) bei Behandlungsfehlern

Wer als Arzt oder Ärztin gegen die anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst verstößt, also nicht lege artis behandelt, kann sich – sofern vorsätzliches Handeln ausscheidet – auch wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) strafbar machen. Führt der Fehler zum Tod, kommt fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) in Betracht. Maßgeblich ist unter anderem, ob objektiv ein Sorgfaltspflichtverstoß vorliegt und dieser kausal für den eingetretenen Schaden war.

Wichtig: Eine Einwilligung des Patienten beseitigt eine Strafbarkeit wegen Behandlungsfehlern grundsätzlich nicht. Denn die Einwilligung des Patienten bezieht sich in aller Regel auf eine nach den Regeln der Kunst (sog. lege artis) durchgeführte Behandlung. Das gilt auch für eine mutmaßliche Einwilligung.

Behandlungsfehler können auf unterschiedlichen Ebenen auftreten: bei der Untersuchung oder Anamnese, bei der Diagnose, bei der Durchführung des Eingriffs selbst oder auf organisatorischer Ebene – etwa durch den Einsatz unzureichend qualifizierten Personals im Bereitschaftsdienst.

Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB) im Gesundheitswesen

Abrechnungsbetrug ist einer der häufigsten Ermittlungsschwerpunkte im Medizinstrafrecht. Einen eigenständigen Straftatbestand „Abrechnungsbetrug“ gibt es nicht; maßgeblich sind die allgemeinen Voraussetzungen des Betrugs nach § 263 StGB. Strafbar macht sich, wer vorsätzlich und in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern, durch Täuschung über abrechnungsrelevante Tatsachen einen Irrtum bei Kostenträgern hervorruft und dadurch eine Vermögensverfügung bewirkt, die zu einem Vermögensschaden führt.

Typische Fallkonstellationen sind:

  • Nicht oder fehlerhaft erbrachte Leistungen – etwa sog. „Luftleistungen“ oder Fälle des Upcodings
  • Verstöße gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung
  • Statusfragen – z.B. wenn ein Arzt Leistungen als niedergelassener Vertragsarzt abrechnet, obwohl er nur angestellt ist
  • Falsch bewertete oder nicht abrechnungsfähige Leistungen
  • Nicht erbrachte oder ohne die erforderliche Qualifikation erbrachte Pflegeleistungen
  • Verstöße gegen Kooperationsverbote (z.B. unzulässige Zusammenarbeit nach § 128 SGB V) 

Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB) – Bestechlichkeit und Bestechung

Seit 2016 enthält das Strafgesetzbuch mit § 299a StGB (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) und § 299b StGB (Bestechung im Gesundheitswesen) eigenständige Tatbestände zur Korruption im Gesundheitswesen

Wegen Bestechlichkeit (§ 299a StGB) im Gesundheitswesen macht sich strafbar, wer als Angehöriger bestimmter Heilberufe und im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Berufes für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt – als Gegenleistung für eine unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb bei bestimmten im Gesetz genannten Vorgängen im Gesundheitswesen. Spiegelbildlich hierzu erfasst § 299b StGB die aktive Bestechung der Angehörigen von Heilberufen, d.h. das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils unter den genannten Voraussetzungen.

Ein Vorteil im Sinne dieser Normen ist jede Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage, auf die kein rechtlicher Anspruch besteht – materiell wie immateriell. Vorteile können beispielsweise Geldzuwendungen sein oder die Übernahme von Kosten für Fortbildungsveranstaltungen.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren im Medizinstrafrecht ab? – Durchsuchung, Sachverständige und Datenanalyse

Ermittlungen im Medizinstrafrecht beginnen selten zufällig. Häufige Auslöser sind: 

  • Hinweise oder Anzeigen durch aktuelle oder ehemalige Mitarbeitende
  • Kontrollen des Medizinischen Dienstes (MD) der Krankenkassen 
  • Anzeigen der Kassenärztlichen Vereinigung oder einzelner Krankenkassen
  • Außenprüfungen (sogenannte Betriebsprüfungen) der Finanzbehörden 
  • Interne Compliance-Prüfungen


Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren. Typische Maßnahmen sind: Durchsuchungen von Praxis-, Klinik- und Büroräumen, Sicherstellung von digitalen Abrechnungsdaten und Patientendaten, Vernehmungen von Mitarbeitenden sowie die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten.

Welche Strafen und berufsrechtlichen Folgen drohen im Medizinstrafrecht?

Die Strafandrohung hängt vom jeweiligen Delikt ab:

Vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB): Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu 15 Jahren

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe 

Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

Betrug (§ 263 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren

Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299a, 299b StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren

Neben der eigentlichen Strafe können weitere Folgen von erheblicher Bedeutung sein: Eintragungen im Bundeszentralregister, Berufsverbote nach § 70 StGB, Vermögenseinziehung nach §§ 73 ff. StGB sowie berufsrechtliche Maßnahmen bis hin zum Widerruf der Approbation. Geschäftsführern und Vorständen können zudem persönliche Haftungsrisiken und der Verlust ihrer Organstellung drohen.

Für Krankenhäuser und Unternehmen können zudem Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz drohen sowie zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Nicht zu unterschätzen sind auch die Reputationsschäden, die strafrechtliche Ermittlungen selbst dann hinterlassen können, wenn es zu keiner Verurteilung kommt.

Strafverteidigung im Medizinstrafrecht – Galen Rechtsanwälte

Ein Ermittlungsverfahren im Medizinstrafrecht erfordert eine frühzeitige und strategisch ausgerichtete Verteidigung. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Galen Rechtsanwälte sind sowohl im allgemeinen Strafrecht wie auch im Wirtschaftsstrafrecht tätig und verteidigen bundesweit Angehörige medizinischer Berufe und beraten Unternehmen des Gesundheitssektors.

Wir nehmen zunächst umfassende Akteneinsicht und analysieren die medizinischen und wirtschaftlichen Hintergründe des Tatvorwurfs und ob die Voraussetzungen des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt sind. Je nach Fallkonstellation prüfen wir beispielsweise, ob ein nachweisbarer Sorgfaltspflichtverstoß vorliegt, ob eine wirksame Einwilligung bestand oder ob über abrechnungsrelevante Tatsachen getäuscht wurde. Ebenso überprüfen wir ggf. die Schadensberechnung und mögliche Einziehungsansprüche. Parallel behalten wir berufsrechtliche Risiken im Blick und begleiten Sie bei Bedarf auch in berufsrechtlichen Verfahren.

Als Kanzlei mit Schwerpunkt im Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht verbinden wir forensische Erfahrung mit einem vertieften Verständnis für die wirtschaftlichen und organisatorischen Strukturen des Gesundheitswesens. 

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FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Medizinstrafrecht

Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) setzt unter anderem einen objektiven Sorgfaltspflichtverstoß sowie eine darauf beruhende Verletzung der körperlichen Integrität voraus. In Betracht kommt dies etwa bei nicht lege artis durchgeführten Eingriffen. Nicht jeder unerwünschte Behandlungsverlauf begründet automatisch eine Strafbarkeit.

Ein Aufklärungsdefizit kann zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen. Strafrechtlich relevant wird dies jedenfalls dann, wenn die Einwilligung bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht erteilt worden wäre. Hierbei spielt die Frage der hypothetischen Einwilligung eine zentrale Rolle. 

Abrechnungsbetrug setzt eine vorsätzliche Täuschung über abrechnungsrelevante Tatsachen voraus, die bei einem Kostenträger einen Irrtum, eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung und einen Vermögensschaden verursachen – etwa bei der Auszahlung von Geldern, auf die kein Anspruch besteht. Nicht jede fehlerhafte Abrechnung erfüllt diesen Tatbestand. Entscheidend ist vor allem, ob vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden.

Krankenhäuser selbst können sich als Unternehmen nach deutschem Strafrecht nicht strafbar machen; jedoch können unter Umständen Geldbußen gegen sie nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz verhängt werden. Zudem drohen Einziehungsmaßnahmen. Verantwortliche Organmitglieder und Führungskräfte können zudem persönlich strafrechtlich verfolgt werden.

Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB) liegt vor, wenn ein Angehöriger bestimmter Heilberufe im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Maßgeblich ist das Vorliegen einer sogenannten Unrechtsvereinbarung. Der Vorteil muss Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb, und zwar bei bestimmten im Gesetz genannten Vorgängen im Gesundheitswesen sein – beispielsweise bei der Verordnung von Arzneimitteln oder bei der Zuführung von Patienten. Die Gegenseite – wer den Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt – kann sich wegen Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299b StGB) strafbar machen.

Eine strafrechtliche Verurteilung kann berufsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen – bis hin zum Widerruf der Approbation. Ob es dazu kommt, hängt von der Art der Verurteilung und den Umständen des Einzelfalls ab. Eine sorgfältige Verteidigung hat daher von Anfang an auch berufsrechtliche Konsequenzen im Blick zu behalten.

Als Beschuldigter sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Anders kann dies bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft sein. In jedem Fall sollten Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung keine Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden machen! Unüberlegte Einlassungen lassen sich im späteren Verfahren nur schwer korrigieren.

Bewahren Sie Ruhe und machen Sie keinerlei Angaben zu den Vorwürfen. Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen und kontaktieren Sie unverzüglich einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin – am besten bereits während der Durchsuchung.

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