Strafverteidigung bei §§ 263, 264, 264a, 265b und 266 StGB
Betrug und Untreue gehören zu den klassischen Vermögensdelikten des Strafgesetzbuches und zugleich zu den häufigsten Tatvorwürfen im Wirtschaftsstrafrecht. Die zugrundeliegenden Sachverhalte betreffen häufig unternehmerische Entscheidungen und berühren nicht selten auch steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Fragen. Wer mit einem Vorwurf konfrontiert wird, braucht deshalb eine Verteidigung, die wirtschaftliche Zusammenhänge ebenso versteht wie das Strafrecht selbst.
Wir bei Galen Rechtsanwälte verteidigen in Berlin und bundesweit in allen Stadien des Strafverfahrens. Mit strafrechtlichem wie wirtschaftlichem Sachverstand prüfen wir die Aktenlage und entwickeln eine Verteidigungsstrategie, die sowohl Ihre persönlichen Risiken als Beschuldigte oder Beschuldigter als auch die Risiken für Ihr Unternehmen berücksichtigt.
Wann liegt ein Betrug gemäß § 263 StGB vor?
Betrug nach § 263 StGB liegt vor, wenn jemand durch Täuschung über Tatsachen vorsätzlich einen Irrtum bei einer anderen Person hervorruft, diese aufgrund des Irrtums eine Vermögensverfügung trifft und dadurch ein Vermögensschaden entsteht. Hinzukommen muss die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB ist jede Handlung, die einen Erklärungswert hinsichtlich Tatsachen hat und geeignet ist, bei einer anderen Person einen Irrtum hervorzurufen. Reine Werturteile oder Meinungsäußerungen genügen grundsätzlich nicht. Ein Irrtum liegt vor, wenn die getäuschte Person aufgrund der Täuschung eine unzutreffende Vorstellung entwickelt oder eine bereits bestehende Fehlvorstellung bestätigt oder verstärkt wird. Der Vermögensschaden wird durch den Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Vermögensverfügung ermittelt.
Ob eine Aussage eine strafbare Täuschung oder eine zulässige Prognose darstellt, ob ein Irrtum tatsächlich vorlag, was zum Vermögen zählt und ob ein bezifferbarer Schaden eingetreten ist – diese Fragen sind regelmäßig Gegenstand intensiver rechtlicher Auseinandersetzung im Strafverfahren.
Welche weiteren betrugsähnlichen Straftatbestände gibt es im Wirtschaftsstrafrecht?
In den §§ 263a ff. StGB finden sich weitere, betrugsähnliche Tatbestände. Im Wirtschaftsstrafrecht besonders relevant sind insbesondere:
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB kann nur gegenüber einer natürlichen Person erfolgen. Der Tatbestand greift deshalb nicht, wenn nicht ein Mensch, sondern ein Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst wird – etwa bei manipulierten Überweisungen oder dem missbräuchlichen Einsatz von Zugangsdaten. Der Computerbetrug nach § 263a StGB schließt diese Lücke. Ob eine strafbare Beeinflussung vorliegt, hängt dabei maßgeblich von den technischen Abläufen der Datenverarbeitung im Einzelfall ab.
Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
Der Tatbestand des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB erfasst unrichtige, unvollständige oder pflichtwidrig unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber Bewilligungsbehörden sowie die zweckwidrige Verwendung von Fördermitteln. Subventionserheblich sind Tatsachen, die durch oder aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber ausdrücklich als solche bezeichnet werden, sowie Tatsachen, von denen eine Subvention bzw. ein Subventionsvorteil gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig sind. Zudem muss der Täter grundsätzlich vorsätzlich handeln; in manchen Konstellationen ist aber auch leichtfertiges Handeln unter Strafe gestellt (Abs. 5).
Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)
Nach § 264a StGB macht sich wegen Kapitalanlagebetrug strafbar, wer im Zusammenhang mit bestimmten Anlagegeschäften gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhaft Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, die für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung der Kapitalanlage erheblich sind. Strafbar können unrichtige vorteilhafte Angaben bzw. das Verschweigen nachteiliger Tatsachen in Werbemitteln wie Prospekten, Darstellungen und Übersichten über den Vermögensstand sein. Auch hier ist nur eine vorsätzliche Begehungsweise strafbar. Es ist nicht erforderlich, dass eine Täuschung, ein Irrtum oder ein Vermögensschaden zu Lasten einer konkreten Person nachgewiesen wird.
Kreditbetrug (§ 265b StGB)
Die Strafbarkeit des Kreditbetrugs nach § 265b StGB dient dem Schutz von Kreditgebern gegen betrügerische Erschleichung von Kapitalmitteln. Strafbar macht sich, wer gegenüber einem Kreditgeber unvollständige oder unrichtige Unterlagen vorlegt bzw. schriftliche Angaben macht, oder wirtschaftliche Verschlechterungen nicht mitteilt, wenn diese für die Kreditentscheidung erheblich sind. Dass tatsächlich ein Vermögensschaden beim Kreditgeber eintritt, ist für die Strafbarkeit nicht erforderlich. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, nicht aber fahrlässige Falschangaben.
Wann liegt eine Untreue gemäß § 266 StGB vor?
Eine Untreue begeht gem. § 266 Abs. 1 StGB, wer pflichtwidrig eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt, und so einen Vermögensnachteil für denjenigen herbeiführt, dessen Vermögen zu betreuen war. Was konkret unter den einzelnen Voraussetzungen zu verstehen ist, ergibt sich – wie bei kaum einem anderen Delikt – aus umfangreicher Rechtsprechung zu vielfältigen Einzelfällen.
Das Bestehen, die Reichweite und der Inhalt einer Vermögensbetreuungspflicht können sich aus Gesetz, Vertrag oder behördlichem Auftrag ergeben. Die Vermögensbetreuung muss dabei eine wesentliche Pflicht des Rechtsverhältnisses sein, das heißt der pflichtgemäße Gebrauch der Befugnis muss gerade den Schutz des betreuten Vermögens bezwecken. Zudem muss dem Verpflichteten ein eigenverantwortlicher Entscheidungsspielraum zustehen. Das ist typischerweise bei Geschäftsführern oder Vorständen der Fall. Ob eine Vermögensbetreuungspflicht besteht, ist häufig der zentrale Streitpunkt in einem Strafverfahren wegen Untreue.
Wenn eine Vermögensbetreuungspflicht vorliegt, muss eine Verletzung festgestellt werden. Welches Verhalten pflichtwidrig ist, und welches Verhalten noch pflichtgemäß ist, folgt aus den Bedingungen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses – etwa aus den konkreten zivil- und gesellschaftlichen Vorgaben. Häufig stellt sich die Frage: Wo endet erlaubtes unternehmerisches Risiko? Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit entsteht etwa erst dann, wenn die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschritten wurden.
Der wesentliche Unterschied zu § 263 StGB liegt im Verhältnis zwischen Täter und Geschädigtem. Während beim Betrug keine besondere Beziehung zum Geschädigten erforderlich ist, betrifft Untreue ein Verhältnis, in dem eine vom Geschädigten übertragene Pflicht zur Wahrung seiner Vermögensinteressen besteht und verletzt wird.
Im Anschluss an § 266 StGB hat der Gesetzgeber untreueähnliche Sondertatbestände geregelt. Im Wirtschaftsstrafrecht besonders relevant ist § 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Mehr Informationen zu diesem Tatvorwurf finden Sie hier.
Wie laufen Ermittlungsverfahren wegen Betrug und Untreue typischerweise ab?
Ermittlungsverfahren wegen Betrugs oder Untreue werden häufig durch Strafanzeigen von Geschäftspartnern oder Anlegern. Auch Hinweisgeber, interne Compliance-Untersuchungen oder ein Hinweis des Insolvenzverwalters können Ausgangspunkt sein.
Typische Ermittlungsmaßnahmen sind:
- Durchsuchungen von Geschäfts- und Privaträumen nach §§ 102, 103 StPO
- Sicherstellung digitaler Daten, Geschäftsunterlagen und E-Mail-Kommunikation
- Vermögensarrest nach § 111e StPO zur Sicherung einer späteren Einziehung
- Kontoabfragen
Welche Strafe droht bei einer Verurteilung?
Bei Betrug (§ 263 StGB), Computerbetrug (§ 263a StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn gewerbsmäßige Begehung oder Begehung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, nachgewiesen wird. Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) und Kreditbetrug (§ 265b StGB) sehen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.
Neben der eigentlichen Freiheits- oder Geldstrafe drohen im Wirtschaftsstrafrecht erhebliche Nebenfolgen, die wirtschaftlich oft gravierender sind als die Strafe selbst:
- Einziehung und Vermögensarrest nach § 73 ff. StGB und § 111e StPO
- Berufsverbot nach § 70 StGB
- Inhabilität (Ausschluss der Geschäftsführung) nach § 6 GmbHG
- Unternehmensgeldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz
- Schadensersatzansprüche der Geschädigten im Zivilverfahren
- Gesellschaftsrechtliche Haftung von Organmitgliedern
Unternehmen sind anders als Organmitglieder nach deutschem Recht nicht selbst strafrechtlich verantwortlich, können aber von Bußgeldern sowie von Einziehung und Vermögensarrest betroffen sein.
Die Vermögenseinziehung nach §§ 73 ff. StGB hat im Wirtschaftsstrafrecht besondere Bedeutung. Diese ermöglicht, zusätzlich zur Strafe wirtschaftliche Vorteile, die durch eine Straftat oder für eine Straftat erlangt wurden, einzuziehen. Vermögenswerte können unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Ermittlungsverfahren durch Arrest gesichert werden. Einziehung und Vermögensarrest treffen Beschuldigte und Unternehmen häufig härter als die eigentliche Strafe.
Strafverteidigung bei Betrug und Untreue – Galen Rechtsanwälte
Als auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Kanzlei verteidigen wir bei Galen Rechtsanwälte bundesweit in Strafverfahren wegen Betrugs und Untreue.
Eine frühzeitige Verteidigung ist entscheidend: Sie ermöglicht es, Verfahrensstrategien zu entwickeln und aktiv Ihre Rechte zu sichern, bevor sich die Beweislage festigt. Einmal gemachte Angaben lassen sich nur sehr eingeschränkt korrigieren. Bei Erhalt einer Vorladung oder Dursuchung Ihrer Räume, sollten Sie deshalb zunächst keine Angaben zur Sache machen und umgehend anwaltlichen Rat einholen.
Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte begleiten Sie in allen Verfahrensstadien: Bei Durchsuchungen und Vernehmungen, im Ermittlungs- und Hauptverfahren sowie im Rechtsmittelverfahren. Auf der Grundlage einer sorgfältigen Analyse der Ermittlungsakte bewerten wir zunächst die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine auf Ihren Fall und Ihre Interessen abgestimmte Verteidigungsstrategie.
Kontaktieren Sie uns gerne, um einen Termin zu vereinbaren.
FAQs – Häufig gestellte Fragen zu Betrug und Untreue
Eine Täuschung ist jede Handlung, die Erklärungswert hinsichtlich Tatsachen hat und geeignet ist, bei einer anderen Person einen Irrtum hervorzurufen. Reine Werturteile oder Meinungsäußerungen genügen dafür grundsätzlich nicht. Die Abgrenzung ist in der Praxis schwierig, insbesondere bei wirtschaftlichen Prognosen und Renditeversprechen.
Bei Betrug (§ 263 StGB), Computerbetrug (§ 263a StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) und Kreditbetrug (§ 265b StGB) sehen eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe vor.
Eine Vermögensbetreuungspflicht besteht, wenn jemand eigenverantwortlich und im wesentlichen Umfang fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen hat – beispielsweise sind Geschäftsführer oder Vorstände verantwortlich für die Vermögensinteressen der Gesellschaft. Reichweite und Inhalt der Vermögensbetreuungspflicht ergeben sich aus Gesetz, Vertrag oder behördlichem Auftrag.
Nein. § 264a StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es reicht, dass in Werbemitteln unrichtige Angaben gemacht wurden, die für die Anlageentscheidung erheblich sind. Eine Täuschung, ein Irrtum oder ein Schaden zu Lasten einer konkreten Person sind nicht erforderlich.
Nein. Erforderlich ist u.a., dass die Angabe für die Kreditentscheidung erheblich war und vorsätzlich erfolgte. Fahrlässige Falschangaben sind nach § 265b StGB nicht strafbar.
Subventionserheblich sind Tatsachen, die durch oder aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber ausdrücklich als solche bezeichnet wurden, sowie solche Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergefährdung oder das Belassen einer Subvention bzw. eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig sind.
Die Einziehung von Vermögenswerten nach §§ 73 ff. StGB ermöglicht, zusätzlich zur Strafe wirtschaftliche Vorteile, die durch eine Straftat oder für eine Straftat erlangt wurden, einzuziehen. Vermögenswerte können bereits im Ermittlungsverfahren durch Arrest gesichert werden. Die wirtschaftlichen Folgen dieser Maßnahmen stellen eine erhebliche Belastung dar und sind in manchen Fällen einschneidender, als die eigentliche Strafe selbst. Auch Unternehmen oder Dritte können von einer Einziehung betroffen sein.
Sobald Sie von einem Ermittlungsverfahren erfahren – durch eine Anhörung, einer Vorladung oder eine Durchsuchung – sollten Sie umgehend anwaltlichen Rat einholen. Frühzeitige Verteidigung ermöglicht es, Verfahrensstrategien zu entwickeln die aktiv auf eine Auflösung in Ihrem Interesse hinwirken. Insbesondere sollten Sie sich nicht äußern, ohne anwaltlichen Rat einzuholen, denn einmal gemachte Angaben lassen sich nur sehr eingeschränkt korrigieren.