Strafrechtliche Risiken für Unternehmer und Geschäftsführer bei Vorenthalten von Arbeitsentgelt
Der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB zählt zu den praxisrelevantesten Delikten des Wirtschaftsstrafrechts. Besonders im Zusammenhang mit Scheinselbstständigkeit stehen Unternehmer, Geschäftsführer sowie faktische Entscheidungsträger im Fokus der Ermittlungsbehörden. Betriebsprüfungen, Statusfeststellungsverfahren oder Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) führen nicht selten zu umfangreichen Strafverfahren mit erheblichen finanziellen und persönlichen Risiken.
Besondere Relevanz hat das Delikt in Branchen mit projektbezogenen Tätigkeiten, Subunternehmerstrukturen oder bei freiberuflichen Mitarbeitern. Häufig betroffen Branchen sind etwa das Baugewerbe, die IT-Branche, das Gesundheitswesen oder das Speditionsgewerbe.
Für Beschuldigte steht regelmäßig weit mehr als eine Geldstrafe im Raum. Neben Freiheitsstrafen drohen Einziehung vorenthaltener Beiträge, die Gewerbeuntersagung, Berufsverbote sowie der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Für Unternehmen können solche Verfahren existenzgefährdend sein.
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Was bedeutet Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt?
§ 266a StGB schützt das Interesse der Sozialversicherungsträger am vollständigen und rechtzeitigen Eingang der Sozialversicherungsbeiträge. Das Delikt ist dem Vermögensstrafrecht zugeordnet, weist jedoch erhebliche sozialrechtliche Bezüge auf. Die Vorschrift unterscheidet drei zentrale Fallgruppen:
Absatz 1 – Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen:
Nach Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei Fälligkeit der Einzugsstelle nicht abführt. Der Tatbestand ist als echtes Unterlassensdelikt ausgestaltet. Bereits das Nichtabführen bei Fälligkeit erfüllt den Tatbestand – unabhängig davon, ob der Nettolohn tatsächlich ausgezahlt wurde.
Absatz 2 – Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen durch Täuschung:
Absatz 2 erfasst zwei Konstellationen: Zum einen das Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen durch unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Einzugsstelle, zum anderen das pflichtwidrige in Unkenntniss Lassen der Einzugsstelle. Beide Varianten setzten ein qualifiziertes Verhalten voraus – also eine bewusste Täuschung oder ein aktives Verschweigen, nicht nur die bloße Nichtabführung.
Absatz 3 – Veruntreuen von Arbeitsentgelt:
Absatz 3 betrifft das Veruntreuen solcher Teile des Arbeitsentgelts, die der Arbeitgeber treuhänderisch für einen bestimmten Zweck einbehält (z.B. vermögenswirksame Leistungen, Beiträge zu Versorgungseinrichtungen), sie jedoch nicht an den Dritten weiterleitet und den Arbeitnehmer hierüber nicht unverzüglich informiert.
In der Praxis steht vor allem das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen (§ 266a Abs. 1 StGB) im Mittelpunkt. Bereits das Nichtabführen einbehaltener Beiträge bei Fälligkeit erfüllt den Tatbestand. Auf eine tatsächliche Auszahlung des Nettolohns kommt es nicht an.
§ 266a StGB – Tatbestandsvoraussetzungen im Überblick
Arbeitgeber ist, wem der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet ist und zu dem der Arbeitnehmer in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung ist § 7 Abs. 1 SGB IV heranzuziehen. Danach bestimmt sich, ob eine Person eine nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis hat. Dabei knüpft das Sozialversicherungsrecht die Beitragspflicht nicht an die Bezeichnung eines Vertragsverhältnisses, sondern an dessen tatsächliche Ausgestaltung.
Typische Indizien für eine abhängige Beschäftigung sind:
- Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit
- Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers
- Nutzung betrieblicher Infrastruktur und Arbeitsmittel
- Kein eigenes unternehmerisches Risiko und keine eigene Betriebsstätte
- Vergütung unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg
Bemessungsgrundlage für das die Sozialversicherungsbeiträge ist das Brutto-Arbeitsentgelt. Sind keine gesetzlichen Regelung oder vertraglichen Vereinbarungen zur Entgehlthöhe zu ermitteln, wird das Arbeitsentgelt und damit die Schadenshöhe durch eine Hochrechnung vom Netto- auf das Bruttoarbeitsentgelt oder Schätzung ermittelt. Fehler bei der Berechnung können erheblichen Einfluss auf den Schuldumfang und die Einziehungsentscheidung haben.
Scheinselbstständigkeit als zentrales strafrechtliches Risiko
Beschäftigungsverhältnisse, in denen Arbeitnehmer als Scheinselbstständige auftreten werden oftmals gewählt, um bestimmte arbeits- oder sozialrechtliche Regelungen zu umgehen. Dazu gehört einerseits die Sozialversicherungspflicht. Andererseits kann es auch um Vorgaben zur Arbeitszeit oder betrieblichen Mitbestimmung gehen.
Scheinselbstständige gibt es in fast allen Wirtschaftsbereichen. Häufige Erscheinungsformen ist die Vermittlung von angeblich „selbstständigen“ Unternehmern, obwohl es sich eigentlich um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt. Auch werden EU-Ausländer insbesondere als Pflegekraft, Haushaltshilfe oder im Baugewerbe als Scheinselbstständige eingesetzt, um Mindestlohnvorschriften zu umgehen.
Wird ermittelt, dass vermeintlich Selbstständige doch dem Weisungsrecht unterliegen, in den Betriebsablauf eingebunden sind oder auf Stundenbasis abrechnen, kann der Verdacht der Scheinselbstständigkeit entstehen.
Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bietet die Möglichkeit, den sozialversicherungsrechtlichen Status frühzeitig und präventiv klären zu lassen. Der BGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme dieses Verfahrens ein strafrechtliches Risiko erheblich reduzieren kann (BGH Beschl. v. 13.12.2018 – 5 StR 275/18).
Neben einer Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB drohen Bußgelder wegen Verstoßes gegen sozialrechtliche Melde- und Beitragszahlungspflichten. Häufig irren die Beteiligten aber auch über die korrekte Einordnung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger, was einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum darstellen kann.
Wie wird Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt aufgedeckt? – Ablauf und typische Maßnahmen
Ermittlungsverfahren beginnen häufig durch Mitteilungen von Sozialversicherungsträgern, Prüfungen nach § 28p SGB IV oder Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. Des Weiteren können Unstimmigkeiten bei Lohnabrechnungen, auffällige Subunternehmerketten oder Hinweise von ehemaligen Mitarbeitenden Auslöser eines Ermittlungsverfahrens sein.
Im Ermittlungsverfahren werden regelmäßig Geschäftsunterlagen, Lohnabrechnungen, Vertragswerke und interne Kommunikation ausgewertet. Durchsuchungen nach §§ 102, 103 StPO sind möglich. Die Staatsanwaltschaft arbeitet eng mit Sozialversicherungsträgern und dem Zoll zusammen.
Die Schadenshöhe wird durch Hochrechnung vom Netto- auf das Bruttoarbeitsentgelt gemäß § 14 Abs. 2 SGB IV ermittelt. Fehler bei der Berechnung können erheblichen Einfluss auf den Schuldumfang und die Einziehungsentscheidung haben – und sind daher ein zentrales Verteidigungsfeld.
Wenn Sie eine Vorladung erhalten oder eine Durchsuchung stattgefunden hat: Machen Sie keine Angaben zur Sache und kontaktieren umgehend einen Strafverteidiger.
Welche Strafen drohen bei Vorenthalten von Arbeitsentgelt? – Strafrahmen und Nebenfolgen
Der Strafrahmen nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen – insbesondere bei Vorenthalten aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß, unter Verwendung gefälschter Belege oder bei bandenmäßigem Vorgehen – beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Für Beschuldigte steht regelmäßig weit mehr als eine Geldstrafe im Raum. Neben Freiheitsstrafen drohen folgende Nebenfolgen:
- Einziehung der ersparten Aufwendungen gemäß §§ 73 ff. StGB
- Berufsverbot nach § 70 StGB in gravierenden Fällen
- Eintragung im Gewerbezentralregister
- Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Aufträge nach § 21 SchwarzArbG
- Ausschluss von der Geschäftsführerbestellung nach § 6 Abs. 2 GmbHG bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
Geschäftsführer juristischer Personen, beispielsweise einer GmbH, können sich gemäß § 266a StGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB persönlich strafbar machen, da sie als gesetzliche Vertreter die Arbeitgeberfunktion ausüben. Dies gilt auch für faktische Geschäftsführer und sogenannte Strohmann-Geschäftsführer, die tatsächlich Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen.
Die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmeranteile besteht auch in wirtschaftlich angespannten Situationen; eine selbst herbeigeführte Zahlungsunfähigkeit entlastet in der Regel nicht.
Parallel zum strafrechtlichen Verfahren können gegen das Unternehmen Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) verhängt werden.
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