Die Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abgabenordnung (AO) ist die zentrale Strafnorm im Steuerstrafrecht.Die Vorschrift soll das öffentliche Interesse am rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommen schützen (BVerfG, Beschl. vom 29.04.2010 – 2 BvR 871/04)
Strafrechtlich relevant sind insbesondere nicht nur unrichtige, sondern auch unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt – wenn z. B. erzielte Einnahmen nicht mitgeteilt werden. Bei der strafrechtlichen Betrachtung sind immer die steuerrechtlichen Regelungen in den Blick zu nehmen. Nur wer tatsächlich Steuern verkürzt oder unberechtigte steuerliche Vorteile erlangt, kann sich wegen Steuerhinterziehung strafbar machen.
Der Tatvorwurf der Steuerhinterziehung betrifft alle Branchen und jeden Steuerpflichtigen – egal ob er als Privatperson oder als Verantwortlicher für ein Unternehmen gehandelt hat.
In geeigneten Fällen kann eine wirksame Selbstanzeige ein entscheidender Schritt sein, um sich Straffreiheit zu verschaffen.
Steuerhinterziehung – wann liegt eine Straftat vor?
Den Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO erfüllt, wer gegenüber den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt, um Steuern zu verkürzen oder unberechtigte Vorteile zu erlangen.
Die Tat kann sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen begangen werden und ist bereits im Versuch strafbar.
Vorsätzliches Handeln ist für alle Tatbestandsvarianten erforderlich. Der Täter muss die Vorstellung oder Kenntnis davon haben, dass er die Voraussetzungen der Strafnorm verwirklicht, und dies auch wollen.
Fehlt es am Vorsatz, kommt eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) in Betracht. Diese ist nicht strafbar, stellt aber eine Ordnungswidrigkeit dar.
Typische Fälle sind beispielsweise unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt in Steuererklärungen oder Steueranmeldungen.
Strafrechtlich verantwortlich sind ausschließlich natürliche Personen. Juristische Personen wie etwa eine UG, GmbH oder AG können nicht selbst Täter einer Steuerhinterziehung sein; verantwortlich sind die für das Unternehmen handelnden Organe wie beispielsweise ihre Geschäftsführer und Vorstände.
Keine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn jemand lediglich von einem Fehler oder Irrtum der Finanzverwaltung profitiert, ohne selbst pflichtwidrig gehandelt zu haben. Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, Fehler des Finanzamts richtig zu stellen, wenn das Finanzamt die erforderlichen Informationen durch die Steuererklärung erhalten hat (BFH, Urteil vom 04.12.2012, VIII R 50/10)
Wie wird Steuerhinterziehung aufgedeckt?
Das Entdeckungsrisiko bei der Steuerhinterziehung steigt aufgrund von Digitalisierung, verschiedenen (internationalen) Meldepflichten und einem verstärkten Vorgehen der Finanz- und Ermittlungsbehörden in einigen Bereichen. Seit Anfang des Jahres 2026 sind nach der EU-Amtshilferichtlinie DAC8 beispielsweise auch Kryptobörsen verpflichtet, Nutzerdaten und Transaktionen an die Steuerbehörden zu melden. Ziel der neuen Regeln ist es unter anderem, Steuerhinterziehung zu erschweren und Gewinne aus Kryptowährungen besser nachverfolgen zu können.
Auch Kontrollmitteilungen zwischen Finanzämtern können zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung führen, wenn Vermögenswerte oder Einnahmen nicht ordnungsgemäß angegeben wurden. Ebenso spielen Datendiebstähle oder der Ankauf von Steuerdaten („Steuer-CDs“) eine Rolle.
Risiken bestehen auch im Erbfall, wenn nicht versteuertes Vermögen bei der Nachlassabwicklung auffällt und Erben mit den steuerlichen Folgen konfrontiert werden.
Darüber hinaus sind beispielsweise Banken im Rahmen der Geldwäscheprävention verpflichtet, auffällige Bareinzahlungen oder Transaktionen zu melden, was ebenfalls zur Aufdeckung steuerlicher Sachverhalte führen kann.
Welche Strafen drohen bei Steuerhinterziehung?
Die Abgabenordnung sieht für die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vor.
In besonders schweren Fällen – etwa bei erheblichen Steuerverkürzungen oder der Verwendung gefälschter Unterlagen – kann das Strafmaß sogar bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe betragen.
Die tatsächlich drohende Strafe hängt vom konkreten Einzelfall ab und liegt meist deutlich unter der gesetzlich vorgesehen Höchststrafe. Von Bedeutung für die Strafzumessung sind beispielsweise bestehende Vorstrafen, die Höhe der hinterzogenen Steuern und das Verhalten nach der Tat, beispielsweise eine etwaige Schadenswiedergutmachung.
Wird das Verfahren eingestellt, ggf. auch gegen Auflage nach § 153a StPO, gilt man weiterhin als nicht bestraft und es erfolgt keine Eintragung im Bundeszentralregister. Als Auflage wird in der Regel die Zahlung eines Geldbetrages festgesetzt, ggf. verbunden mit der Auflage, die offene Steuerschuld zu begleichen.
Mögliche Konsequenz eines Steuerstrafverfahrens ist zudem die Einziehung von Taterträgen. Hierbei wird dem Täter oder Teilnehmer das, was er durch die Straftat erlangt hat – beispielsweise die nicht entrichtete oder zu Unrecht erstattete Steuer – wieder abgenommen. Darüber hinaus kann der Staat auch die Einziehung von Vermögenswerten bei Personen anordnen, denen selbst kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird, die aber durch die Straftat etwas erlangt haben (sog. Einziehungsbeteiligte). Die Einziehung von Vermögenswerten im Strafverfahren kann wirtschaftliche Auswirkungen haben, die schwerwiegender sind als die drohende Strafe. Es ist daher wichtig, die Möglichkeit der Einziehung frühzeitig im Blick zu haben und sich dagegen zu verteidigen.
Kann eine Selbstanzeige Straffreiheit bewirken?
Wer gegenüber den Finanzbehörden zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird nicht wegen Steuerhinterziehung bestraft.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist insbesondere ausgeschlossen, wenn das Finanzamt für die Tat bereits die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens oder die Anordnung einer Außenprüfung bekannt gegeben hat. Dann entfällt die strafbefreiende Wirkung für die von der Außenprüfung erfassten Steuerarten und Zeiträume. Für nicht betroffene Jahre oder Steuerarten kann jedoch weiterhin eine Selbstanzeige möglich sein.
Voraussetzung für Straffreiheit ist zudem die fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuern einschließlich Nebenleistungen wie Zinsen. Entsprechend erfordert eine Selbstanzeige neben rechtlicher Prüfung auch eine sorgfältige wirtschaftliche Vorbereitung zur Sicherstellung der Liquidität. Die von der Finanzverwaltung gesetzte Zahlungsfrist liegt in der Praxis meist zwischen einem und sechs Monaten.
Die Erfolgsaussichten einer Selbstanzeige hängen somit von zahlreichen Faktoren ab. Entscheidend sind insbesondere
- die rechtzeitige Abgabe,
- die vollständige Nachzahlung aller Beträge sowie
- die lückenlose Offenlegung und Korrektur sämtlicher unrichtiger oder unterlassener Angaben.
Auch wenn eine vollständige Straffreiheit nicht mehr erreichbar ist, kann durch frühzeitige Kooperation und umfassende Offenlegung in der Regel zumindest eine Strafmilderung erzielt werden.
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