Rechtsanwälte für Arbeitsstrafrecht

Strafverteidigung bei Scheinselbstständigkeit, Schwarzarbeit, illegaler Arbeitnehmerüberlassung und Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis

Das Arbeitsstrafrecht gehört zu den praxisrelevantesten Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts. Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Scheinselbstständigkeit, Schwarzarbeit, illegaler Arbeitnehmerüberlassung oder Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel werden häufig durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) eingeleitet – und können für Geschäftsführer und Unternehmer existenzielle Folgen haben.

Im Zentrum steht regelmäßig der Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB – umgangssprachlich manchmal als „Sozialversicherungsbetrug“ bezeichnet. Hierbei geht es darum, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt worden sein sollen. Daneben sind häufig Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und das Mindestlohngesetz Gegenstand von Ermittlungen.

Die möglichen Konsequenzen gehen über Geld- oder Freiheitsstrafen hinaus: Es drohen erhebliche Beitragsnachforderungen, Einziehungsmaßnahmen nach §§ 73 ff. StGB, §§ 111b ff. StPO, Geldbußen gegen das Unternehmen nach § 30 OWiG sowie gewerberechtliche und berufsrechtliche Folgen.

Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen von Galen Rechtsanwälte verteidigen bundesweit im Arbeitsstrafrecht. Wir entwickeln frühzeitig eine auf Ihren Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie – mit dem Ziel, strafrechtliche Risiken zu begrenzen und wirtschaftliche Folgeschäden zu minimieren.

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Was versteht man unter Arbeitsstrafrecht? – Bedeutung und Delikte im Überblick

Das Arbeitsstrafrecht verfolgt einen klaren Schutzzweck. Es soll faire Wettbewerbsbedingungen sichern und die sozialen Sicherungssysteme schützen, indem Fehlverhalten im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen sanktioniert wird. Im Mittelpunkt stehen häufig Vorwürfe im Zusammenhang mit Scheinselbstständigkeit, Schwarzarbeit, illegaler Arbeitnehmerüberlassung oder Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel.

Die zentrale Norm ist § 266a StGB. Sie schützt das Interesse der Sozialversicherungsträger am vollständigen und rechtzeitigen Beitragsaufkommen. Praktisch relevant ist insbesondere das Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bei Fälligkeit nach § 266a Abs. 1 StGB. Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, können sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Pflichten entstehen. Strafrechtlich kann sich neben dem Vorwurf nach § 266a StGB daher auch der Vorwurf der Hinterziehung von Lohnsteuer gemäß § 370 AO ergeben.

Arbeitsstrafrechtlich relevante Vorschriften – sowohl Straftatbestände als auch Ordnungswidrigkeiten – finden sich in zahlreichen Gesetzen, unter anderem: Abgabenordnung (AO), Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Mindestlohngesetz (MiLoG), Mutterschutzgesetz (MuSchG), Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) sowie im dritten und vierten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III und SGB IV).

Was sind die typischen Straftatbestände im Arbeitsstrafrecht?

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

§ 266a StGB bildet den Schwerpunkt arbeitsstrafrechtlicher Vorwürfe.

Praktisch relevant ist insbesondere § 266a Abs. 1 StGB. Demnach macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei Fälligkeit der Einzugsstelle nicht abführt. Maßgeblich für die Frage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist die tatsächliche Ausgestaltung und nicht die vertragliche Bezeichnung des Beschäftigungsverhältnisses. § 266a Abs. 1 StGB kann daher insbesondere auch bei sogenannter „Scheinselbstständigkeit“ greifen.

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn ein Vertragsverhältnis formal als selbstständige Arbeit ausgestaltet ist, tatsächlich jedoch eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV vorliegt. Das kann sozial- und steuerliche Melde- und weitere Pflichten zur Folge haben, die aufgrund der fehlerhaften formalen Ausgestaltung der Beschäftigung nicht erfüllt werden. Entscheidend für die Einordnung ist nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern die tatsächliche Durchführung nach Gesamtwürdigung aller Umstände. Maßgeblich sind insbesondere Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers und die Verteilung des unternehmerischen Risikos.

In der Praxis steht bei § 266a StGB zudem häufig die Frage im Raum, in welcher Höhe ein Beitragsschaden entstanden ist. Fehlerhafte Berechnungen der Ermittlungsbehörden können den Vorwurf erheblich beeinflussen und stehen daher oft im Mittelpunkt der Verteidigung.

Schwarzarbeit (SchwarzArbG)

Schwarzarbeit im Sinne von § 1 Abs. 2 SchwarzArbG kann in verschiedenen Varianten vorliegen. Schwarzarbeit liegt etwa vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen erbracht oder ausgeführt werden und dabei sozialversicherungsrechtliche Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten verletzt werden.

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthält sowohl Bußgeldvorschriften (§ 8 SchwarzArbG) als auch Strafvorschriften (§§ 9 ff. SchwarzArbG). Strafrechtlich relevant sind insbesondere das Ausstellen von Schein- und Abdeckrechnungen sogenannter Servicefirmen sowie der Einsatz von Ausländerinnen und Ausländern ohne die erforderliche Genehmigung. Gerade bei international tätigen Unternehmen oder Unternehmen mit ausländischen Mitarbeitern ist eine sorgfältige Prüfung aufenthaltsrechtlicher Voraussetzungen unerlässlich.

Illegale Arbeitnehmerüberlassung (§ 15, § 15a, § 16 AÜG)

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Dritte überlassen werden dürfen.

Bei Überlassung von Leiharbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis kann der Bußgeldtatbestand nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG erfüllt sein. In bestimmten Konstellationen mit ausländischen Arbeitnehmern – etwa bei der Überlassung von Ausländerinnen und Ausländern ohne die erforderlichen Genehmigungen – kann das Verhalten sowohl des Verleihers als auch des Entleihers als Straftat nach § 15 oder § 15a AÜG gewertet werden.

Praktisch bedeutsam ist die Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von anderen Formen drittbezogenen Personaleinsatzes, etwa dem echten Werkvertrag oder dem selbstständigen Dienstvertrag. Liegt ein solcher Vertrag vor, scheidet eine Strafbarkeit nach dem AÜG regelmäßig aus. Bei der Abgrenzung kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung und nicht auf die Bezeichnung des Vertrages an.

Mindestlohnverstöße (MiLoG)

Das Mindestlohngesetz enthält in § 21 MiLoG eine Reihe von Bußgeldvorschriften, darunter auch die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns (§ 1, § 20 MiLoG). Diese Ordnungswidrigkeit kann mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Strafrechtliche Relevanz entsteht insbesondere dann, wenn durch die zu geringen Lohnzahlungen zugleich Sozialversicherungsbeiträge verkürzt werden. Dann kann der Tatbestand des § 266a StGB erfüllt sein. Denn Beträge sind auf Grundlage des tatsächlich geschuldeten (nicht des tatsächlich gezahlten) Arbeitsentgelts zu berechnen.

Wie werden arbeitsstrafrechtliche Taten aufgedeckt?

Ermittlungsverfahren im Arbeitsstrafrecht beginnen häufig durch Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nach § 28p SGB IV, durch Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls oder durch Hinweise ehemaliger Mitarbeitender. Auch steuerliche Außenprüfungen können strafrechtliche Ermittlungen auslösen, wenn hierbei Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

Typische Ermittlungsmaßnahmen sind etwa:

  • Durchsuchungen nach §§ 102, 103 StPO
  • Sicherstellung und Auswertung von Lohnunterlagen, Verträgen und digitalen Daten
  • Einholung von Auskünften bei den Sozialversicherungsträgern
  • Vernehmungen von Mitarbeitenden oder sonstigen Zeuginnen und Zeugen
  • In komplexen Verfahren: Hinzuziehung von Sachverständigen zur Schadensberechnung

Die Staatsanwaltschaft arbeitet dabei eng mit den Finanzbehörden und dem Zoll zusammen.

Die Schadensberechnung erfolgt häufig durch Hochrechnung vom Netto- auf das Bruttoentgelt gemäß § 14 Abs. 2 SGB IV. Die Berechnung ist fehleranfällig und kann den Umfang der Einziehung sowie die Strafzumessung erheblich beeinflussen – sie ist bei der Verteidigung daher sorgfältig zu überprüfen.

Welche Strafen drohen im Arbeitsstrafrecht?

Die möglichen Sanktionen im Arbeitsstrafrecht variieren je nach Delikt und Schwere des Vorwurfs:

§ 266a StGB: Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

§§ 9 ff. SchwarzArbG: Die Strafvorschriften des SchwarzArbG sehen jeweils verschiedene Strafrahmen vor. Maximal drohen Strafen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

§ 21 MiLoG: Bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz drohen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro. Bei Unterschreitung des Mindestlohns kommt zudem oft eine Strafbarkeit nach § 266a StGB in Betracht, da Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage des geschuldeten (und nicht des gezahlten) Arbeitsentgelts zu berechnen sind.

Bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeit ihrer Leitungspersonen drohen Unternehmen zudem Geldbußen nach § 30 OWiG. Für Unternehmensverantwortliche, die ihre Aufsichtspflichten verletzt haben, kommen ebenfalls Bußgelder in Betracht (§ 130 OWiG).

Neben straf- und bußgeldrechtlichen Sanktionen drohen weitere Konsequenzen wie:

  • Einziehungsentscheidungen nach §§ 73 ff. StGB
  • Ausschluss von der Geschäftsführerstellung
  • Berufsrechtliche Folgen (z. B. für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte)
  • Berufsverbot nach § 70 StGB
  • Gewerberechtliche Maßnahmen wie Gewerbeuntersagungen oder Eintragungen im Gewerbezentralregister
  • Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren

Verteidigung gegen arbeitsstrafrechtliche Vorwürfe – Galen Rechtsanwälte

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei Galen Rechtsanwälte beraten und verteidigen bundesweit in Verfahren des Wirtschafts- und Arbeitsstrafrechts.

In aller Regel beantragen wir zunächst Akteneinsicht. Auf dieser Grundlage beurteilen wir die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft. Dazu gehört häufig, dass wir die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Beschäftigungsverhältnisse analysieren sowie die Berechnung der angeblich vorenthaltenen Beiträge überprüfen.

Wir denken über das Strafverfahren hinaus: Arbeits-, gesellschafts-, sozial- und verwaltungsrechtliche Nebenfolgen behalten wir von Anfang an im Blick, bei Bedarf unter Einbeziehung von Kolleginnen und Kollegen anderer Fachrichtungen. Unser Ziel ist es, Ihre persönlichen Rechte zu wahren und die Auswirkungen des Verfahrens auf Ihre berufliche und wirtschaftliche Existenz so gering wie möglich zu halten.

Neben der Strafverteidigung beraten wir Sie auch präventiv, etwa bei der Implementierung und Optimierung von Compliance-Strukturen, um Aufsichtspflichtverletzungen im Sinne des § 130 OWiG und sonstige Ordnungswidrigkeiten und Strafvorwürfe von vornherein zu vermeiden.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die häufigsten Vorwürfe im Arbeitsstrafrecht?

Ermittlungen im Arbeitsstrafrecht drehen sich häufig um Scheinselbstständigkeit, Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung oder Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Arbeitserlaubnis. Häufigster Vorwurf ist das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB.

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die man zum Arbeitsstrafrecht zählt, finden sich neben dem Strafgesetzbuch (StGB) insbesondere in folgenden Gesetzen: Abgabenordnung (AO), Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Mindestlohngesetz (MiLoG), Mutterschutzgesetz (MuSchG), Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) sowie im dritten und vierten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III und SGB IV).

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn ein Vertragsverhältnis formal als selbstständig bezeichnet wird, tatsächlich jedoch die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV erfüllt sind. Entscheidend sind Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation und fehlendes Unternehmerrisiko. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, nicht seine Bezeichnung.

Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Anders kann dies unter Umständen bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft sein. In jedem Fall haben Sie ein Schweigerecht. Ohne vorherigen anwaltlichen Rat sollten Sie keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden machen!

§ 266a Abs. 6 StGB sieht unter strengen Voraussetzungen die Möglichkeit vor, durch nachträgliche Zahlung der Beiträge Straffreiheit zu erlangen. Voraussetzung ist dabei unter anderem stets, dass eine fristgemäße Zahlung nicht möglich war. Ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, bedarf einer sorgfältigen Prüfung.

Strafrechtlich verantwortlich sind stets nur natürliche Personen – also insbesondere der oder die Geschäftsführer, nicht die GmbH als juristische Person. Auch faktische Geschäftsführer können wegen arbeitsstrafrechtlicher Delikte zur Verantwortung gezogen werden. Die GmbH selbst kann bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeit ihrer Leitungspersonen mit einer Geldbuße nach § 30 OWiG belegt werden.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll ist für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständig. Sie verfügt über weitreichende Ermittlungsbefugnisse.

In gravierenden Fällen kann ein Gericht bei einer strafgerichtlichen Verurteilung ein Berufsverbot für die Dauer von maximal fünf Jahren anordnen (§ 70 StGB). Erforderlich ist unter anderem, dass bei weiterer Ausübung des Berufs die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten besteht.

Durchsuchungen dienen der Sicherung von Beweismitteln. Bewahren Sie Ruhe, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie unverzüglich einen Anwalt oder eine Anwältin.

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