Bundesweite Strafverteidigung und Beratung für Unternehmen sowie Geschäftsführer und andere Leitungspersonen
Das Wirtschaftsstrafrecht erfasst strafrechtliche Vorwürfe aus dem unternehmerischen Umfeld. Es reicht von Betrug und Untreue über Insolvenz-, Arbeits- und Korruptionsstraftaten bis zur Geldwäsche. Betroffen können nicht nur Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sein, sondern insbesondere auch Vorstände, Prokuristen, Compliance-Verantwortliche und Personen mit besonderen berufsrechtlichen Pflichten wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Ärzte.
Verfahren im Wirtschaftsstrafrecht zeichnen sich durch ihre häufig umfangreichen und deshalb langandauernden Ermittlungen aus. Parallel zur Strafe drohen die Einziehung von Vermögenswerten nach den §§ 73 ff. StGB, Geldbußen gegen das Unternehmen nach § 30 OWiG, berufs- und gewerberechtliche Folgen sowie der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Galen Rechtsanwälte beraten und verteidigen bundesweit in allen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts. Wir vertreten Beschuldigte und Unternehmen, begleiten Zeuginnen und Zeugen und verfolgen für geschädigte Unternehmen eigene Ansprüche im Strafverfahren.
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Was versteht man unter Wirtschaftsstrafrecht?
Das Wirtschaftsstrafrecht ist kein geschlossenes Gesetzbuch, sondern eine Sammelbezeichnung für Straftatbestände, die im geschäftlichen Verkehr verwirklicht werden. Zum einen finden sich viele Delikte im Strafgesetzbuch. Von Relevanz sind insbesondere:
- Betrug (§ 263 StGB),
- Subventionsbetrug (§ 264 StGB),
- Kreditbetrug (§ 265b StGB),
- Untreue (§ 266 StGB),
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
- Die Delikte des Korruptionsstrafrechts (§§ 299 ff. StGB und §§ 331 ff. StGB)
Zudem werden die Delikte des Umweltstrafrechts (§§ 324 ff. StGB) zum Wirtschaftsstrafrecht gezählt.
Die weiteren maßgeblichen Vorschriften verteilen sich auf eine Vielzahl von Nebengesetzen, unter anderem die Insolvenzordnung (InsO), das Geldwäschegesetz (GwG), das Kreditwesengesetz (KWG), das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Zuständig sind in diesen Verfahren zumeist Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen und die Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte.
Unsere Schwerpunkte im Wirtschaftsstrafrecht
Wir beraten und verteidigen in allen zentralen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts. Ebenso beraten wir zur wirksamen Ausgestaltung von Compliance-Strukturen und zum Umgang mit Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.
Zu den einzelnen Vorwürfen finden Sie jeweils eine ausführliche Darstellung.
Betrug und Untreue
Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) sind die Kerndelikte des Wirtschaftsstrafrechts und können vielfältige Konstellationen des Wirtschaftslebens betreffen. Während der Betrug auf eine Täuschungshandlung gegenüber einem Geschädigten abstellt, liegt eine Untreue vor, wenn pflichtwidrig eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt wurde. Bei beiden Delikten steht häufig die Frage nach der Entstehung eines Vermögensschadens im Zentrum der Ermittlungen. Weitere Informationen zu Betrug und Untreue finden Sie hier.
Geldwäsche
Geldwäsche (§ 261 StGB) kommt in Betracht, wenn ein Vermögensgegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat stammt, in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust wird und dadurch die tatsächliche Herkunft der Vermögensgegenstände verschleiert wird. Für die Strafbarkeit genügt bereits Leichtfertigkeit. Weitere Informationen zur Verteidigung beim Vorwurf der Geldwäsche finden Sie hier.
Arbeitsstrafrecht
Zentrale Delikte des Arbeitsstrafrechts sind das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) sowie Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und das Mindestlohngesetz. Weitere Informationen zum Arbeitsstrafrecht finden Sie hier.
Insolvenzstrafrecht
Sobald ein Unternehmen in eine Krise gerät, insbesondere bei drohender Zahlungsfähigkeit, entstehen Pflichten für die Geschäftsleitung, deren Verletzung im Insolvenzstrafrecht sanktioniert wird. Bedeutsam sind insbesondere die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO, der Bankrott nach § 283 StGB, die Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB sowie die Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung nach den §§ 283c, 283d StGB. Im Rahmen eines Strafverfahrens ist meist der genaue Zeitpunkt des Eintritts von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung entscheidend. Weitere Informationen zum Insolvenzstrafrecht finden Sie hier.
Korruptions- und Wettbewerbsstrafrecht
Das Korruptions- und Wettbewerbsstrafrecht dienen dazu, unlautere Beeinflussung von staatlichen Entscheidungsträgern und Marktentscheidung zu verhindern. Wichtige Tatbestände finden sich im Strafgesetzbuch, insbesondere in den §§ 298 ff. StGB und §§ 331 ff. StGB, im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Weitere Informationen zum Korruptions- und Wettbewerbsstrafrecht finden Sie hier.
Bank- und Kapitalmarktstrafrecht
Im Bank- und Kapitalmarktstrafrecht geht es unter anderem um Kreditbetrug nach § 265b StGB, Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB, Marktmanipulation, Insiderhandel sowie um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben des KWG und des WpHG. Für Institute und ihre Mitarbeitenden steht neben der Strafe die aufsichtsrechtliche Zuverlässigkeit auf dem Spiel. Weitere Informationen zum Bank- und Kapitalmarktstrafrecht finden Sie hier.
Medizinstrafrecht
Ärztinnen und Ärzte, Kliniken, Pflegedienste und Apotheken sehen sich vor allem mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs nach § 263 StGB konfrontiert. Hinzu kommen die Tatbestände der Korruption Gesundheitswesen nach den §§ 299a, 299b StGB, die Kooperationen zwischen Leistungserbringern und Verordnern erfassen. Parallel zum Strafverfahren drohen Zulassungsentzug und berufsrechtliche Konsequenzen. Weitere Informationen zum Medizinstrafrecht finden Sie hier.
Strafanzeige im Wirtschaftsstrafrecht
Bei Galen Rechtsanwälte vertreten wir nicht nur Beschuldigte in Wirtschaftsstrafsachen, sondern unterstützen auch Unternehmen, die durch Untreue, Betrug oder Korruption eigener Mitarbeitender oder Geschäftspartner geschädigt wurden, bei der aktiven Durchsetzung ihrer Interessen über eine Strafanzeige. Wichtig ist eine sorgfältige Vorbereitung, damit die Anzeige nicht ins Leere läuft oder Ermittlungen gegen das eigene Unternehmen auslöst. Weitere Informationen zur Strafanzeige im Wirtschaftsstrafrecht finden Sie hier.
Einziehung und Vermögensabschöpfung
Neben der Strafe gibt es nach §§ 73 ff. StGB die Möglichkeit, wirtschaftliche Vorteile, die durch eine Straftat oder für eine Straftat erlangt wurden, einzuziehen. Die Einziehung trifft Beschuldigte und Unternehmen häufig härter als die Strafe selbst. Auch Dritte, denen kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird, können als Einziehungsbeteiligte betroffen sein. Bereits im Ermittlungsverfahren sichern die Behörden Vermögen durch Vermögensarrest nach § 111e StPO. Weitere Informationen zur Einziehung und Vermögensabschöpfung finden Sie hier.
Was tun bei Durchsuchung, Beschlagnahme und Vermögensarrest?
Viele Betroffene erfahren erstmals mit einer Durchsuchung nach den §§ 102, 103 StPO, dass ein Strafverfahren gegen sie läuft.
Bewahren Sie Ruhe und widersetzen Sie sich der Maßnahme nicht. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und notieren Sie die ermittelnde Behörde sowie das Aktenzeichen. Machen Sie keine Angaben zur Sache und kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht.
Welche Folgen drohen dem Unternehmen selbst?
Eine Strafbarkeit juristischer Personen kennt das deutsche Recht nicht. Über das Ordnungswidrigkeitenrecht können Unternehmen dennoch erheblich sanktioniert werden, und zwar auch dann, wenn keine bestimmte natürliche Person überführt wird.
Nach § 30 OWiG kann gegen ein Unternehmen eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. § 130 OWiG sanktioniert daneben die Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn betriebsbezogene Zuwiderhandlungen durch unzureichende Kontrolle ermöglicht wurden.
Weitere Konsequenzen
Neben der Verhängung der Hauptstrafe können weitere Konsequenzen drohen. Bedeutsam sind vor allem:
- Eintragung im Wettbewerbsregister und Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren
- Entzug von Erlaubnissen, Zulassungen und Lizenzen
- Gewerberechtliche Maßnahmen
- Berufsrechtliche Folgen sowie Berufsverbot nach § 70 StGB
- Ausschluss von der Geschäftsführerstellung nach § 6 Abs. 2 GmbHG
Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht – Verteidigung und Beratung durch Galen Rechtsanwälte
Galen Rechtsanwälte ist eine auf Strafrecht und Compliance ausgerichtete Kanzlei mit Sitz in Berlin. Wir vertreten Unternehmen, Geschäftsführungen, Vorstände und Berufsträger bundesweit in Wirtschaftsstrafverfahren.
In aller Regel beantragen wir zunächst Akteneinsicht. Auf dieser Grundlage bewerten wir die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine auf Ihren Fall und Ihre Interessen abgestimmte Verteidigungsstrategie. Wir begleiten Sie bei Durchsuchungen und Vernehmungen, im Ermittlungs- und Hauptverfahren sowie im Rechtsmittelverfahren.
Bei Galen Rechtsanwälte denken wir über das Strafverfahren hinaus. Die Einziehung von Vermögenswerten, Geldbußen gegen das Unternehmen sowie berufs-, gewerbe- und aufsichtsrechtliche Nebenfolgen behalten wir von Anfang an im Blick, bei Bedarf unter Einbeziehung von Kolleginnen und Kollegen anderer Fachrichtungen sowie eines bewährten Netzwerks aus Wirtschaftsprüfern und Sachverständigen. Neben der Verteidigung beraten wir präventiv zu Compliance-Strukturen und internen Untersuchungen und vertreten geschädigte Unternehmen bei der Durchsetzung eigener Ansprüche im Strafverfahren.
Kontaktieren Sie uns gern, um einen Termin zu vereinbaren.
FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Wirtschaftsstrafrecht
Zum Wirtschaftsstrafrecht zählen unter anderem Betrug und Untreue, das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Insolvenzstraftaten, Geldwäsche, Korruptions- und Wettbewerbsdelikte, Bank- und Kapitalmarktdelikte, Umweltstraftaten sowie Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz. Eine abschließende gesetzliche Definition gibt es nicht. Maßgeblich ist, dass die Tat im unternehmerischen oder geschäftlichen Zusammenhang begangen wurde.
Beschuldigte werden zumeist durch Anhörungsbögen, Vorladungen, Durchsuchungen oder Kontosperrungen auf Ermittlungen aufmerksam. Über eine Verteidigerin oder einen Verteidiger lässt sich klären, ob ein Verfahren eingeleitet wurde und in welcher Rolle Sie dort geführt werden.
Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen. Zu einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts müssen Sie erscheinen, aussagen müssen Sie auch dort nicht. Für Zeuginnen und Zeugen gelten strengere Regeln, es bestehen aber Auskunftsverweigerungsrechte, wenn Sie sich selbst belasten würden. Lassen Sie Ihre Rolle vorab anwaltlich klären und entsprechend vertreten und verteidigen.
Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen, leisten Sie keinen Widerstand und machen Sie keine Angaben zur Sache. Schalten Sie umgehend einen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht ein.
Bei der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB schöpft der Staat die Vorteile ab, die aus der Tat erlangt wurden. Sie kann auch Personen und Unternehmen treffen, gegen diese selbst kein strafrechtlicher Vorwurf erhoben wird.
Eine Strafbarkeit juristischer Personen kennt das deutsche Recht nicht, wohl aber die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG und die Ahndung von Aufsichtspflichtverletzungen nach § 130 OWiG. Hinzu kommt insbesondere Einziehung von Vermögen.
So früh wie möglich, in jedem Fall vor der ersten Äußerung gegenüber den Ermittlungsbehörden. Im Ermittlungsverfahren ist der Einfluss auf den Ausgang am größten. Wer erst nach Anklageerhebung reagiert, verliert wesentliche Handlungsspielräume.